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M 197. Dienstag den 26. August. 1873.
Bekanntmachung.
Remonte Ankauf pro 1873 betreffend.
Zum Ankauf von Remonten im Alter von vorzugsweise 3 bis 4 ausnahmsweise auch 5 Jahren, ist ein Nachmarkt
am 17. September er., Vormittags 8 Uhr, in Hanau angesetzt.
Die Bedingungen, welche den Verkäufern zu diesem Markte gestellt worden, sind dieselben, wie sie vom Königlichen Kriegs- Ministerium zu dem Remonte-Markt am 21. Juli d. I. bekannt gemacht worden sind.
Die 6. Remonte-Ankaufs-Kommission.
Bekanntmachungen Königl. Landrathsamts dahier.
Fräulein Elisabeth Stroh von hier hat um Paß nach Amerika gebeten.
Hanau am 25. August 1873.
Tagesschau.
— Se. Majestät der Kaiser und König haben zu genehmigen geruht, daß zur Bestreitung der Kosten der in der Zeit vom 18. bis 24. September d. J. in Wiesbaden stattfinden- den diesjährigen Versammlung deutscher Naturforscher und Aerzte ein Beitrag von 1000 Thlr. aus Staatsmitteln gewährt werde.
— Dem Wasserbaumeister Friedrich Wilhelm Schmidt in Cassel ist unter gleichzeitiger Ernennung zum Meliorations-Bauinspektor die bisher kommissarisch von ihm verwaltete Meliorations-Bauinspektorstelle für die Provinz Hessen-Nassau definitiv verliehen worden.
— Betreffs Anwendung der Strafe des Nachsitzens in höheren Unterrichts-Anstalten hat die Regierung in Königsberg auf Anregung des Cultusministers folgende beachtenswerthe Verfügung erlassen, die allen Schulen empfohlen werden dürfte: Königsberg, den 25. Juni 1873. Wir sehen uns veranlaßt, den Herren Directoren und Rectoren die Bestimmung des § 51 der Directoren-Jnstruction, nach welcher die Strafe des Nachsitzens nie ohne Aufsicht eines Lehrers ausgeführt werden darf, hierdurch zu genauester Nachachtung und zu entsprechender Anweisung der Lehrer in Erinnerung zu bringen. Im Anschluß an diese Vorschrift bestimmen wir ferner, daß diese Strafe, falls sie sich als unumgänglich und der Natur des Vergehens entsprechend erweist, niemals auf die freie Zeit zwischen dem Vormittags- und Nachmittagsunterricht verlegt werden darf. Da wir überdies bemerkt haben, daß die gedachte Strafe im Widerspruch zu § 50 und 51 der erwähnten Instruction leider allzuhäufig und ohne genügenden Grund, namentlich auch ohne genaue Abwägung des zu Grunde liegenden Vergehens verhängt wird, so beauftragen wir die Herren Directoren und Rectoren, die Mitglieder der Lehrerkollegien gegen den ausgedehnten Gebrauch dieser nur in seltenen Fällen geeigneten Strafart nachdrücklich zu warnen. Jüngere Lehrer, insbesondere solche, welche noch in Ableistung ihres Probejahrs begriffen oder nur in provisorischer Eigenschaft beschäftigt sind, haben nicht nur den Klassenordinarien nach § 10
der Instruction für die letzteren Anzeige zu machen, sondern auch die vorgängige Zustimmung des Directors einznholen, falls sie zu dieser Strafe zu schreiten beabsichtigen. Königliches Provinzial Schul-Collegium. An die Directoren sämmtlicher Gymnasien und Realschulen zc."
— Es wird der „Nat. Ztg." mitgetheilt, daß das Zustandekommen eines außergerichtlichen Akkordes bei dem Falliment von Johann Hoff in Berlin im letzten Augenblicke gescheitert ist.
— sAlte Coburgische Kassenanweisungen.] Das Herzogliche Staatsministerium fordert wiederholentlich auf zum rechtzeitigen Umtausche der auf Grund des Ges. v. 22. Jan. 1849 ausgegebenen Sachsen-Coburgischen Kassenanweisungen gegen dergleichen neue, welche nach Maßgabe des Ges. v. 30. Juni 1870 hergestellt sind. Da die alten Anweisungen von 1849 bereits vom 1. Juli k. J. völlig werthlos werden, so darf man mit beregtem Umtausche allerdings nicht allzu lange warten.
— Mainz, 22. Aug. In Groß-Gerau fanden nach zweijähriger Pause am 16. d. M. Morgens bei klarem Himmel wieder zwei bedeutende Erdstöße statt.
— Schweizer Blätter verlangen, daß die Eisenbahn- und Dampfschiff-Verwaltungen die Wallfahrten nicht länger durch Einräumung ermäßigter Fahrtaxen begünstigen sollen, und berufen sich auf ein Eisenbahngesetz, welches den Paragraphen enthält: „Die Taxen sollen überall und für Jedermann gleich berechnet werden. Die Eisenbahn-Verwaltungen dürfen Niemanden einen Vorzug in irgend welcher Form einräumen, den sie nicht unter gleichen Umständen allen Andern gestatten." „Es darf", sagt die Neue Zürcher Zeitung", „in der Schweiz nicht mehr confessionelle specifich katholische Fahrbillete geben."
— Genf, 23. Aug. Das „Journal de Genève" meldet: Der Präsident des Civiltribunals hat durch Schreiben vom heutigen Tage der Stadt Genf von dem ihr zu Theil gewordenen Vermächtniß des Herzogs von Braunschweig amtlich Kenntniß gegeben. Bis jetzt ist von den Verwandten des Verstorbenen keinerlei Aeußerung eingegangen, noch ein Codicill vorgezeigt worden. Da die Testamentsvollstrecker das benöthigte Material zur Abhaltung des vorgeschriebenen fürstlichen Leichenbegängnisses hierselbst nicht beschaffen konnten, mußten sie sich deßhalb nach Paris wenden. Die Beisetzung wird deshalb erst Donnerstag oder Freitag ersolgen. — Zu dem vielbesprochenen Testament des Exherzogs Carl von Braunschweig soll nach der Behauptung des „Braunschw. Tagebl." noch ein Codicill vorhanden sein, so daß möglicher Weise die Genfer zu früh gejubelt hätten. Näheres über Ort und Inhalt dieses Codicills scheint man freilich noch nicht zu wissen.
— Bern, 23. Angust. Der Bischof von St. Gallen hat gegen das von der dortigen Regierung gegen die Theilnahme llon St. Galler Geistlichen an den Priester-Exercitien in Mehrerau erlassene Verbot Protest erhoben.
— Bern, 25. August. Die deutsche Regierung hat die Verschiebung des amerikanisch-europäischen Postcongresses beantragt, da Rußland augenblicklich gehindert sei, an demselben therl- zunehmen. (tee 3r<lntf' ^
— Aus dem Haag 24. Aug. Das gesammte Ministerium hat seine Entlassung gegeben. r
— London, 23. August. Auf der Nordersenbahn hat