Lbonnementspreis (incl. Stempel).
Jährlich 3 Thlr.
Halbjährlich Thlr.1.15. Vierteljährlich 22 Sgr. 6 Pf.
Für auswärtige Abonnenten mit dem betreffenden Postaufschlag. Die einzelne Nummer 1 Sgr.
Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.
Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage mit belletristischer Beilage und Samstags mit der Berliner Provinzial-Correspondenz.
Jnsertionspreis'
Die ispaltige Garmondzeile oder deren Raum das erste Mal 1 Sgr., die folgenden Male
2spalt. d.1. Mal2Sgr. die folgenden Male
1 Sgr. 6 Pf.;
3spalt. d.1.Mal3Sgr. die folgenden Male
2 Sgr.
M 119.
Samstag den 24. Mai.
1873.
Freitag den 25. Juli er., von 9 Uhr Morgens ab, sollen hierselbst circa 100 Gestütpferde, bestehend aus Landbeschälern, Mutterstuten (meistens bedeckt), 4jährigen Hengsten, Wallachen und Stuten und jüngeren Fohlen meistbietend gegen Baarzahlung verkauft werden.
Sämmtliche 4jährigen und älteren Pferde sind mehr oder weniger geritten. Die zu verkaufenden Pferde werden am 22., 23. und 24. Juli in den Morgenstunden von 7 bis 11 Uhr (Zeit zwischen dem ankommenden Eil- und rückkehrenden Courierzuge) auf Wunsch gezeigt.
Für Personenbeförderung zu dieser Zeit vom und zum Bahnhöfe wird am 22., 23., 24. und 25. Juli gesorgt sein.
Trakehnen den 28. April 1873.
Der Landstallmeister, (gez.) von Dassel.
Bekanntmachung.
Diejenigen im diesseitigen Bezirk sich aufhaltenden temporair Invaliden, deren Pensionen bis ultimo Oktober dieses Jah-
res zahlbar sind und welche ihre Anmeldung bei den Bezirksfeldwebeln noch nicht bewirkt haben, werden hierdurch aufgefordert, sich sofort unter Vorlage ihrer Militairpapiere bei den betreffenden Bezirks-Feldwebeln anzumelden.
~ ~ Anträge auf Gewährung von Jnvaliden-
Das diesjährige Superrevisionsgeschäft sowie die Beurtheilung der gestellten Benefizien erfolgt unter Anschluß an das diesjährige Departements-Ersatz-Geschäft
am 29. Mai er. in Usingen, Anfang 9 Uhr,
30.
31.
3.
4.
5.
in
Homburg, Anfang
73/» Uhr,
am b. Ium
im er.
Juni
Frankfurt a. M.,
Anfang 8 Uhr,
Die Verabsäumung der Vorstellung eines temporair Invaliden
7.
17.
18.
19.
vor
Juli
Bezirk des Bataillons wie nachstehend: Frankfurt a. M., Anfang 8 Uhr,
tn
Hanau, Anfang 9 Uhr,
die Ersatz-Behörden, dessen Pension
abläuft, hat zur Folge, daß derselbe demnächst entweder als pensionsberechtigter Invalide überhaupt oder daß erst beim Ersatz-Geschäft im nächstfolgenden Jahre eine weitere Prüfung seiner Ansprüche bis dahin unberücksichtigt bleibt.
Frankfurt a. M. den 12. Mai 1873.
Königliches Kommando des Reserve-Landwehr-Bataillons (Frankfurt a. M.)
nicht weiter
in diesem Jahre betrachtet wird,
veranlaßt wird und letztere
Nr. 80.
gez. Gericke, Oberstlieutenant z. D. und Bezirks-Kommandeur.
Bekanntmachungen Königlichen Landrathsamts dahier.
Das diesjährige Departements-Ersatz-Geschäft für den Kreis Hanan wird am 17., 18. und 19. Juli er. im Lokale zur Mainlust in Kesselstadt abgehalten werden und an jedem Tage Morgens präcis 9 Uhr beginnen.
Die Militairpflichtigen haben behufs Verlesens sich um 8 Uhr Morgens einzufinden.
Hierzu haben sich alle in dem Zeitraum vom Jahre 1851 bis incl. ultimo Dezember 1853 geborenen Militairpflichtigen, welche hier gestellungspflichtig und von der Kreis-Ersatz-Kommission:
1) als dauernd unbrauchbar bezeichnet,
2) im dritten Konkurrenz-Jahre zur Ersatz-Reserve in Vorschlag gebracht,
3) für brauchbar und einstellungsfähig erachtet und
4) alle diejenigen Soldaten, welche vor beendeter Dienstzeit von den Truppentheilen entlassen worden sind, einzufinden.
Die Eltern oder-sonstigen Angehörigen, zu deren Gunsten wegen Arbeitsunfähigkeit Ansprüche auf Zurückstellung begründet werden sollen, haben bei Meidung der Nichtberücksichtung ihrer Ansprüche, im Termin persönlich zu erscheinen, damit durch den anwesenden Arzt die Untersuchung ihrer Körpergebrechen vorgenommen werden kann.
Militairpflichtige, welche ohne genügenden Entschuldigungsgrund der Vorladung zum Termin nicht Folge leisten, oder welche bei Aufrufung ihres Namens im Termin nicht anwesend sind, werden mit einer Geldstrafe bis zu 10 Thlr. oder entsprechender Gefängnißstrafe belegt und verlieren zugleich im ersteren Falle den aus etwaigen Reklamationsgründen erwachsenden Anspruch auf Zurückstellung oder Befreiung vom Militairdienst.
Jede Störung der Ordnung während des Geschäfts wird mit einer Geldstrafe bis zu 5 Thlr. oder mit einer entsprechenden Gefängnißstrafe geahndet. Eine gleiche Strafe trifft die Militairpflichtigen, welche im Termin ohne Erlaubniß der Er- fatz-Kommission sich von dem Sammelplatz entfernen.
Die Militairpflichtigen müssen vor der Kommission sauber gewaschen und in reinlicher Kleidung erscheinen.
Die Herrn Bürgermeister des Kreises haben diese Bekanntmachung in ihren Gemeinden zu veröffentlichen, die speziellen Ladungen, welche ihnen zugehen werden, den betreffenden Personen sofort zu behändigen und sobald Einer oder der Andere von denselben abgereist sein sollte, die Vorladung demselben nachzusenden und daß es geschehen spätestens bis zum 15. ^uli er. hrer- yer anzuzeigen. Die Herrn Bürgermeister haben dem Geschäft in allen drei Tagen persönlich beizuwohnen.
Hanau den 17. Mai 1873.
Der Civil-Vorsitzende der Kreis-Ersatz-Kommission.
Schrötter, Landrath.