^Hanauer FnMger
MerteljS^l.15 Sgr. r r
Zugleich
Für auswärtige
Mit dem betreffeude« Amtliches Argan für Rreis und Stadt Hanau.
Postausschlag.
Erscheint täglich, mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage.
Die ciozelne Nummer
t Sgr. Mittwochs ««d Samstags mit belletristischer Beilage.
Die Iffwltige Garmordzeilt oder ♦ deren Raum das erste Mal '/^ die folgenden Male
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IV» Egr.
Inserate für dieses Blatt werden außer bei der Expedition dieses Blattes auch bei der Jäger'schen Buch-, Papier- u. Landkarten-Handlung zu Frankfurt a. M., bei den Annoncen-Expeditionen von G. L. Daube X Co. und Haasenstein Ä Vogler daselbst, sowie deren Repräsentanten in allen größeren Städten; ferner bei G. Schlotte, Expedition für Zeitungs-Annoncen in Bremen, dem Annoncen-Bureau von Lh. Dietrich K Eo. in Kassel und Rudolf Mofse in Berlin, Leipzig, Hamburg, Frankfurt a. M., Breslau, Halle, Prag, Wien, München, Nürnberg, Straßburg, Zürich und
Stuttgart entgegengenommen.
M 145. Samstag, den 19. Mtober. 1872'.
Kaiser-Wilhelms - Stiftung.
Der Festesjubel, welcher in den ersten Tagen des laufenden Monates unser Vaterland durchzog, hat auf'S Neue das Gedächtniß an die mächMen Errungenschaften belebt, die der Krieg mit Frankreich für uns im Gefolge gehabt hat.
Wenn wir bei dieser Geleg^nhni wiederholt aller derjenigen mit dankerfülltem Herzen gedenken, welche, mit Leib und Leben einstehend, diese Etfolge uns auf blutigem Schlachtfeld errungen, was liegt näher, als daß unser regesteS Mitgefühl, unsere innigste Theilnahme sich stets wieder den Kämpfern zuwendet, welche in heiliger Pflichterfüllung ihre Gesundheit, oder den Gebrauch ihrer Glieder zum Opfer brachten, und' deN hülssbedürftigen Hinterbliebenen Derjenigen, denen es nicht vergönnt war, sich mit Jenen be» Sieges zu freuen! „
Zwar hat das Reichsgesetz vom 27. Juni 1871 dle Verpflichtung deS Staates anerkannt, diesen Unglücklichen Unterstützung zu gewähren. Daß dies aber nicht auSreicht, daß es das deutsche Volk namentlich nicht der Pflicyt überhebt, selbstthätig die Linderung der Noth mit in die Hand zu nehmen, bedarf keines umständlichen Nachweises. Denn die Anwendbarkeit des GesetzeS vom 27. Juni 1871 ist, wie das bei jedem Gesetze sein muß, an das Vorhandensein bestimmter genau bezeichneter Thatsachen geknüpft; das Herz darf hierbei nicht mitsprechen, und die Beamten des StaateS, welchen die Handhabung dieses GesetzeS anvertraut ist, sind nicht in der Lage, dem Zuge der Mildthätigkeit, zu folgen.
Niemand möge sich daher einreden, daß der Staat überallda helfend eintreten müsse, wo es erforderlich ist.
Diese berechtigte Betrachtung hat die Gründung der Kaiser-WilhelmS-Stiftung veranlaßt, welche unter demProtectorate unseres allergnädigsten Kaisers, Königs und Herrn es sich zur Aufgabe stellte:
1) den im Kampfe gegen Frankreich oder in Folge desselben durch Verwundung oder Krankheit ganz oder teilweise erwerbsunfähig gewordenen Kriegern der deutschen Land- und Seemacht,
2) den Angehörigen der in diesem Kampfe gefallenen, oder in Folge desselben gestorbenen, oder ganz oder theilweise erwerbsunfähig gewordenen Krieger, ( .
namentlich in solchen Fällen nach Bedürfniß Hülfe und Unterstützung zu gewähren, in welchen hie Staatshülse gesetzlich ausgeschlossen oder beschränkt ist, wie insbesondere z. B. bei Aushülsen zu Bade- .And sonstigen Kuren, bei Unterstützungen zur Gründung eines neuen Lebensberufes, bei Beihülfen für Personen, deren Ernährer erst nach erfolgtet Demobil- wachung gestorben ist rc.
Der unterzeichnete Vorstand des Provinzial-VereinS der Kaiser-Wilhelms-Stiftung für die Provinz Hessen-Nassau tritt durch Gegenwärtiges an seine Mitbürger mit der Bitte heran, die Erreichung dieses Zweckes durch freiwillige Beiträge zu fördern. Noch ist manche Wunde zu heilen, manche Thräne zu trockne«, möge, daher Jeder, welcher die Früchte der Aufopferungen unserer Tapferen in den Segnungen eines hoffentlich auf. lange Zeit gegründeten Frieoens genießt, die Gelegenheit ergreifen, eine Pflicht der Dankbarfeit zu effülle^. Auch die geringste Gabe soll willkommen sein.
Die Sammlungen der freiwilligen Beiträge wird von unS und den Zweigvereinen unverzüglich mittels circulirender Sammellisten tn^ Werk gesetzt werden. Außerdem ist der Schatzmeister des Provinzial-VereinS, Herr Banquier Damms dahier, sowie Jtder der Unterzeichneten zur Annahme von ®abeh bereit,' deren Eingang in öffentlichen Blättern nachgewiesen wird.
Lasset, im September 1872^ „ . . ; h}n<,(,
Der Vorstand des Provinzial-VereinS der Kaiser-Wilhelms Stiftuiitz:
von Seiet)ow, Bode, Dirksen,
Generallieutenant. HauptstaatSkassen-Director. Regierungsrath.
Damms, Engelhardt, RothfelS, Scbellenverg,
Banquier. Hauptmann a. D. Stadtrath. Ober-Regierungsrath.
•) Die Expedition des „Hanauer Anzeigers' ist bereit die eingehenden Gaben in Empfang zu nehmt»,,^ , . , , .„,..„,„,. .„„^v „„^^
Weiden - Verpachtung am Main-Ufer.
Nächst künftigen
Donnerstag den £4. d M,
Vormittags um 9 Uhr, sollen die diesjährigen Korbweiden des fiskalischen Weibe nrevjers am Main oberhalb der KleinsteinhAmer Ueberfahrt in 2 oder
3 Abtheilungen an Ort und Stelle, sowie an demselben Tage
• Nachmittags um 2 Uhr diejenigen mehrerer Weidenreviere unterhalb Dörnigheim bis unterhalb Rumpenheim gegenüber, wie auch das allda stehende. Schilfrohr ebenfalls an Ort und Stelle (bei ungünstiger Witterung aber im Gasthaus ,zum Schiffchen' zu Dörnigheim)
einer öffentlichen Verpachtung an den Meistbietenden ausgesetzt werden, wozu Pacht- lustige sich einfinden, die Bedingungen an. hören und darauf ihre Gebote abgeben wollen.
Hanau am 18. Oktober 1872.
Der Kgl. Wasserbau-Inspektor
(1758) Bauralh Hermann.