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Inserate für dieses Blatt werden -mßer bei der Expedition dieses BlatteS auch bei der Jäger'schen Buch-, Papier- u. Landkarten-Handlung zu Frankfurt a. M., bei den Annoncen-Expeditionen von G. L. Daube 8 Eo. und Haasenstein 8 Bogler daselbst, sowie bereit Repräsentanten in allen größeren Städten; ferner bei dem Annoncen-Bureau von Th Dietrich 8 Co. in Cassel und Rudolf Mosse, officiellen Zeitungs-Agenten, in Berlin, Breslau, Köln, Dortmund, Dresden, Leipzig, Halle, Hamburg, München, Nürnberg, Frankfurt a. M., Wien, Prag, Straßburg, Stuttgart uns Zürich cntgegengenommcn.
M 40.
Montag den 17. Februar.
1873
ii.
Die diesjährigen Frühjahrs-Controll-Versammlungen im Kreise Hanau finden an nachstehenden Orten und Tagen statt.
4. Bezirks-Compagnie:
am 10. März cr, früh 9 Uhr, in 'Mittelbuchen.
, 11. , „ „ 8 und 10 Uhr in Hanau,
, 12. „ „ „ 8 „ 10 „
, 13. „ „ „ 9 Uhr in Langenselbold.
5. Bezirks Compagnie :
am 10. März cr., früh 9 Uhr, in Windecken,
» 11- „ „ „ 9 „ Bergen,
„ 12. „ „ „ 9 und 11 Uhr, in Bockenhei m,
„ 13. „ „ „ 9 Uhr, in Bockenheim.
Dies wird mit dem Bemerken veröffentlicht, daß die zum Erscheinen verpflichteten Leute sämmtliche Militairpapiere mit zur Stelle zu bringen haben.
Dispensationen können nur in ganz dringenden Fällen eintreten und müssen darauf bezügliche Gesuche bis spätestens 5. .März cr. an die betreffende Bezirks-Compagnie resp, das diesseitige Commando gerichtet werden.
Gleichzeitig werden sämmtliche Mannschaften, welche etwaige Wohnungsveränderungen bei dem Bezirksfeldwebel noch nicht gemeldet haben, aufgefordert, diese Meldung unverzüglich zu bewirken.
Frankfurt a. M., den 31. Januar 1873.
Königliches Landwehr-Bezirks- Commando.
Unter Bezugnahme auf §. 11 der Verordnung vom 22 September 1867, die Polizei-Verwaltung betreffend, erlassen wir hierdurch sür den Umfang des Regierungsbezirks nachstehende polizeiliche Vorschrift:
In denjenigen Ortschaften, bezüglich welcher das Herrschen ansteckender Krankheiten, wie Menschenblattern, Cholera, Ruhr, Typhus rc. amtlich constatirt und durch die Ortspolizeibehörde bekannt gemacht ist, und zwar bis zum Ablauf eines Vierteljahres nach dem festgestellten und ebenmäßig publicieren Erlöschen der Krankheit, dürfen Lumpen aller Art nur dann ausgekaufl resp, verkauft werden, wenn e ne gehörige Desinfizirung derselben unter Controlle der Ortspolizeibehörde mittelst Chlorgas erfolgt ist und nachgewiesen werden kann.
Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift werden mit Geldstrafen bis zu 5 Thaler oder im Falle Unvermögens mit entsprechender Haftstrafe geahndet.
Cassel am 11. Januar 1873.
Königliche Regierung, Abtheilung des Innern.
Bekanntmachungen Königliche» Landrathsamts dahier
In Veranlassung vorgekommener Anfragen wird darauf aufmerksam gemacht, daß für Abschätzung von Gebäuden zum Zweck ihrer Verstcherung in der General-Brandkaffe die beeidigten Amtstaxatoren zusammen folgende Gebühren zu beziehen haben:
1. Für Vornahme von Gebäude-Schätzungen außerhalb ihres Wohnortes 1 Thlr. 20 Sgr. Diäten pro Tag und 15 Sgr. Meilengelder pro Meile.
2. Für Aufstellung der Schätzung eines Hauses auf dem Lande 15 Sgr., in der Stadt einen Thlr.
3. Für Nebengebäude ist der Bezug einer Gebühr bis zu dem für Hauptgebäude bestimmten Betrage zulässig. Hanau am 10. Februar 1873.
21 2
11 ,
Der Verlagsbuchhändler Fr. Kortk ampf zu Berlin hat eine Ausgabe der Allgemeinen Bestimmungen vom 15. Oktober d. J. veranstaltet, welche er zu folgenden Preisen abgiebt.
bis 250 Exemplare pro Exemplar geheftet 2; Sgr.,
„ 500 , „ „ , „
, 1000 , „ „ 2500 „ „ 5000 ,
Die Ortsvorstände wollen dies den Lokal-Schulinfpektorcn mittheilen. Hanau am 9. Februar 1873,