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M 153. Samstag den 5. Juli. 1873.
Bekanntmachungen Königl. Landrathsamts dahier.
Das diesjährige Departements-Ersatz-Geschäft für den Kreis Hanau wird am 17., 18. und 19. Juli cr. im Lokale zur Mainlust in Kesfelstadt abgehalten werden und an jrdem Tage Morgens präcis 9 Uhr beginnen.
Die Militairpflichtigen haben behufs Verlesens sich um 8 Uhr Morgens einzufinden.
Hierzu haben sich alle in dem Zeitraum vom Jahre 1851 bis incl. ultimo Dezember 1853 geborenen Militairpflichtigen, welche hier gestellungspflichtig und von der Kreis-Ersatz-Kom- Mission:
1) als dauernd unbrauchbar bezeichnet,
2) im dritten Konkurrenz-Jahre zur Ersatz-Reserve in Vorschlag gebracht,
3) für brauchbar und einstellungsfähig erachtet und
4) alle diejenigen Soldaten, welche vor beendeter Dienstzeit von den Truppentheilen entlassen worden sind, einzufinden.
Die Eltern oder sonstigen Angehörigen, zu deren Gunsten wegen Arbeitsunfähigkeit Ansprüche auf Zurückstellung begründet werden sollen, haben bei Meidung der Nichtberücksichtung ihrer Ansprüche, im Termin persönlich zu erscheinen, damit durch den anwesenden Arzt die Untersuchung ihrer Körpergebrechen vorgenommen werden kann.
Militairpflichtige, welche ohne genügenden Entschuldigungsgrund der Vorladung zum Termin nicht Folge leisten, oder welche bei Aufrufung ihres Namens im Termin nicht anwesend sind, werden mit einer Geldstrafe bis zu 10 Thlr. oder entsprechender Gefängnißstrafe belegt und verlieren zugleich im ersteren Falle den aus etwaigen Reklamationsgründen erwachsenden Anspruch auf Zurückstellung oder Befreiung vom Militairdienst.
Jede Störung der Ordnung während des Geschäfts wird mit einer Geldstrafe bis zu 5 Thlr. oder mit einer entsprechenden Gefängnißstrafe geahndet. Eine gleiche Strafe trifft die Militairpflichtigen, welche im Termin ohne Erlaubniß der Ersatz-Kommission sich von dem Sammelplatz entfernen.
Die Militairpflichtigen müssen vor der Kommission sauber gewaschen und in reinlicher Kleidung erscheinen.
Die Herrn Bürgermeister des Kreises haben diese Bekanntmachung in ihren Gemeinden zu veröffentlichen, die speziellen Ladungen, welche ihnen zugehen werden, den betreffenden Personen sofort zu behändigen und sobald Einer oder der Andere von denselben abgereist sein sollte, die Vorladung demselben nachzusenden und daß es geschehen spätestens bis zum 15. Juli cr. hierher anzuzeigen. Die Herrn Bürgermeister haben dem Geschäft in allen drei Tagen persönlich beizuwohnen.
Hanau den 17. Mai 1873.
Der Civil-Vorsitzende der Kreis-Ersatz-Kommission. ___________ Schrötter, Landrath.
Tagesschau.
— Berlin, 2. Juli. Während die katholischen Bischöfe jede Mitwirkung bei der Ausführung der kirchenpolitischen Gesetze ablehnen, hat der evangelische Oberkirchenrath neuerdings die ihm untergeordneten Konsistorien mit einer Instruktion versehen, welche von dem Geiste des entschiedensten Entgegenkom-
mens diktirt ist. Am Schluffe der Einleitung des ausführlichen Erlasses spricht er die zuversichtliche Erwartung aus, „daß die Behörden und Diener wie die Mitglieder der evangelischen Kirche, eingedenk der seit der Reformation her überstandenen innerlich wohl begründeten Stellung der deutschen evangelischen Kirchen zur Staatsgewalt, auch zu der Durchführung dieser durch allgemeine politische Verhältnisse ins Leben gerufenen Gesetze, soviel an ihnen ist, ohne Mißtrauen und bereitwillig mitwirken werden." Die Konsequenz der neuen kirchenpolitischen Gesetze ist in Posen bisher am weitesten gediehen. Nachdem der Erzbischof Ledochowski die Vorsteher der in Posen und Gnesen befindlichen Seminarien angewiesen hatte, den von den Kommissären des Oberpräsidenten erhobenen Anspruch, dem Unterrichte in diesen Anstalten beizuwohnen, abzulehnen und die Revision dadurch unvollständig zu machen, ist von Seiten des Ministeriums die Einbehaltung der den betreffenden Anstalten gewidmeten Staatsmitteln angeordnet worden.
— Die Entziehung der Staats-Unterstützung für diejenigen katholischen Priester-Seminarien, die den neuen gesetzlichen Ansprüchen an die Vorbildung der Geistlichen in Preußen nicht entsprechen (d. h. nicht entsprechen wollen), soll unmittelbar be= vorstehen.
— Nach Ausweis der Tabellen, welche von dem Deutschen Cousul zu Antwerpen dem auswärtigen Amte zur Benutzung für die Auswanderungsstatistik des Deutschen Reiches seit einiger Zeit regelmäßig eingereicht werden, sind in den letzten Monaten von dort wiederholt Auswandererschiffe nach Commandatuba (Brasilien) in See gegangen. Die beförderten Auswanderer waren zum größten Theile Deutsche, deren Zahl sich auf etwa 700 belief, und zwar hat dazu die Provinz Preußen das weitaus bedeutendste Contingent gestellt. Demzufolge ist neuerdings die Aufmerksamkeit der Lokalbehörden auf die unzweifelhaft vorhandene Agitation für Auswanderung nach Brasilien hingelenkt und wiederholt die strengste Handhabung der Gesetze gegenüber den vermittelnden Winkelagenten zur Pflicht gemacht worden.
— Der Mörder der Anna Böckler scheint, wie die „B. B. Ztg." meldet, endlich ermittelt zu sein. Bald nach Auffindung der Leiche jenes Kindes wurde auf Anweisung des Ministers des Innern einer unserer bewährtesten Criminal-Commissarien mit einem Schutzmann nach der Provinz Pommern gesendet, um dort die Spur des Mörders zu ermitteln. Nachdem sich herausgestellt, daß der zuerst in Verdacht gerathene Dienstknecht an dem Morde unschuldig, wurde dieser wieder aus der Haft entlassen. Nach beinahe fünfwöchentlicher angestrengter Thätigkeit der Beamten ist es endlich gelungen, den Thäter in der Person eines ehemals auf dem Böckler'schen Gute beschäftigt gewesenen Arbeiters zu ermitteln und denselben festzunehmen. Der betreffende Beamte befindet sich augenblicklich in Berlin, um Bericht über seine Thätigkeit zu erstatten und mit dein Professor Dr. Sonnenschein, dem die Contenta der Leiche, sowie die aufgefundenen Kleiderreste zur chemischen Untersuchung übersendet worden waren, zu conferiren. Sobald diese Geschäfte hier abgewickelt find, begibt sich der Beamte wieder auf den Schauplatz des Verbrechens, um das bisher aufgefundene Beweismaterial zu vervollständigen. Dasselbe soll übrigens schon so gravirend für den Verhafteten sein, daß der Nachweis seiner Schuld nicht mehr zweifelhaft erscheint.