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AbonnementSpreiL

(inct. Stempel).

Jährlich 3 Thlr.

Halbjährlich Thlr.lUS. Vierteljährlich 22 Sgr. 6 Ps.

Für auswärtige Abonnenten mit dem betreffenden Postausjchlag.

Die einzelne Nummer 1 Sgr.

Hanauer Anzeiger.

Jnsertionsprcis.

Die ifpaltige Garmondzeile oder deren Raum

1 Sgr.

Die 2 spalt. Zeile 2 Sgr.

â43.

Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage mit belletristischer Beilage und Samstags mit der Berliner Provinzial-Correspondenz.

' Die Sjpaltige Zeile 3 Sgr.

Dienstag den 24. Juni.

1873.

^M^ Monnements-Einla-mg. "MS

Hiermit erlauben wir uns auf das mit dem 1. Juli d. I. beginnende neue Abonnement auf den

Haier Anzeiger * UMW-N

welcher wie bisher täglich, mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage, Samstags mit der Berliner Prov.-Correspondenz, er­scheint, ergebenst einzuladen.

Wir werden auch fernerhin bemüht sein, unsern verehrl. Abonnenten täglich eine kurzgefaßte Uebersicht der wichtigsten Zeitereignisse, die Lokal Neuigkeiten, sowie sonstiges Wissenswerthe mitzutheilen und unser Augenmerk namentlich auch auf ein gutes Unterhaltungsblatt richten, welches am Schlüsse des Jahres einen Band gediegener Original-Erzählungen bilden wird.

Der vierteljährige Abonnementspreis beträgt 22V- Sgr., durch die Post bezogen erhöht sich derselbe um die betreffen­den Postgebühren.

Abonnements nehmen alle Reichs-Postanstalten, für hier die Expedition (im Waisenhaus-Comptoir) entgegen.

Bestehende Abonnements, welche im Laufe dieses Monats nicht gekündigt werden, werden als stillschweigend erneuert angesehen.

Inserate sind bei der großen Verbreitung des Blattes von dem besten Erfolg.

Die Expedition (Hammergasse Nr. 9, im Waisenhause.)

Freitag den 25. Suh cr., von 9 Uhr Morgens ab, sollen hierselbst circa 100 Gestütpferde, bestehend aus Landbeschülern, Mutterstuten (meistens bedeckt), 4jährigen Hengsten, Wallachen und Stuten und jüngeren Fohlen meistbietend gegen Baarzahlung verkauft werden.

Sämmtliche 4jährigen und älteren Pferde sind mehr oder weniger geritten. Die zu verkaufenden Pferde werden am 22., 23. und 24. Juli in den Morgenstunden von 7 bis 11 Uhr (Zeit zwischen dem ankommenden Eil- und rückkehrenden Courier- zuge) auf Wunsch gezeigt.

Für Personenbeförderung zu dieser Zeit vom und zum Bahnhöfe wird am 22., 23., 24. und 25. Juli gesorgt sein.

Trakehnen den 28. April 1873.

Der Landstallmeister, (gez.) von Dassel.

Polizei-Verordnung,

betreffend den Berkans und die Aufbewahrung der Gifte, giftiger Farbwaaren und heftig wirkender Droguen und Chemikalien.

Auf Grund des §. 11 der Allerhöchsten Verordnung vom 20. September 1867 über die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landestheilen wird für den Umfang des Regierungs­bezirks Casjel verordnet, was folgt:

§. 1. Das Feilhalten und der Verkauf der in der Anlage A. aufgeführten Gifte, sowie der in der Anlage B. aufgeführten Farbwaaren und heftig wirkenden Stoffe ist außer den Apo­thekern nur denjenigen Personen gestattet, welche hierzu die landesgesetzlich vorgeschriebene besondere Genehmigung (§. 34 der Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869) erhalten haben.

Das Feilhalten und der Verkauf der in den Anlagen A. und B. der Reichs-Verordnung vom 25. März 1872, betreffend den Verkehr mit Apothekerwaaren (cfr. Amtsblatt de 1872 pag. 97 ff.) aufgeführten Zubereitungen, Droguen und chemischen Prä­parate darf nur in Apotheken stattfinden.

§. 2. Die Apotheker bedürfen der vorerwähnten Geneh­migung nicht. Bezüglich der Ansbewahrung, Abgabe und Ver­sendung der in den Anlagen A. und B., sowie in den Tabellen B. und C. der Pharmacopea Germanica verzeichneten Gifte Seitens der Apotheker verbleibt es bei den bisher geltenden Be­stimmungen.

§ 3. Die Genehmigung zum Feilhalten und Verkauf der in den Anlagen A. uud B. verzeichneten Stoffe wird von den Landrathsämtern ertheilt.

§. 4. Die um die Genehmigung nachsuchenden Personen müssen durch ein, nicht über vier Wochen altes, Zeugniß ihrer

Ortspolizeibehörde ihre Volljährigkeit, Unbescholtenheit und Zu­verlässigkeit nachweifen.

§. 5. Die Vorräthe der in der Anlage A. aufgeführten Gifte und giftigen Farbwaaren, Phosphor und dessen Zuberei­tungen ausgenommen (§. 6), dürfen nur in besonderen, von den gewöhnlichen Geschäftsräumen getrennten, Zimmern (Giftkam­mern), in welchen sich andere Waaren nicht befinden, aufbewahrt werden. Dieselben dürfen nur den Geschäfts-Inhabern und voll­jährigen Geschäftsgehülfen zugänglich sein und müssen außer der Zeit des Gebrauchs verschlossen gehalten werden.

Die zur Aufstellung der in der Anlage B. verzeichneten Stoffe dienenden Reposituren, Schränke, Kasten und dergleichen in den Verkaufslokalen, sowie in den Lagerräumen müssen von den Behältern aller übrigen Waaren vollständig getrennt stehen.' - .

§. 6. Als Aufbewahrungsgefäße für die sämmtlichen, in den beiden Anlagen genannten Stoffe dürfen je nach der Art derselben nur solche aus Holz, Porzellan, Steingut, Glas oder Metall benutzt werden.

Der Phosphor ist unter Wasser in einem Gefäße, welches von Sand umgeben in eine Metallbüchse eingestellt ist, aufzube­wahren und im Keller in einer verschließbaren, feuersicheren Vor­richtung unterzubringen. , , _

§. 7. Die Bezeichnung der Aufbewahrungsgefäße für die in der Anlage A. verzeichneten Gegenstände muß mit weißer Schrift auf schwarzem Grunde und für die in der^ Anlage B.