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Bbomiemcntèpreis

(incl. Stempel).

Jährlich 3 Thlr.

Halbjährlich Thlr.1.15.

Vierteljährlich 22 Sgr. 6 Pf.

Für auswärtige Abounenten mit dem betreffenden Postauffchlag.

Die einzelne Nummer 1 Sgr.

Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage mit belletristischer Beilage und Samstags mit der Berliner Provinzial-Correspondenz.

Montag den 19. Mai.

Jnsertioiièpresi.

Die ispaltige Garmondzeile oder deren Raum das erste Mal 1 Sgr., die folgenden Male 8 Pf.:

Sfpalt. d.1. Mals Sgr. die folgenden Male

1 Sgr. 6 Pst;

Sfpalt. d.1. Mals Sgr. die folgenden Male 2 Sgr.

1873

Im Anschlusse an die diesseitige Bekanntmachung vom 29. März 1871, Hanauer Kreisblatt Nr. 26, betreffend Behand­lung der vorläufig entlassenen Strafgefangenen, wird den Herren Bürgermeistern nachstehendes Schema mitgetheit. Es sind hiernach Nachweisungen über den An- und Abzug der vorläufig entlassenen Strafgefangenen aufzustellen und bis zum 1. Dezem­ber des betreffenden Kalenderjahres hierher vorzulegen.

Hanau den 12. Mai 1873.

über

den An- und Abzug der vorläufig entlassenen Strafgefangenen, über die denselben auferlegten Beschränkungen sowie deren Füh­rung und den etwaigen Widerruf der Entlassung vom Jahre 187 et retro.

1.

2.

3.

4.

Zu- und Vorna­men des vorläu­fig entlassenen Gefangenen und

Heimathsort desselben.

Angabe des Vergehens oder Verbrechens, des erkennenden Gerichtes, des Datums des rechtskräftigen Erkenntnisses und Straf-Dauer.

Bezeichnung der'

Strafanstalt.

5.

Der Strafzeit

Anfang

Ende

6.

Die vor­läufige "Entlas­sung er­folgten m

7.

Führung wäh­rend der Dauer der vorläufigen Entlassung.

8.

Widerruf.

wurde be- antragtam

erfolgte am

9.

Bemerkungen.

(Hier werden die besonde­ren Beschränkungen an­geführt, die dem Entlas­senen etwa auferlegt sind, womit er sich beschäftigt, ob er mit oder ohneErlaub- niß u. wohin verzogen ro.)

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i. Aus den Vorjahren waren vorhanden.

(Hier werden die Namen angegeben.)

II. Im Kalenderjahr 187 gingen weiter zu

(Hier werden ebenwohl die Namen aufgeführt.)

Schema.

Nachdem zur Vornahme der im §. 8 der Verordnung vom 31. Dezember 1828 vorgeschriebenen, allgemeinen öffent­lichen Schutzpocken-Jmpfung für das gegenwärtige Jahr, im Einverständniß mit dem Stadt-Physikate hier:

der 21. und 28. Mai, sowie der 4. Juni er. und zwar an jedem der vorerwähnten Tage, Nachmittags 3 Uhr, be­stimmt worden, so wird dieses den Eltern oder Angehörigen der in dem Jahre 1872 und früher dahier oder aus­wärts geborenen, hierselbst noch nicht zur Revision gestellten hiesigen Kinder, mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß sie die Kinder in den genannten Terminen auf das Neustädter-Rathhaus in den großen Saal im mittleren Stocke zur Impfung zu bringen oder die etwa bereits und mit Erfolg geschehene. Impfung durch ärztliche Zeugnisse im Termin nachzuweisen, auch von dem früher erfolgten Ableben solcher Kinder Anzeige ;u machen und, wenn Krankheit die einst­weilige Aussetzung der Impfung erfordern sollte, darüber ärztliches Zeugniß beizubringen haben. Jeder Zuwider­handlung hiergegen zieht die im §. 24 der erwähnten Verordnung vom 31. Dezember 1828 bezeichneten Strafen nach sich.

Das Publikum wird gleichzeitig darauf aufmerksam gemacht, daß sich die Menschenblattern in letzterer Zeit auffallend verbreitet haben. Es empfiehlt sich deshalb, da eine einmalige Impfung nur für eine gewisse Reihe von Jahren schützt, sich nach­impfen zu lassen und wird hierzu in den obigen öffentlichen Impfterminen Gelegenheit gegeben.

Hanau am 16. Mai 1873. ~

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(934) empfiehlt

JL Herbst.

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Näheres in der Expedition.

(1704)

Verloren:

gestern Abend auf der Station Auheim ein Shawl. Man bittet denselben gegen Be­lohnung Leimengaffe 24 abzuliefern. (1775)