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Inserate für dieser Blatt werden außer bei der Expedition dieses Blattes auch bei der Jäger'schen Buch-, Papier- u. Landkarten-Handlung zu Frankfurt a. M., bei den Annoncen-Expeditionen von G. L. Daube $ Co. und Haasen stein Ls Vogler daselbst, sowie deren Repräsentanten in allen größeren Städten; ferner bei dem Annoncen-Bureau von Th Dietrich Ls Co. in Cassel und Stuhls Mosse, officiellen Zeitungs-Agenten, in Berlin, Breslau, Köln, Dortmund, Dresden, Leipzig, Halle, Hamburg, München, Nürnberg, Frankfurt a. M., Wien, Prag, Straßburg, Stuttgart und Zürich entgegengenommen.
M 20. Freitag den 24 Januar. 1873.
Bekanntmachungen Königlichen Landrathsamts dahier.
Die Ortsvorstände wollen die Bestimmung der General-BrandversicherungS-Commission zur Kenntniß der Hausbesitzer bringen, daß Versicherungen zum Neubauwerthe nur bei der ersten Versicherung zulässig find, daß es aber nicht gestattet werden kann, ein altes bereits versichertes Gcbäuoe in der Versicherung über den wirklichen Werth hinaus um deswillen zu erhöhen, weil jetzt der Neubau eine höhere Summe erfordert.
Hanau am 21. Januar 1873.
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Bekanntmachung.
Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die von Königlicher Regierung, Abtheilung für direkte Steuern rc. zu Cassel nunmehr scstgestelltc Klassensteuer- Rolle hiesiger Stadt für das Jahr 1873 vom 22. d. Mts. an in dem Dienstlokale des Steuerkommissars Baring — Lang» gaffe Nr. 60 gleicher Erde — während der üblichen Büreaustunden zur Einsicht der Steuerpflichtigen für die Dauer von 8 Tagen offen liegen wird.
Zugleich wird bemerkt, daß den Steuerpflichtigen gegen ihre Veranlagung die Reklamation an die Königliche Regierung zu Cassel zusteht, welche indeß innerhalb drei Monaten, vom ersten Tage nach Ablauf der Offenlegungsfrist an gerechnet, bei dem Königlichen Landraihe dahier, unter Angabe der Wohnung und der Nummer des neuen Steuerzettels, schriftlich eingereicht sein muß.
Hanau am 21. Januar 1873.
Der Oberbürgermeister (255) Saffian.
vt. Baring.
Bekanntmachung, betreffend die Versiegelung der Briefe mit Werthangabe.
Mit Genehmigung des Fürsten Reichskanzlers wird für den Verkehr innerhalb des Reichs-Postgebiets in Bezug auf den Verschluß der Briefe mit Werthangabe die Aenderung getroffen, daß fortan statt der bisherigen fünfmaligen Versiegelung auch eine Versiegelung mit zwei (bz. mit drei oder vier) Siegeln für ausreichend erachtet werben soll, wenn nach der Einrichtung des verwendeten Couverts durch die zweimalige (bz. drei- ober viermalige) Versiegelung der Inhalt des Briefes vollständig gesichert ist. Nach näherer Anordnung des General-Post. amtS angefertigte Muster-CouvertS, welche zu einer zweimaligen Versiegelung sich eignen, sind bei sämmtlichen Reichs-Postan- stalkeii auSgelegt und werden dem Publikum auf Verlangen zur Ansicht vorgezeigt. Die betreffenden Muster-CouvertS gelten in Bezug auf Form und Schnitt als Maßstab; in Bezug auf die Größe nur insofern, als
wesentlich größere Couverts zu einer zweimaligen Versiegelung nicht mehr geeignet sind, indem der innere Schutzstreifen dann für den Zweck der Sicherung nicht mehr ausreicht. Die Art und Stärke des Papiers oder sonstigen Stoffes zu den Couverts bleibt nach wie vor dem freien Er- messen der Correspondenten überlassen.
Nach Orten außerhalb der ReichS-Post- gebtetS gerichtete Briefe mit Werthangabe müssen bis auf Weiteres noch in der bisher vorgeschriebenen Weise verschlossen werden.
Berlin am 15. Januar 1872.
Kaiserliches General-Postamt.
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