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^164.

Freitag den 18. Juli.

1873.

Bekanntmachungen Königl. Landrathsamts dahier.

Die Herrn Bürgermeister und Ortspolizeiverwalter werden darauf aufmerksani gemacht:

1. daß zum Gesetz vom 25. Mai er. (Gesetz-Sammlung Nr. 16, Seite 213) eine Instruktion des Herrn Finanz-Mini­sters vom 29. Mai er., IV. 4824, über die Veranlagung der auf den Gesetzen vom 1. Mai 1851 und vom 25. Mai er. beruhenden Klassensteuer, welche inzwischen im Amtsblatt Nr. 21, Seite 85, publicirt wurde, im Buch­handel erschienen ist, welche die vorgeschriebenen formular­mäßigen Muster enthält und eventuell direkt. von der Kö­nig!. Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei (R. v. Decker) zu beziehen sein wird;

2. daß weiter in derselben Druckerei das Gesetz vom 1. Mai 1851 mit den durch das Gesetz vom 25. Mai 1873 her­beigeführten Abänderungen zu haben ist; sowie

3. daß von der Königs. Regierung folgende Anordnungen in Betreff der Veranlagung der Klassensteuer getroffen sind, und auf folgende Gesichtspunkte aufmerksam gemacht ist. Das Gesetz vom 25. Mai er. kommt zum erstenmale für die bevorstehende Veranlagung pro 1874 zur Anwendung.

Die Klassensteuer, welche bisher auf Grund bestimmter Merkmale nach Maßgabe der Gesammtverhältnisse und Leistungs- -fähigkeit nach Klassen und Stufen veranlagt wurde, ist durch das neue Gesetz in eine Einkommensteuer verwandelt, in deren verschiedenen Stufen die Einschätzung der einzelnen Steuerpflich­tigen nach Maßgabe des zu ermittelnden Einkommens erfolgen muß, wenn nicht ausnahmsweise der speciellen Begründung be­dürfende Verhältnisse vorliegen, welche im einzelnen Falle eine geringere Veranlagung nach näherer Darlegung des §. 5 der Instruktion vom 29. Mai er. zulässig erscheinen lassen.

In welcher Weise die Einschätzung zu geschehen hat, ergibt die Tabelle zu 8 7 des Gesetzes vom 25. Mai er.

Durch diese grundsätzliche Veränderung der Klassensteuern ist in formeller Beziehung die Ausscheidung aller die Einkom­mensverhältnisse betreffenden Kolonnen aus den Klaffensteuer- Rollen und deren Verweisung in die besonders aufzustellende Einkommens-Nachweisung, sowie die Einführung eines neuen Formulars für die Klasseusteuer-Rollen nothwendig geworden.

Der erforderliche Bedarf an Papier für

1. die Klasfensteuer-Rollen, welche in duplo aufzustellen sind,

2. die Einkommens-Nachweisung, deren einfache Aufstellung vorläufig genügt,

wird den Herrn Bürgermeistern in den nächsten Tagen von hier­aus zugesandt werden und sind die Kosten für die Formulare anher zu erstatten.

Das Veranlagungsgeschäft beginnt wie bisher mit Auf­nahme des Personenstandes und Eintragung desselben in die Spalten 1 bis 6 der Rolle durch den Ortsvorstand nach näherer Anleitung des §. 2 der mehrgedachten Instruktion.

Die Eintragung der einzelnen Haushaltungen in die Rolle erfolgt in derselben Reihenfolge wie bisher.

Wo die vorhandenen Sitteralien die vollständige und rich­tige Aufnahme des Personenstandes nicht ermöglichen, insbeson­dere in den größeren Städten, und wo sonst ein häufiger Ab-

und Zugang dies erforderlich macht, hat die Eintragung des Personenstandes auf Grund einer besonders zu diesem Zwecke vorzunehmenden örtlichen Zählung stattzufinden, welche für die Städte Hanau und Bockenheim, höheren Orts angeordnet ist.

Sollten an sonstigen Orten nach diesen Gesichtspunkten außerdem spezielle örtliche Zählungen nöthig sein, will ich die Herrn Bürgermeister dazu ermächtigen. Da abgesehen von der Sonderung der Bevölkerung nach dem Alllr, in welcher Bezie­hung ich auf §. 2 1. c. letztes alin. verweise, erhebliche Aende­rungen der bisherigen Vorschriften in Betreff der Eintragung des Personenstandes nicht eintreten, so bedarf es mit Rücksicht auf die Vorschrift im §. 6 alin. 3 Nr. a nur noch der Erwäh­nung, daß der Ortsvorstand bei Eintragung des Perso­nenstandes in Spalte 7 der Nolle diejenigen Personen einzutragen hat, welche für das Vorjahr bereits zur klaf- fificirten Einkommensteuer veranlagt gewesen sind.

Bei der gleichzeitig durch den Ortsvorstand vorzuneh­menden Aufstellung der Einkommens-Nachweisung ist mit besonderer Sorgfalt zu verfahren, weil dieselbe wesentliche Grund­lage der demnächstigen Einschätzung bildet, und sind die im §.

4 und 6 1. c. gegebenen Vorschriften genau zu beachten. Ich mache insbesondere noch darauf aufmerksam, daß

a. der Arbeitsverdienst und das Einkommen überhaupt sämmtliche Mitglieder des Haushaltes dem steuer­pflichtigen Einkommen des zu besteuernden Haushaltungs- Vorstandes hinzuzurechnen ist, und folglich nicht mehr wie bisher die im Haushalte lebenden Familienglieder mit eigenem selbstständigen Einkommen besonders zu besteuern resp, in die Rollen auszunehmen sind.

b. daß der Werth der im eigenen Interesse (nicht im Dienst rc. Anderer gegen Vergütung) verwendeten Arbeit resp, geleisteten Thätigkeit des Haushaltungsvorstandes und der zum Haushalte gehörigen Familienglieder dem steuerpflich­tigen Einkommen des ersteren zuzunehmen resp, als steuer­pflichtiges Einkommen zu betrachten ist. Wenn z. B. der Besitzer eines Gutes von 20 Ackern in' einer mittleren Gemarkung, deren Nutzungswerth zu 5 Thlr. pro Acker bisher angeschlagen ist, mit seiner eigenen und seiner Fa­milie Arbeitskraft sein Gut bewirthschaftet, so ist nicht etwa ein steuerpflichtiges Einkommen von 100 Thlr. an­zurechnen, sondern es tritt diesem Einkommen der Werth der auf die Bewirthschaftung verwendeten Arbeit hinzu. Es würden sonst bei dem entgegenstehenden Verfahren die Folgen eintreten, daß ein solcher Besitzer wegen eines Einkommens unter 140 Thlr von Klassensteuer frei bliebe, während ein viel schlechter stehender völlig besitzloser Tag­löhner klassensteuerpflichtig sein würde. Dasselbe gilt von jeder eigenen in wirthschaftlicher Weise bei Betreibung ei­nes Geschäftes resp. Gewerbes verwendeten Lhütigkeit des Steuerpflichtigen und den zu seinem Haushalte gehörigen Personen,

c. daß Lasten und Zinsen von Schulden, wenn sie vom steuerpflichtigen Einkommen in Abzug gebracht werden sol­len, unter Angabe des Namens und Wohnortes des Gläu­bigers, des Datunis der Schuldurkunde und des Zins­satzes speciell durch Vorlegung der Zinsquittungen über