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W 4.
Montag, den 6. Januar.
1873.
Bekanntmachungen Königlichen Landrathsamts dahier.
Regulativ zur Feststellung der Gebühren-Rechnungen der Hebammen vom 9. September 1871
1) Die Verschiedenheit der Ansätze im Regulative für eine und dieselbe Verrichtung wird bedingt a. durch die Dauer und besondere Schwierigkeit der Hülseleistung, b. durch die Vermögensumstände der Hülssbeoürfenden.
2) Die Hebammen erhalten ihre Gebühre» auch dann unverkürzt, wenn die Geburt von einem hinzugerufenen Geburtshelfer verrichtet wurde.
3) Wenn eine Hebamme berufen wird, außerhalb ihres Dienstbezirkes Hülfe zu leisten, so erhält sie für ihre Bemühungen die Hälfte der vorgeschriebenen Ansätze m-hr.
4) Innerhalb des einer Hebamme angewiesenen Bezirkes findet eine weitere Entschädigung für Zeitversäumniß oder Transportkosten nicht statt, außerhalb desselben dürfen sie jedoch für jede | Postmeile 6 Sgr. berechnen.
5) Für Hülfeleistungen bei an ansteckenden Krankheiten der Geburtstheile Leidenden erhält die Hebamme den doppelten Ansatz vergütet.
6) Die den Hebammen gereichten Speisen und Getränke dürfen von dem Geldbeträge nicht in Abzug gebracht werden.
7) Die Hebammen sind nicht verbunden, sich häuslichen Verrichtungen, wie z. B. Kochen, Waschen u. s. w. zu unterziehen, und es müssen dergleichen Dienste, wenn sich die Hebamme auf Verlangen dazu versteht, besonder« vergütet werden.
8) Rechnungen, welche über Forderungen für geleistete Hebammendienste zur Feststellung eingereicht werden, müssen speciell die Art und Dauer der Hülfelcistung, die Zahl und Tage der gemachten Besuche, und bei Verrichtungen außerhalb ihres Dienstbezirkes zugleich die Angaben der Entfernungen enthalten.
9) Für Untersuchung der Geburtstheile außerhalb der EntbindungSzeit.........
10) Bei einer natürlichen Geburt, deègl. bei einer von einem Geburtshelfer besorgten Entbindung, wobei die Hebamme assistirt hat.....................
11) Für eine ZwijlingSgeburt.......... • • • •
12) Für Wegnahme eines unreifen Eies, einer Mola...............
13) Für ein Klystier, oder eine einfache Einspritzung in die Geburt-theile außerhalb der Entbindungszeit
14) Für Anwendung des Katheters außer der EntbindungSzeit.......... .
15) Bei häufiger Wiederholung der unter 13 und 14 geoachten Dienstleistungen für jede nur die Hälfte
16) Für vierzehntägige Besuche bei der Wöchnerin einschließlich der gewöhnlichen Pflege der Mutter
und deS Kindes
17) Für Nr. 13 und 14 bei Nacht das Doppelte ............
18) Für eine Fuß- oder Steißgeburt mit Extraction des Kinde- ...... Wendung auf den Kops bei quergelagertem Kinde....... Wendung aus den Fuß bei quergelagertem Kinde ....... mit Schwierigkeit verbundene Lösung und Hinwegnahme der Nachgeburt Anwendung trockener Schröpsköpfe Anwendung blutiger Schröpsköpfe Anlegung von Blutegeln, die vom nebst Behandlung der Nachblutung
19) Für
20) Für
21) Für
22) Für
23) Für
24) Für
die die die die die die
müssen,
Kranken gestellt oder besonder» vergütet werden
für 1 bis 6 Stück........ für jede« weitere Stück......
Thaler.
Sgr.
—
10 bis 15
1 bis 2
—
If bi« 2|
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20 bis
1
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4 bis 8
—
8 bis 12
1 bi« 2
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14 bis 24
—
14 bis 24
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2 bis 3
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1 bis 2 ।
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4 bi« 8
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6 bis 10
4 bi« 8
4 bis 1
Vorstehende«, von dem Herrn Minister der geistlichen, Uuterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten hierdurch mit dem Bemerken veröffentlicht, daß dasselbe am 1. October d. I. in Kraft tritt.
Cassel am 9. September 1871.
Königliche Regierung, Abtheilung de« Innern.
genehmigte« Regulativ wird
Da« vorstehende Regulativ wird hiermit wiederholt bekannt gemacht. Hanau am 31. Dezember 1872.
Der Landrath.