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Hanauer Anzeiger.

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Jtë 78. Donnerstag den 3. April.1873.

Bekanntmachungen Königlichen Landrathsamts dahier.

Unter Bezugnahme auf die Polizei-Verordnung vom 21. August 1871, betreffend die mikroskopische Untersuchung des Schweine­fleisches auf Trichinen (Amtsblatt Seite 231), wird mit Genehmigung des Herrn Ministers der geistlichen, Unterrichts­und Medicinal-Angelegenheiten vom 13. d. Mts., auf Grund des §. 11 der Verordnung vom 20. September 1867, die Polizei-Ver­waltung betreffend, als Nachtrag zu der gedachten Polizei-Verordnung Folgendes weiter bestimmt:

Diejenigen Kaufleute, Händler etc., welche Schweinefleisch oder solches enthaltende Präparate zum Verkaufe an das Publikum führen, haben der Polizeibehörde einen amtlichen Nachweis zu erbringen, daß diese Fleischwaaren mikroskopisch auf Trichinen untersucht und davon frei befunden worden sind.

Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift werden mit den im §. 5 der Polizei-Verordnung vom 21. August 1871 festgesetzten Strafen geahndet."

Cassel, am 20. Februar 1873.

' Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.

Ausführungs-Bestimmung.

Zur Handhabung obiger Nachtragsbestimmung wird angeordnet:

Schweinefleisch oder solches enthaltende Präparate, welche Kaufleute, Händler etc. zum Verkauf an das Publkum in hiesige Stadt einführen, müssen vom 10. April d. J. an mit einer amtlich beglaubigten Bescheinigung versehen sein, daß die mikroskopische Untersuchung stattgefunden habe, und daß das Fleisch trichinenfrei befunden sei. Diese Bescheinigung ist bei der vorgeschriebenen Controle an der städtischen Wage vorzuzeigen. Schweinefleisch oder solches enthaltene Präparate, welche an der gedachten Stelle ohne solchen Nachweis eintreffen, werden so lange mit Beschlag belegt, bis ein zur Unter­suchung berechtigter hiesiger Sachverständiger den vorgeschriebenen Schein ausgestellt hat.

Hanau, am 31. März 1873.

Da in verschiedenen Theilen des Regierungsbezirks theils abweichende, theils gar keine Vorschriften darüber bestehen, in welcher Entfernung von Gebäuden sog. Feimen von Heu, Stroh oder unausgedroschenem Getreide, welche der Entzündung leicht ausgesetzt sind, errichtet werden dürfen, so erfassen wir, unter Aufhebung aller entgegenstehenden Bestimmungen, auf Grund der §§. 9 und 11 der Ver­ordnung vom 20. September 1867, die Polizeiverwaltung betreffend, nachfolgende polizeiliche Anordnung:

Die Errichtung sog. Feimen (auch Schober, Diemen genannt) von Heu, Stroh oder unausgedroschenem Getreide ist nur in einem Abstand von wenigstens 30 Metern von den nächstliegenden Waldungen, sowie von den nächsten Gebäuden ge­stattet, sofern diese letzteren sämmtlich mit Ziegeln oder Schiefern gedeckt sind, bei anderer Bedachung ist eine Entfernung von wenigstens 100 Metern einzuhalten. Zuwiderhandlungen unterliegen einer Geldstrafe von 1 bis 10 Thalern, subsidiär entsprechender Haftstrafe, sofern nicht eine strengere Bestrafung nach §. 367 pos. 6 des Reichs-Strafgesetzbuches eintritt.

Cassel, am 10. März 1873.

Königliche Regierung, Abth. des Innern.

Die Herren Bürgermeister haben für wiederholte Bekanntmachung vorstehender polizeilicher Anordnung Sorge zu tragen. Hanau, am 31. März 1873.

Bewerber um die 4. Lehrerstelle zu Windecken werden aufgefordert, ihre Meldungsgesuche nebst Zeugnissen binnen 3 Wochen entweder dahier oder bei dem Herrn Metropoliten Ullrich in Windecken einzureichen.

Hanau am 28. März 1873.

Louise Kropp aus Kilianstädten (17 Jahre alt) ist seit einigen Tagen spurlos verschwunden und wird vermuthet, daß sich dieselbe entleibt hat. Etwaige Mittheilungen über die genannte Person bitte ich anher gelangen zu lassen.

Hanau am 28. März 1873.

Die Ausschreiben im Kreisblatt vom 1. Februar d. I., Nr. 30, nach dem Teppichweber Karl Theodor Lückhardt von Hanau und vom 13. d. M., Nr. 64, nach der Wittwe Johanna Elisabeth Leister, geborene Fleischmann, aus Praunheim, werden hiermit als erledigt zurückgezogen.

Hanau am 29. März 1873.

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