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^ 188.
Freitag den 15. August.
1873.
Tagesschau.
— Der. Erzbischof Graf Ledochowski von Posen war vor das Kreisgericht geladen worden, um sich wegen der Versetzung des Geistlichen Arndt nach Filehne zu verantworten. Es ist dies der erste Fall, daß wegen einer ohne staatliche Zustimmung erfolgten Pfarreibesitzung gerichtlich eingeschritten wird. Das Gesetz über die Vorbildung und Anstellung der Geistlichen vom 11. Mai 1873 bestimmt bekanntlich, daß von jeder Anstellung oder Versetzung in ein geistliches Amt dem Oberpräsidenten Anzeige zu machen ist, worauf innerhalb 20 Tagen Einspruch erhoben werden kann; ein geistlicher Oberer, welcher wider diese Vorschrift handelt, wird mit einer Geldstrafe von 200 bis 1000 Thalern bestraft, ebenso mit einer Geldstrafe bis zu 100 Thalern, wer geistliche Amtshandlriugen in einem Amte vornimmt, welches ihm im Widerspruch mit den Vorschriften des Gesetzes übertragen ist. Der Erzbischof Ledochowski hat nun an das' Preisgericht folgendes Schreiben gerichtet: „Auf die Vorladung des k. Kreisgerichts, Abtheilung für Strafsachen, vom 1. ds., zum Termin den 8. ds., beeile ich mich, ergebenst anzuzeigen, daß die kanonische Institution eines Geistlichen.zu einer Propstei ausschließlich ein kirchlicher Akt ist, zu dessen Vollziehung jeder Diözesanbischof nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet ist. Aus diesem Grund ist es mir nicht möglich, in dieser, sowie in jeder Sache, welche ausschließlich kirchlicher und geistlicher Natur ist, die Kompetenz einer anderen Behörde als die des heiligen apostolischen Stuhls, zur Ausführung Meiner bischöflichen Verpflichtungen anzuerkennen. In Folge dessen gestattet es mein Gewissen nicht, in dem angesetzten Termine zu erscheinen, um mich wegen der in Wirklichkeit vollzogenen Institution des bisherigen Vikars Anton Arndt aus Czarnikau als Propst zu Fi- lehue ohne vorherige Benachrichtigung des Oberpräsidenten zu verantworten. Was die allegirten Paragraphen des jüngst über diese Materie erlassenen Gesetzes anbelangt, so mag mir gestattet werden, zu erklären, daß ich zugleich mit sämmtlichen anderen Bischöfen der Monarchie, noch vor Rechtsgiltigkeit der betreffenden Gesetze, nicht verfehlt habe, an kompetenter Stelle darauf aufmerksam zu machen, daß das besagte Gesetz mit den Grundsätzen und Dogmen der katholischen Kirche unvereinbar sei. Nach seiner Publikation habe ich zugleich mit dem ganzen Episkopat der k. k. Regierung meine Erklärung abgegeben, daß ich, ohne schwere Verletzungen meiner Verpflichtungen gegen Gott und gegen bte Kirche, an der Ausführung dieser Gesetze mich nicht betheiligen könne. Posen, den 6. August 1873. Der Bischof von Gnesen und Posen. Miecislans." Die Kriminal-Deputation des Posener Kreisgerichts hat in Folge dieses Schreibens auf die persönliche Vernehmung des Bischofs verzichtet und beschlossen, in contumaciam zu verhandeln. Dieser Beschluß läßt unbedingt nicht die Deutung zu, als erkenne das Gericht den von dem Ju- kulpaten in seinem Schreiben vom 6. d. Mts. vertretenen Standpunkt als korrekt an, sondern höchstens kann daraus das Streben des Gerichts abgeleitet werden, eine an sich nicht eben bedeutende : Sache nicht für das fo eifrig gesuchte Märtyrerthum des Bischofs 1 ausnutzen zu lassen. Bis jetzt sind überhaupt in drei Diözesen, 1 ber Fuldaer, Breslauer und Posener, Pfarrbesetzungen beanstan- i bet worden, als im Widerspruch mit dem betreffenden Gesetze i stehend. Daß die von den rechtswidrig ernannten Geistlichen Z
