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Inserate für dieses Blatt werden außer bei der Expedition dieses Blattes auch bei der JLger'scheu Buch-, Papier- u. Landkarten-Handlung zu Frankfurt a. M., bei den Annoncen-Expeditionen von G L. Daube St Eo. und Haasenstein St Bogler daselbst, sowie deren Repräsentanten in allen größeren Städten; ferner bei E. Schlotte, Expedition für Zeitungs-Annoncen in Bremen, dem Annoncen-Bureau von Th. Dietrich S Co. in Caflel und Rudolf Mofse in Berlin, Leipzig, Hamburg, Frankfurt a. M., Breslau, Halle, Prag, Wien, München, Mrnberg, Straßburg, Zürich und Stuttgart entgegengenommen.

W 142. Mittwoch, den 16 Oktober. 1872.

Beksinrtmachuttg.

Durch Verfügung des Königlichen General-CommandoS 11. Armee-CorpS ist genehmigt worden, daß der Stationsort des Feld­webels der 5. Bezirks-Compagnie des Reserve-Landwehr-Bataillons (Frankfurt a. M.) Nr. 80 am 1. November d. I. von Bergen nach Bockenheim verlegt werden wird.

Alle Meldungen rc. von den Mannschaften des Beurlaubtenstandes sind nunmehr vom 1. November d. I. ab bei dem Bezirks- feldwebel in Bockenheim zu bewirken.

Frankfurt a. M., den 12. Oktober 1872.

Königliches Eommando des Reserve-Landwehr-BataillonS (Frankfurt a. M.) Nr. 80.

Kaiser - Wilhelms - Stiftung.

Der FesteSjubel, welcher in den ersten Tagen des laufenden Monates unser Vaterland durchzog, hat auf's Neue das Gedächtniß an die mächtigen Errungenschaften belebt, die der Krieg mit Frankreich für unS im Gefolge gehabt hat.

Wenn wir bei dieser Gelegenheit wiederholt aller derjenigen mit dankerfülltem Herzen gedenken, welche, mit Leib und Leben ein* stehend, diese Erfolge uns auf blutigem Schlachtfeld errungen, was liegt näher, als daß unser regestes Mitgefühl, unsere innigste Theilnahme sich stets wieder den Kämpfern zuwendet, welche in heiliger Pflichterfüllung ihre Gesundheit, oder den Gebrauch ihrer Glieder zum Opfer brachten, und den hülfsbedürftigen Hinterbliebenen Derjenigen, denen eS nicht vergönnt war, sich mit Jenen des Sieges zu freuen!

Zwar hat das Reichsgesetz vom 27. Juni 1871 die Verpflichtung des Staates anerkannt, diesen Unglücklichen Unterstützung zu gewähren. Daß dies aber nicht ausreicht, daß es das deutsche Volk namentlich nicht der Pflicht überhebt, selbstthätig die Linderung der Noth mit in die Hand zu nehmen, bedarf keines umständlichen Nachweises. Denn die Anwendbarkeit der Gesetzes vom 27. Juni 1871 ist, wie das bei jedem Gesetze sein muß, an das Vorhandensein bestimmter genau bezeichneter Thatsachen geknüpft; daö Herz darf hierbei nicht mitsprechen, und die Beamten des Staates, welchen die Handhabung dieses Gesetzes anvertraut ist, sind nicht in der Lage, dem Zuge der Mildthätigkeit zu folgen.

Niemand möge sich daher einreden, daß der Staat überall da helfend eintreten müsse, wo es erforderlich ist.

Diese berechtigte Betrachtung hat die Gründung der Kaiser-Wilhelms-Stiftung veranlaßt, welche unter demProtectorate unseres allergnädigsten Kaisers, Königs und Herrn es sich zur Aufgabe stellte:

1) den im Kampfe gegen Frankreich oder in Folge desselben durch Verwundung oder Krankheit ganz oder teilweise erwerbs­unfähig gewordenen Kriegern der deutschen Land- und Seemacht,

2) den Angehörigen der in diesem Kampfe gefallenen, oder in Folge desselben gestorbenen, oder ganz oder teilweise erwerbs­unfähig gewordenen Krieger,

namentlich in solchen Fällen nach Bedürfniß Hülse und Unterstützung zu gewähren, in welchen die Staatshülfe gesetz­lich ausgeschlossen oder beschränkt ist, wie insbesondere z. B. bei Aushülsen zu Bade- und sonstigen Kuren, bei Unter­stützungen zur Gründung eines neuen Lebensberufes, bei Beihülfen für Personen, deren Ernährer erst nach erfolgter Demobil- machung gestorben ist rc.

Der unterzeichnete Vorstand des Provinzial-Vereins der Kaiser-Wilhelms-Stiftung für die Provinz Hessen-Naffau tritt durch Gegenwärtiges an seine Mitbürger mit der Bitte heran, die Erreichung dieses Zweckes durch freiwillige Beiträge zu fördern. Noch ist manche Wunde zu heilen, manche Thräne zu trocknen, möge daher Jeder, welcher die Früchte der Aufopferungen unserer Tapfe­ren in den Segnungen eines hoffentlich auf lange Zeit gegründeten Friedens genießt, die Gelegenheit ergreifen, eine Pflicht der Dankbarkeit zu erfüllen. Auch die geringste Gabe soll willkommen sein.

Die Sammlungen der freiwilligen Beiträge wird von uns und den Zweigvereinen unverzüglich mittels cireulirender Sammel­listen ins Werk gesetzt werden. Außerdem ist der Schatzmeister des Provinzial-Vereins, Herr Banquier Damms dahier, sowie Jeder der Unterzeichneten zur Annahme von Gaben bereit, deren Eingang in öffentlichen Blättern nachgewiesen wird.

Cassel, im September 1872.

Dirksen, Regierungsrath.

Schellenberg,

Ober-Regierungsrath.

Der Vorstand des Provinzial-Vereins der Kaiser-Wilhelms-Stiftung: von Selchow, Bode,

Generallieutenant. Hauptstaatskasfen-Director.

Damms, Engelhardt, Rothfels,

Banquier. Hauplmann a. D. L-tadtrath.

') Die Expedition desHanauer Anzeigers" ist bereit die eingehenden Gaben in Empfang zu nehmen.