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82.Dienstag den 8. April.1873.
Auszug aus dem Amtsblatt.
Die am 5. d. M. ausgegebene Nr. 12 des Amtsblattes enthält unter Anderem: 1) Bekanntmachung der Haupt-Verwaltung der Staatsschulden zu Berlin vom 24. v. Mts., die schon im Monat April d. J. zulässige Einlösung der zur Rückzahlung am 1. Juli 1873 gekündigten Restbeträge der Nassauischen Anleihe vom 28. April und 15. December 1860 und vom 17. Juni 1861, gegen Gewährung von Zinsen und Agio betr. 2) zwei desgl. Königl. Regierung, Abtheilung des Innern zu Cassel, vom 25. v. Mts., wonach a. die von der Württembergischen Staatsschulden-Zahlungskasse nach den Gesetzen vom 26. Juli und 27. October 1870 in Stücken von 25 fl. ausgegebenen verzinslichen Kassenscheine vom 3. Februar d. J. an eingelöst werden und die binnen
6 Monaten nicht eingelösten ihren Werth verlieren, b. der Taxpreis eines Blutegels für die Zeit vom 1. April bis ultimo September d. I. auf einen Silbergroschen acht Heller festgesetzt worden ist. 3) desgl. des Herrn Ministers der geistlichen-, Unterrichts- und Medizial-Angelegenheiten zu Berlin, vom 21. v. M., wonach die diesjährige Aufnahme von Zöglingen in die evangel. Bildungs- und Erziehungs-Anstalten zu Droyssig bei Zeitz zu Anfang August stattfindet und die Meldungen für das Gouvernanten-Jnstitut bis zum 1. Juni unmittelbar bei dem Herrn Minister, diejenigen für das Lehrerinnen-Seminar bis zum 1. Mai bei der betr. Königl. Regierung resp, in Berlin anzubringen sind.
Bekanntmachung.
Betreffend die Einlösung der fünfjährigen fünfprozentigen Schatz-Anweisungen des vormaligen Nordd. Bundes.
Wir erinnern hierdurch an die baldige Einlösung der noch rückständigen fünfjährigen fünfprozentigen Schatz-Anweisungen des vormaligen Norddeutschen Bundes vom Jahre 1870 und 1871, welche durch die Bekanntmachungen des Herrn Reichskanzlers vom 22. Juni und 16. Juli 1871 (Reichs-Anzeiger Nr. 49 und 74) zur Rückzahlung am 1. Januar und resp. 1. Febr. 1872 gekündigt sind und seit diesen Terminen nicht mehr verzinst werden.
Berlin den 12. März 1873. ,
Haupt-Verwaltung der Staatsschulden.
Bekanntmachungen Königlichen Landrathsamts dahier.
Es ist in neuerer Zeit mehrfach festgestellt worden, daß die Vorschriften im § 9 der Kurhessischen Verordnung vom 31. Dezbr. 1828*) die allgemeine Schutzpocken-Jmpfuug betreffend, welche noch in ihrem ganzen Umfange in Kraft besteht, sowohl hinsichtlich der Israeliten als auch der Dissidenten etc. Seitens der betreffenden Beamten unbeachtet geblieben sind.
Ich veranlasse die Beamten etc. zur pünktlichen Befolgung der Vorschrift.
Hanau am 2. Äpril 1873.
Der Landrath. J. V.: Baabe.
*) Die Pfarrer und hinsichtlich der Israeliten die mit der Führung der Synagogenbücher beauftragten Personen haben, nach dem unter A beige« fügten Formulare, genaue und vollständige Listen der im vorhergehenden Jahre vom 1. Januar bis zum 31. Dezember geborenen Kinder aus den Kirchenbüchern, bezw. den Synagogen-Büchern, für jede Gemeinde aufzustellen, hierbei auch die wieder gestorbenen und todtgeborenen Kinder anzuführen und die Zwillings- etc. Kinder als solche zu bezeichnen, diese Listen aber bis zum Ende Januar bei 5 Thlr. Strafe den Physikern zu übersenden.
Ebenso haben die Ortsvorstände und bezw. die betr. Polizeibeamten diejenigen Kinder, welche in ihrer Gemeinde nicht geboren, aber in dieselbe mit übergezogenen Eltern oder sonst übergegangen sind und deren Sicherung vor den Menschenblattern noch nicht nachgewiesen ist, desgleichen Ausländer, welche in der Gemeinde ihren Aufenthalt genommen und nicht vor dessen Gestattung durch ein glaubhaftes Zeugniß die gehörige Impfung mit den Schutzpocken oder die überstandene Krankheit der Menschenblattern dargethan haben würden, alsbald mittelst eines besonderen Verzeichnisses zur Kenntniß des Physikus zu bringen, welcher noch selbst darüber bei den allgemeinen öffentlichen Impfungen Erkundigungen einziehen wird.
Die betreffenden Herrn Bürgermeister werden darauf aufmerksam gemacht, daß die Kommunal- und Privat-Forstbeamten des Kreises an der Dienstmütze ein Schild von Messing mit dem Buchstaben C. und einem zu jeder Seite dieses Buchstabens schräg liegenden Eichenblatt tragen sollen, wogegen das Tragen von Adler- oder sonstiger Abzeichen verwehrt ist. Ebenso ist das Tragen einer Uniform mit Königl. Wappenknöpfen unzulässig. Die Schilder in vorgeschriebener Art können von Mützenmacher Häfner hierselbst (Nürnbergerstraße) bezogen werden. Die Herrn Bürgermeister haben darauf zu achten, daß in nächster Zeit die Gemeinde-Forstbeam- ten sich die erwähnten Abzeichen beschaffen und anlegen.
Hanau am 31. März 1873.
Die Herrn Bürgermeister wollen darauf bedacht sein, daß die von den Gemeinde-Erhebern für das Jahr 1872 zu legenden Rechnungen im Laufe des Monats April zur Aufstellung gelangen, damit die Rechnungen nach Vorschrift des § 91 der Gemeindeordnung spätestens im Monat Mai in den Gemeinden zur Durchsicht offen liegen.
Die von einzelnen Orten regelmäßig sich wiederholenden Fristgesuche werden nicht berücksichtigt werden, resp, mir zu einer besonderen Untersuchung des Rechnungshaushaltes der Gemeinde Veranlassung geben.
Im Monat Juni müssen die Rechnungen von sämmtlichen Landgemeinden zur Abhörung und Feststellung mir vorliegen.
Hanau am 2. April 1873.
Bewerber um die zu gründende zweite Schulstelle in Enkheim bei Bergen, mit welcher ein Einkommen von 300 bis 360 Thlr. verbunden ist, werden zur Einreichung ihrer Meldungsgesuche binnen 3 Wochen, entweder hier oder bei dem Herrn Pfarrer Kochendörffer in Bergen, aufgefordert.
Hanau am 28. März 1873.