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Jtë 110. Dienstag den 13. Mai. 1873.

Bekanntmachnngen Königlichen Landrathsaints dahier.

Die Herrn Bürgermeister empfangen per Couvert die zur Aufstellung des Grundbuchs der Interessenten der Elementar- lehrer-Wittwen-Kasse angeordneten Formulare, mit dem Ersuchen, selbige den Herrn Elementarlehrern ihres Wohnorts zur Aus­füllung mit dieser Nr. des Kreisblattes sofort zuzustellen und nach Wiedereingang ungesäumt hierher zurück zu senden.

Die Herrn Lehrer ersuche ich die Formulare schleunigst genau auszufüllen, zu unterschreiben und dann dem Herrn Bürgermeister ihres Wohnorts zurück zu geben.

Hanau am 10. Mai 1873.

Für den Jakob Rohrbach III, mit Familie, aus Bergen, ist um Entlassung aus dem Preußischen Unterthanen-Ver- bande, behufs seines Ueberzugs nach Massenheim (Großherzogthum Hessen) nachgesucht worden.

Hanau am 8. Mai 1873.

Edictalen in Sachen der Gemeinde Langenselbold, Klägerin gegen

1. den Wittwer Blasius Bäu sch er, nach Amerika ausgewanderi,

2. dessen Sohn Heinrich B ä u s ch e r und dessen Ehefrau, Anna Katharina, ge- borne Herchenröder, zn Langenselbold, 3. die Ehefrau des Peter Reul, Maria, geb. Bäuscher, zu Windecken,

4. Peter Bäuscher, Sohn deszulauf­geführten Blasius B ä u s ch e r, jetzt volljährig aber abwesend unbekannt wo ?, Verklagte

wegen Forderung.

Dem Mitverklagten 4, welcher be­scheinigtermaßen unbekannt wo? abwe­send ist, wird die am 18. März d. J. von der Klägerin dahier erhobene Klage: worin dieselbe behauptet, daß sie nach der von ihr vorgelegten ge­richtlichen Schuldverschreibung vom 29. Oktober 1866 den Verklagten als Solidarschuldner gegen Verpfän­dung ihres darin bezeichneten in Langenselbolder Gemarkung gelege­nen Grundeigenthums 500 fl. oder 285 Thlr. 21 Sgr. 5 Hlr. unter dem Versprechen bprocentiger Ver­zinsung dargeliehen habe, und nach angeblich bewirkter Kündigung mit der Bitte klagt, die Verklagten unter solidarischer Haft zur Rückzahlung des bezeichneten Darlehens mit 5% Zinsen seit dem 29. Oktober 1871 unter Anerkennung ihres Pfandrechtes an dem erwähnten Grundeigenthum schuldig zu sprechen, durch öffentliche Blätter mit der Auflage mitgetheilt, sich darauf bei den in der Verordnung vom 24., Juni 1867 §. 5 folg, angegebenen Rechtsnachtheilen im Termin

den 24 Juni d. I.,

Morgens 10 Uhr, Cont.-Zeit, vernehmen zu lassen und dem­selben zugleich eröffnet, daß ihm Einsicht der Akten im Bureau I. gestattet sei und ihm freistehe, eine schriftliche, von einem Rechtsanwalt unterschriebene Klagbeant­wortung vor oder im Termine einzureichen, sowie, daß alle in dieser Sache weiter er­gehenden Verfügungen und Erkenntnisse nur durch Anschlag an Gerichtsstelle ihm werden bekannt gemacht werden.

Hanau am 16. April 1873.

Königl. Kreisgericht, erste Abtheilung. Lang.

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