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^120.
Montag den 26. Mai.
1873.
Auszug aus dem Amtsblatt.
Die am Mittwoch ausgegebene Nr. 18 des Amtsblattes enthält: 1) eine Bekanntmachung der Haupt-Verwaltung der Staatsschulden zu Berlin, vom 7. Februar er., die Ausreichung der neuen Zinscoupons zu den Preußischen Staats-Anleihen von 1853 und 1857 betr.; 2) eine dergl. Königl. Regierung, Abth. des Innern zu Cassel, vom 7. d. M., die Zusammenstellung der Bestimmungen über die Dienstpflicht der Aerzte und Mediziner betr.; 3) eine dergl. Königl. Prüfung-Commission für einjährig Freiwillige zu Cassel, vom 12. d. M.. die Festsetzung des Termins zur Prüfung der Aspiranten des einjährig freiwilligen Mi- litairdienstes auf den 16., 17. und 18. September d. J. betr.; 4) eine dergl. Königl. Direktion der Main-Weser Bahn zu Cassel, vom 9. er., die Beförderung von Eilgütern und Thieren betr.
Personal-Chronik:
Der Ober-Postdirektions-Secretär Schreiner ist von Cassel nach Braunschweig versetzt worden.
Ernannt wurden: der Poffsecretär Poppe in Cassel zum Ober-Postsecretär, der Postsecretär Pilgrim in Wabern zum Postmeister und der Postgehülfe Boßhammer in Hanau zum Postamts-Assistenten.
Bei der Königl. Polizeiverwaltung in der Stadt Cassel sind angestellt worden:
der Kreissecretär Kehr zu Homburg als Secretär,
der Büreau-Assistent Chr. Siegmund als Secretär,
der Kreisbote Heinr. Tob. Göbel in Ziegenhain und
der Schutzmann Adolph Emte in Cassel als Büreau-Assistenten.
Dem bisherigen Hausverwalter im reformirten Waisenhause zu Cassel, A. Kraft, ist der Titel „Jnspector im resorm. Waisenhause" beigelegt worden.
An Stelle des Amtsrichters Merz und des Kaufmanns Döring zu Hanau sind der Kreisrichter Schmedes und der Bijouteriefabrikant Weishaupt zu Mitgliedern des Vorsteheramtes des vereinigten evangelischen Waisenhauses daselbst bestellt worden.
Znr Ausführung der polizeilichen Vorschrift vom 20. Februar d. I. bestimmen wir hierdurch Folgendes:
§. 1. Kaufleute, Händler u. s. w., welche Schweinefleisch oder Präparate desselben feil halten, müssen ein Buch führen, in welches jeder Bezug solcher Waaren spätestens 24 Stunden nach dem Eingänge nach folgenden Rubriken eingetragen wird:
a. Laufende Nummer,
b. Tag des Eingangs,
c. Benennung der bezogenen Waaren,
d. Gewicht,
e. Ort, woher und Firma, von welcher die Waaren bezogen worden sind,
f. Angabe über Borna me, eventuell Ort und Zeit der Untersuchung,
g. Resultate der Untersuchung,
h. Bemerkungen.
§ . 2. Dieses Buch muß der Ortspolizeibehörde oder deren Abgeordneten jederzeit, sowie auf Verlangen den Käufern, vorgelegt werden.
§ . 3. Spätestens drei Tage nach dem Eingänge der Waaren und jedenfalls vor dem Auslegen derselben zum Verkaufe bezw. vor dem Verkaufe selbst muß der Kaufmann rc. im Besitze eines Nachweises darüber sein, daß dieselben auf Trichinen untersucht und frei davon befunden worden sind.
§ . 4. Dieser Nachweis wird erbracht:
a. entweder durch ein Attest der Polizeibehörde des Ursprungsortes, dahingehend, daß dort die Untersuchung der geschlachteten Schweine auf Trichinen allgemein eingeführt, oder daß die Schweine, von welchen die Präparate herrühren, auf Trichinen untersucht und trichinenfrei befunden worden feien;
b. oder durch ein amtliches Attest der Polizeibehörde bezw. eines bestellten, als solchen sich ausweisenden Sachverständigen des Absendungsortes, daß die Präparate dort auf Trichinen untersucht und frei davon befunden worden seien;
c. oder doch ein gleiches Attest eines bestellten Sachverständigen am Verkaufsorte.
§. 5. Die im §. 4 erwähnten Atteste sind, soweit sie nicht den einzelnen Stücken angeheftet find, dem Controlbuche (§• 1) als Anlagen beizufügen.
Cassel am 26. April 1873.
Königliche Regierung, Abth. des Innern.
™ Durch den Erlaß obiger Ausführungsbestimmungen sind die hierseitig getroffenen und im Kreisblatt Nr. 78 vom 3. v â pubucirten Anordnungen abfällig geworden.
Hanau am 14. Mai 1873.
Der Landrath : Schrötter.