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M103. Montag den 5. Mai. 1873.
Polizei-Verordnung.
Zur Controle für die Beobachtung der im § 1 des Gesetzes über die Schonzeiten des Wildes vom 26. Februar 1870 in Betreff der Schonung des weiblichen Roth-, Damm- und Rehwildes enthaltenen Vorschriften bestimmen wir auf Grund des §. 11 der Verordnung vom 20. September 1867, die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landestheilen betr., Nachfolgendes :
§. 1. Wer nach Ablauf von 14 Tagen nach eingetretener Schonzeit
a. des weiblichen Roth- und Damm-Wildes unzerlegtes männliches oder weibliches Roth- oder Damm-Wild,
b. des weiblichen Reh-Wildes unzerlegtes männliches oder weibliches Rehwild,
bei welchem das Geschlecht nicht mehr mit Sicherheit erkennbar ist, versendet, verkauft, zum Verkauf herumträgt, in Läden, auf Märkten oder sonst auf irgend eine Art zum Verkaufe ausstellt, oder feilbietet, oder aber den Verkauf desselben vermittelt, verfällt in eine Geldstrafe bis zu 10 Thaler.
§. 2. Die für die ehemals- Kurhessischen Landestheile bestehende Bestimmung des Staats-Ministerial-Ausschreibens vom 30. October 1822 (Kurhessische Gesetz-Sammlung Seite 46), , wonach Behufs einer Wildlegitimations-Controle ein jeder, wel- = cher nicht vermöge eigener Jagdberechtigung erlegtes Wildpret
. transportirt, eine von dem betreffenden Forst- oder Jagdbeamten
. Die Ortspolizeibehörden werden zur genauesten Beobachtung der obigen Vorschrift noch besonders hiermit angewiesen. Hanau am 1. Mai 1873.
oder dem Jagdberechtigten ausgestellte Bescheinigung bei sich zu führen hat, welche neben genauer Angabe seines Ramens und Wohnortes die Gattung und Stückzahl des empfangenen Wild- Prets, sowie den Tag des Empfangs enthalten und falls das Wildpret aus dem Auslande eingeführt ist, außerdem noch von der Obrigkeit (Ortspolizeibeamten) des ersten diesseitigen Grenzortes visirt sein muß und zwar bei Meidung der Confiscation,
— wird für die ehemals Bayerischen und die ehemals Großherzoglich Hessischen Gebietstheile unseres Verwaltungsbezirks hierdurch unter der Maßgabe ebenwohl erlassen, daß Uebertre- tungen derselben mit der im §. 1 angedrohten Strafe geahndet werden.
§. 3. Die Vorschrift im §. 1 erleidet keine Anwendung auf das Seitens der zuständigen Behörde confiszirte und auf dasjenige Wild, von welchem auf die im §. 7 alin. 2 des Gesetzes vom 26. Febr. 1870 vorgeschriebene Art nachgewiesen wird, daß es auf Grund einer die Erlegung auch während der Schonzeit zulassenden besonderen gesetzlichen Bestimmung erlegt worden ist, mithin namentlich nicht auf das Roth- und Dammwild im Geltungsbereiche des §. 28 des Knrhessischen Gesetzes vom 7. September 1865, das Jagdrecht und dessen Ausübung betreffend.
Cassel, am 26. März 1873.
Königliche Regierung, Abth. des Innern. Kühne.
■' Der Bauunternehmer Richard Jung zu Frankfurt a. M. hat um Genehmigung zur Anlage von Kalkbrennöfen und einer Steinbrennerei in den Gemarkungen Fechenheim- und Hochstadt nachgesucht.
Die Kalkösen in der ersteren Gemarkung kommen an den s. g. Seeweg ohnweit der Mainkur zu stehen, an welchem Platze auch Russensteine gebrannt werden sollen, während die Kalköfen in Hochstädter Gemarkung auf ein Grundstück am Bücherweg gelegt werden sollen.
Dieses Unternehmen wird mit der Aufforderung veröffentlicht, etwaige Einwendungen dagegen binnen 14 Tagen hier vorzubringen.
Die Zeichnungen liegen in meinem Geschäftslokale offen.
Hanau am 30, April 1873.Der Landrath.
Verhandlungen des Gemeinde-Ausschusses am 29. April 1873.
Vorlagen:
1. Der Stadtrath übersendet die Verhandlungen mit dem Vertreter der Pächter der Verbrauchsauflage für Bier und Obstwein, wonach eine Neuverpachtung für weitere drei Jahre, vom 1. August er. an, um die Summe von jährlich 12,000 ft. vereinbart ist und die Pächter in der Handhabung der Kontrolle bezüglich des eingeführt werdenden Bieres von den städtischen Oktroibeamten gegen entsprechende, von jenen an die Stadtkasse zu leistende Vergütung unterstützt werden sollen; mit Ersuchen um diesseitige Zustimmung.
2. Der Stadtrath übersendet ein Expose des städtischen Gaswerk - Direktors, wonach derselbe folgende durch den gestiegenen Gasverbrauch dringend noth
wendig erachtete Erweiterung des Werkes beantragt, nämlich:
a) Neubau eines Gasbehälters von 100.000 C.-M. Inhalt, veranschlagt zu fl. 81,030.
Jb) Erweiterung des Kohlenmagazins, veranschlagt zu fl. 7,400.
c) Anschaffung einer größeren Stationsuhr, veranschlagt zu fl. 1,800.
d) desgl. eines größeren Regulators für fl. 1000.
e) Vergrößerung der Röhren im Hahnenhaus und Versetzung des Nachreinigers in das Reinigungshaus, veranschlagt zu fl. 1,300, sowie endlich
f) Herstellung einer Wohnung für den Dirigenten, veranschlagt zu fl. 9,500.
mit dem Ersuchen, hierzu, resp, zu den dazu erforderlichen Geldmitteln, die Zustimmung zu ertheilen, nachdem
er seinerseits von der Nothwendigkeit der Anlagen sich überzeugt habe.
Beschlüss:
Zu 1. Obgleich der Gemeinde - Ausschuß der Ansicht ist, daß bei einer Selbsterhebung der Verbrauchs-Abgabe von hier zur Consumtion gelangendem Bier und Obstwein ein höherer jährlicher Ertrag, als die Summe von fl. 12,000 sich ergeben würde, so zieht derselbe doch die Aversionirung vor und gibt namentlich mit Rücksicht auf die von verehrlichem Stadtrath selbst festgesetzte jährliche Pachtsumme von fl. 12,000 |eine Zustimmung zum Abschlusse des vorgeschlagenen Vertrages.
Zu 2. Der Gemeinde-Ausschuß ertheilt seine Zustimmung zu den Vorschlägen verehrlichen Stadtraths. —