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Hanauer Anzeiger.

Zugleich Amtliches Organ für Kreis und Stadt Hanau.

Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn-und Feiertage mit belletristischer Beilage und Samstags mit der Berliner Provinzial-Correspondenz.

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Zspalt. d.1.Mal3Sgr., die folgenden Male 2 Sgr.

84.Donnerstag den 10. April. 1873.

Versteigerung.

Die zur Concursmasse des Bürstenmachers Ferdinand Kolbe von hier gehörigen Mo­bilien, worunter

27 Stück Fensterleder,

86 Handbesen,

410 Pinsel verschiedener Größe,

21 Mühlbesen,

39 Bodenbesen,

12 Ofenputzer,

32 Flaschenputzer,

184 Bijouteriebürsten,

5 Wagenbürsteu,

13 Teppichbesen, 6$ Weißbinderpinsel,

4 Tapezierbürsten,

12 Dutzend Stielbürsten,

64 Tassenbürsten,

343 Schwämme,

407 Putzbürsten,

15 Schrubber,

106 Pferdebürsten,

59 Kleiderbürsten,

71 Haarbürsten,"

81 Faßbürsten,

2 Brückenwaagen,

1 Bohrmaschine und

1 große Quantität Borsten, sich befinden, sollen

Mittwoch den 16. April d. I., Nachmittags V/2 Uhr, in dem etc. Kolb'schen Hause, Krämergasse Nr. 33, an den Meistbietenden gegen Baarzahlung verkauft werden, was Kauf­liebhabern zur Nachricht dient. (1274) Hanau 24. März 1873.

Das Secretariat Königlichen Amts- Gericht, Abth. III.

Bekanntmachung.

Da die Bestimmungen im §. 7 des Re­gulativs vom 18. Januar 1871 zur Siche­rung der Verbrauchs-Auflage von Brannt­wein und dergleichen Spirituosen in der Stadt Hanau geschehener Anzeige zufolge nicht gehörig beachtet worden, so sehe ich mich veranlaßt, auf dieselben nochmals mit dem Anfügen aufmerksam zu machen, daß dem Aufsichtsbeamten aufgegeben wor­den ist, die genaue Befolgung dieser Bestimmungen zu überwachen, auch eine Revision der Lagerbücher sowie der Branntwein-Vorräthe baldigst vorzu­nehmen.

Der §. 7 des genanntenRegulativs lautet: Branntwein-Groß- und Kleinhänd­ler, Liqueursabrikanten und Wirthe sind gehalten ein Lagerbuch über Ab- und

Zugänge zu führen, aus welchem er­sichtlich sein muß, an welchen Tagen, in welchen Mengen und von wem sie Branntwein etc. bezogen resp, wann, wie viel und an wen sie dergleichen versandt haben. Sie müssen der städ­tischen Behörde die Räume anzeigen, in welchen sie den Branntwein etc. lagern und derselben gestatten, jeder­zeit sowohl von den Einlagebüchern Einsicht zu nehmen, als die Brannt­wein-Vorräthe einer Revision zu un­terwerfen.

Hanau den 8. April 1873.

Der Oberbürgermeister (1299) Cassian.

Schulnachricht.

Der Unterricht des neuen Schuljahres 1873/74 beginnt in den städtischen Schu­len dahier

Montag den 21. April d. I.

Die Anmeldungen zur Aufnahme neu zugehender Schüler und Schülerinnen fin­den, unter Vorlage der bisherigen Zeug­nisse und Impfscheine,

Samstag den 19. April,

Vormittags von 9 Uhr an, in den betreffenden Schulgebäuden statt und zwar:

1. für die höhere Töchterschule, soweit es nicht bereits geschehen ist, in dem Geschäftszimmer des Unterzeichneten,

2. für die Knabenbürgerschule I bei Herrn Oberlehrer Geh,

3. für die Mädchenbürgerschule I bei Herrn Oberlehrer Willmann,

4. für die Knabenbürgerschule II bei Herrn Oberlehrer Fröhlich,

5. für die Mädchenbürgerschule II bei Herrn Oberlehrer Schäfer.

Gleichzeitig wird hierdurch in Erinne­rung gebracht, daß die Schulpflichtigkeit der Kinder mit dem zurückgelegten 6. Lebens­jahre beginnt, und daß Kleinkinderschulen die Kinder nicht. über dieses Alter hinaus in Pflege behalten dürfen.

Hiernach wollen diejenigen Eltern und Vormünder, deren Kinder oder Pflegebe­fohlenen zwar das 6. Lebensjahr zurück­gelegt haben, aber wegen Schwächlichkeit oder Gebrechen jetzt noch keiner der hiesi­gen Schulen zugeführt werden können, am 19. d. M., Vormittags von 11—12 Uhr, im Geschäftszimmer des Unterzeichneten die erforderliche Anzeige machen.

Hanau am 8. April 1873.

Der Schul-Inspektor (1300) Junghenu.

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