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' 2 Sgr.

^83.

Mittwoch den 9. April.

1873.

Bekanntmachung, der Remonte-Ankauf pro 1873 betreffend.

Zum Ankäufe von Remonten im Alter von vorzugsweise drei und ausnahmsweise vier und fünf Jahren sind im Bezirk der Königl. Provinz Hessen-Cassel für dieses Jahr nachstehende, Morgens 8 Uhr beginnende Märkte anberaumt worden, und zwar:

den 1. Juli in Cassel,

4.

5.

7.

8.

den 10. Juli in Ziegenhain,

Marburg, Kirchhain,

, 11.

, 12.

, 21.

, 27. Aug.

Fritzlar,

Melsungen,

Rotenburg a. d. Fulda, Hersfeld,

Hanau, Rinteln,

9. Homberg, 1. Sept. Hofgeismar.

Die von der Militär-Commission erkauften Pferde werden zur Stelle abgenommen, und gegen stempelpflichtige Quittung

9.

Homberg,

sofort baar bezahlt.

Pferde mit solchen Fehlern, welche nach den Landesgesetzen den Kauf rückgängig machen, sind vom Verkäufer gegen Erstat­tung des Kaufpreises und der sämmtlichen Unkosten zurückzunehmen. Krippensetzer sind vom Ankauf ausgeschlossen. Die Ver­käufer find ferner verpflichtet, jedem verkauften Pferde eine neue starke, rindlederne Trense mit starkem, zweckmäßigen Gebiß, eine starke Kopfhalfter von Leder oder Hanf mit zwei mindestens sechs Fuß langen starken Stricken ohne besondere Vergütung mitzu­geben.

Berlin, den 6. März 1873.

Kriegs-Ministerium, Abthl. für das Remonte-Wesen.

gez.: von Schön. Mentzel, von Kleuber.

Bekanntmachungen Königlichen Landrathsamts dahier.

Es ist in neuerer Zeit mehrfach festgestefit worden, daß die Vorschriften im § 9 der Kurhessischen Verordnung vom 31. Dezbr. 1828*) die allgemeine Schutzpocken-Jmpfung betreffend, welche noch in ihrem ganzen Umfange in Kraft besteht, sowohl hinsichtlich der Israeliten als auch der Dissidenten etc. Seitens der betreffenden Beamten unbeachtet geblieben sind.

Ich veranlasse die Beamten etc. zur pünktlichen Befolgung der Vorschrift. )

Hanau am 2. April 1873. ,

Der Landrath. I. V.: Baabe.

*) Die Pfarrer und hinsichtlich der Israeliten die mit der Führung der Synagogenbücher beauftragten Personen haben, nach dem unter A beige­fügten Formulare, genaue und vollständige Listen der im vorhergehenden Jahre vom 1. Januar bis zum 31. Dezember geborenen Kinder aus deu Kir- cheubüchern, bezw. den Synagogen-Büchern, für jede Gemeinde aufzustellen, hierbei auch die wieder gestorbenen und todtgeborenen Kinder anzuführen und die Zwillings- etc. Kinder als solche zu bezeichnen, diese Listen aber bis zum Ende Januar bei 5 Thlr. Strafe den Physikern zu übersenden.

Ebenso haben die Ortsvorstände und bezw. die betr. Polizeibeamten diejenigen Kinder, welche in ihrer Gemeinde nicht geboren, aber in dieselbe mit übergezogenen Eltern oder sonst übergegangen sind und deren Sicherung vor den Menschenblattern noch nicht nachgewiesen ist, desgleichen Ausländer, welche in der Gemeinde ihren Aufenthalt genommen und nicht vor dessen Gestattung durch ein glaubhaftes Zeugniß die gehörige Impfung mit den Schutz­pocken oder die überstandene Krankheit der Menschenblattern dargethan haben würden, alsbald mittelst eines besonderen Verzeichnisses zur Kenntniß des Physikus zu bringen, welcher noch selbst darüber bei den allgemeinen öffentlichen Impfungen Erkundigungen einziehen wird.

Die Herrn Bürgermeister wollen darauf bedacht sein, daß die von den Gemeinde-Erhebern für das Jahr 1872 zu legenden Rechnungen im Laufe des Monats April zur Aufstellung gelangen, damit die Rechnungen nach Vorschrift des § 91 der Ge­meindeordnung spätestens im Monat Mai in den Gemeinden zur Durchsicht offen liegen.

Die von einzelnen Orten regelmäßig sich wiederholenden Fristgesuche werden nicht berücksichtigt werden, resp, mir zu einer besonderen Untersuchung des Rechnungshaushaltes der Gemeinde Veranlassung geben.

Im Monat Juni müssen die Rechnungen von sämmtlichen Landgemeinden zur Abhörung und Feststellung mir vorliegen. Hanau am 2. April 1873.

Nachstehende Anordnung:

Da erfahrungsmäßig die Ursache der vermehrten Waldbrände in dem unvorsichtigen Gebrauche der Zünd- oder Streichhölz­chen, sowie in dem Cigarren-Rauchen im Walde zu finden ist, so wird, unter gleichzeitiger Hinweisung auf das in der Forststraf­ordnung vom 30. Dezember 1822 unter pos. 189 enthaltene Verbot des Rauchens im Walde aus einer Pfeife, welche nicht mit Deckel versehen ist, nach Anhörung des Bezirksrathes und in Uebereinstimmung mit demselben:

1) der Gebrauch der Zündhölzchen im Walde bei einer Strafe von 2 Thlr. und

2) das Rauchen einer Cigarre im Walde bei einer Strafe von 1 Thlr. hierdurch verboten.

Hanau am 17. Juni 1852.

Kurfürst!. Landrathsamt.

gez.: Weber.

Wird wiederholt zur öffentliichen Kenntniß gebracht.

Hanau am 2. April 1873.

Der Königliche Landrath.