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Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, mit belletristischer Beilage, und Samstags mit der Berliner Provinzial-Correspondenz.
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Donnerstag den 21. August
1873
Bekanntmachungen Königl. Landrathsamts dahier.
Der Herr Pfarrer Calami uns zu Langendiebach ist in Stelle des ausgeschiedenen Metropolitans, jetzigen Consistorial- raths Fuchs, zum Oberschulinspektor für die Klasse Bücherthal ernannt morden.
Hanau am 14. August 1873.
Der in Nr. 169 des Kreisblattes als vermißt aufgeführte Fuhrmann Adolph B resch er von hier ist zurückgekehrt.
Hanau am 18. August 1873.
Diejenigen Herren Bürgermeister und Polizei-Verwalter, welche ungeachtet meiner Kreisblattsverfügung vom 23. v. M. — Kreisblatt Nr. 174— mit Einreichung der Geschworeneulisten noch im Rückstände sind, werden daran mit 3tägiger Frist erinnert.
Hanau am 19. August 1873.
Gefundene Gegenstände. Ein goldenes Ohrgehänges schwarz emaillirt. Sydow's Schul-Atlas. Eiu braunseidener Sonnenschirm. Ein Rohrstock. Eine lederne Reisetasche. Ein Frauenstiefel. Eine gehäckelte Decke. Eine Reibbürste. Ein Taschentuch. Ein Theelöffel. Ein A.-A.-C.-Buch. Ein Ohrring. Eine Knabenmütze. Ein Kinderschuh. Eiue blaue Ohrglocke. Eine Brille mit Futteral. Ein leinenes Taschentuch. Eine gehäckelte Decke. Eiue schwere eiserne Kette mit Rollgestell.
Verlorene Gegenstände. Eine kleine silberne Damenuhr.
Hanau am 20. August 1873.
Tagesschau.
— Im laudwirthschaftlichen Ministerium habeu die kommissarischen Berathungen über die Maßregeln, welche zur Abhülfe des Mangels an ländlichen Arbeitern und namentlich zur Abwehr gegen die Mißstände des Auswanderungswesens in Anregung gebracht worden sind, ihren Fortgang genommen. Die Konferenz hat am Montag, den 18. d. M. wieder ein Sitzung gehalten; die Arbeiten derselben sind jedoch, nach der „Prov.- Corr.", noch nicht zum Abschluß gelangt. Bei den jüngsten Verhandlungen der Konferenz kamen vorzugsweise die Vorschläge zur Erörterung, die auf die Regelung der Vertragsverhältnisse zwischen ländlichen Arbeitgebern und Arbeitnehmern und auf eiue den örtlichen Bedürfnissen entsprechende, beschleunigte Erledigung von Streitigkeiten zwischen beiden Theilen Bezug haben. Im weiteren Verlauf der Berathungen sollen die Anträge auf Revision der Gesetzgebung über die Zerstückelung von Grundstücken und die Gründung neuer Ansiedelungen in Erwägung gezogen werden.
— Berlin, 18. Aug. Die „Köln. Ztg." schreibt: Aus Anierika sind wiederholt Andeutungen gekommen, welcke geeignet scheinen, die jetzt so viel besprochene Äuswanderungsfrage in einem neuen Lichte aufzufasfen. So weit es sich um katholische Emigranten handelt, wird nach Mittheilungen, welche wir für zuverlässig halten, von der kathol. Geistlichkeit in Nordamerika
die Verlockung zur Uebersiedelung förmlich systematisch betrieben. Von Jahr zu Jahr fühlt der ultramontane Klerus seineu politischen Einfluß erstarken, und durch die Herüberziehung weiterer Konfessiousgenossen, welche man so rasch als möglich das amerikanische Bürgerrecht erwerben läßt (manchmal stimmt man auch ohne berechtigt zu sein mit), soll das kathol. Votum immer mächtiger werden. In wie fern in den katholischen Gegenden Deutschlands diesen Bestrebungen durch die einheimische Geistlichkeit Vorschub geleistet wird, wäre wohl einer Untersuchung werth. Aus polnischredenden Bezirken sind, wenn wir nicht sehr irren, schon Anzeichen einer solchen Beeinflussung bemerkbar geworden. Allerdings wird den geistlichen Politikern unter der Führung des Centrums dabei eine gewisse Entsagung zugemuthet. Sie sollen Werkzeuge aus den Händen geben, welche ihnen bisher blind und gehorsam gedient haben; aber vielleicht hat ein höherer Wille beschlossen, daß die Herrschaft als Kirche in Amerika zunächst wichtiger ist und leichter zu erreichen, und so muß auch hier der deutsche Ultramontane gehorchen. Mit der Geschäftigkeit, welche der Ultramontanismus den politischen Dingen in den Vereinigten Staaten zuwendet, und den Erfolgen, die er schon erzielt hat, stimmt die Geringschätzung schlecht, welche manche amerikanische Politiker in der mündlichen Unterhaltung so wie in schriftlichen Aeußerungen diesen Bestrebungen erweisen. Man will nicht gern eingestehen, daß in dem „freiesten Laude der Welt" Dummheit und Aberglaube noch einmal eiue große Rolle spielen können, aber man vergißt, daß von jeher die blinde Masse in den Händen scharfsinniger und rücksichtsloser Führer eine furchtbare Waffe gewesen ist, wie der hölzerne Lanzenschaft der eisernen Spitze erst Wucht und Kraft gibt. Und zur Verstärkung dieser Wucht wirbt man systematisch neue Zuzügler sowohl in Irland als in den katholischen Provinzen Preußens. Wenigstens wird dies in Amerika mit aller Entschiedenheit behauptet.
— Berlin, 20. August. Die „Provinzial-Correspondenz" bespricht die Ausführung der neuen Kirchengesetze in einem Artikel, welcher schließt: Die neuen Kirchengesetze haben bindende Kraft für die Regierung wie für die Geistlichkeit des Landes. Wie letztere verpflichtet ist, ihnen Gehorsam zu leisten, so fällt der Behörde die Verantwortlichkeit für ihre gewissenhafte Ausführung zu. Keine Rücksicht kann sie davon entbinden. Den Bischöfen bleibt keine Aussicht, die Gesetze rückgängig zu machen, oder ihre Wirksamkeit zu vereiteln. In ihrer Unbotmäßigkeit verharrend, verfallen sie den angedrohten Strafen, vertiefen den Bruch mit der weltlichen Obrigkeit und schädigen das Ansehen und die Macht der eigenen Kirche, welcher immer weitere Bevölkerungskreise entfremdet werden. (Neue grants. Pr.)
— Während des letzten Krieges fuhren die in Deutschland domicilirten Agenten der Leben sversicheruugsgesellschaft Credit viager (früher l’Impériale) zu Paris fort, die fälligen Prämien zu erheben. Den Rechtsnachfolgern eines in Deutschland Verstorbenen, welcher bei dem Crédit viager versichert war, verweigerte später jedoch die Gesellschaft die Gewährung der Versicherungssumme, indem sie den Einwand machte, daß die Prämienzahlung gültig nur gegen die von der Gesellschaft gezogenen Wechsel, aber nicht gegen Quittungen der Agenten habe erfolgen können. Die gerichtliche Klage wurde von den Erben des Ver- ficherten eingeleitet. Ehe es aber zur mündlichen Verhandlung