vorgenommenen Trauungen keine bürgerliche Giltigkeit haben . und die von ihnen geführten Kirchenbücher den Charakter von . öffentlichen Urkunden nicht besitzen, ist selbstverständlich, und von . den Organen der Regierung an den betreffenden Orten verkündigt worden. In Kurzem werden Hunderte von Pfarreien in gleicher Lage sein, und darauf bauen die Ultramontanen die Hoffnung, daß der entstehenden Verwirrung und Aufregung im Volk . gegenüber die Regierung von der Durchführung der Kirchengesetze ablassen werde. Indeß wird die voraussichtliche Folge lediglich die sein: daß, sei es dem nächsten preußischen Landtag, sei es dem Reichstag, Gesetzentwürfe über obligatorische Civilehe und Führung der Civilstandsregister zugehen werden. Ohne Zweifel gibt es auch gesetzliche Mittel, um die Kleriker, welche sich die Führung eines Pfarramtes ohne staatliche Genehmigung anmaßen, zur Rechenschaft zu ziehen.
— Der „R. u. St.-A." enthält: Verordnung, betreffend die Ermächtigung des Bezirks Lothringen zur Aufnahme einer Anleihe. Vom 8. August 1873.
— Berlin, 12. August. Bei der ziemlich über ganz Europa sich verbreitenden Cholera-Epidemie hat man von sachverständiger Seite neuerdings für angemessen erachtet, an entscheidender Stelle darauf hinzuweisen, wie bedenkliche Folgen die Ueberfüllung der Eisenbahu-Coupss mit Reisenden nach sich ziehen konnte. Es wäre sehr zu wünschen, daß diese Hinweise nicht unberücksichtigt blieben, da der angeregte Uebelstand ohnehin unerträglich ist.
— Leipzig, 13. August. Einer Bekanntmachung des Rathes der Stadt Leipzig zufolge wird der 2. September in Erinnerung an den großen und entscheidenden Sieg bei Sedan und an die durch denselben vorbereitete Wiederherstellung des Deutschen Reichs auch in hiesiger Stadt als nationaler Festtag gefeiert werden. Für diese Feier ist angeordnet: Entsprechender , estakt in allen öffentlichen Schulen, Schmückung aller öffentlichen Gebäude, Vormittags 11 Uhr Festmusik auf dem Rathhausbalkon, Verlegung des auf diesen Tag fallenden Markttages auf den Tag vorher, am Abend festliche Beleuchtung des Marktes und der öffentlichen Plätze. Um diesem Tage auch in seiner äußeren Erscheinung en Charakter eines Festtags zu verleihen, werden an demselben sämmtliche städtische Verwaltungsbureaus geschlossen und gibt sich der Rath der Stadt um so mehr der Hoffnung hin, daß auch hierin seine Mitbürger dem gegebenen Beispiele folgen werden, als nach Beschluß der Kirchenvorstäude Festgottesdienst stattfiuden wird.
— Leipzig, 13. August. Der 7. deutsche Protestantentag ist geute Vormittag in der Aula der Universität eröffnet worden. Als Theilnehmer waren u. A. die Prediger Richter und Thomas aus Berlin, Fretwel, der Vertreter der British und Foreign Unitarian Association in London und Delegirte aus Chicago und New-Jork anwesend. Den Vorsitz führte Professor Raebiger aus Breslau. Auf der Tagesordnung stand die Verhandlung über die Folgen der Einführuug der Civilehe. Nach längeren Debatten wurden 5 Thesen angenommen, in denen die Versammlung die Einführung der obligatorischen Civilehe als nothwendig anerkannte und darauf den geschäftsführenden Ausschuß beauftragte, weitere Schritte nach dieser Richtung hin zu thun. Ein zahlreiches Publikum wohnte den Verhandlungen bei.