Monnementspreis: (incl. Stempel)
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Hanauer AnMger.
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mit dem betreffenden Amtliches DrgM für Rreis und Stadt Hanau. Postanffchlag.
Erscheint täglich, mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage.
Die einzelne Nummer
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2sPalt.d.1.Mal1'^.
die fotzenden Mai: lSgr.;
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Inserate für dieses Blatt werden außer bei der Expedition dieses BlatteS auch bei der Jäger'schen Buch-, Papier- u. Landkarten-Handlung zu Frankfurt a. M., bei den Annoncen-Expeditionen von G L. Daube St Eo. und Haasenstein K Vogler daselbst, sowie deren Repräsentanten in allen größeren Städten; ferner bei E. Schlotte, Expedition für Zeitungs-Annoncen in Bremen, dem Annoncen-Bureau von Th. Dietrich S Eo. in Gaffel und Rudolf Moste in Berlin, Leipzig, Hamburg, Frankfurt a. M., Breslau, Halle, Prag, Wien, München, Nürnberg, Straßburg, Zürich und Stuttgart entgegengenommen.
M 138. Freitag, den 11. Oktober. 1872.
Aufforderung.
Unter Bezugnahme auf den §. 21 des Gesetzes vom 11- Mai 1851 (Gesetz-Sammlung Seite 362) werden alle Diejenigen, welche ihre Ansprüche auf Vergütung der während des mobilen Zustandes der Armee in den Monaten Juli 1870 bis einschließlich 1871 von ihnen bewirkten Kriegsleistungen noch nicht angemeldct haben, hierdurch aufgefordert, dieselben innerhalb einer präklusivi- schen Frist von drei Monaten, vom Tage der ersten Publikation gegenwärtiger Aufforderung durch das betreffende Amtsblatt an ge- rechnet, bei dem zuständigen Landrathe, in der Provinz Hannover bei dem Kreis-Hauptmann und in den hohenzollernschen Landen bei dem Oberamtmann, unter Vorlegung der nöthigen Bescheinigungen anzumelden.
Die bis zum Ablauf der Präklusivfrist nicht angemeldeten Ansprüche find nach der angezogenen Gesetzesstelle von jeder Befriedigung ausgeschloffen.
Berlin am 21. September 1872.
Der Kriegs-Minister Der Finanz-Minister Der Minister des Innern
gez. von Roon. gez. Camphausen. In Vertretung: gez. Bitter.
Kaiser - Wilhelms - Stiftung.
Der Festesjubel, welcher in den ersten Tagen des laufenden Monate« unser Vaterland durchzog, hat auf's Neue das Gedächtniß an die mächtigen Errungenschaften belebt, die der Krieg mit Frankreich für uns im Gefolge gehabt hat.
Wenn wir bei dieser Gelegenheit wiederholt aller derjenigen mit dankerfülltem Herzen gedenken, welche, mit Leib und Leben einstehend, diese Erfolge uns auf blutigem Schlachtfeld errungen, was liegt näher, als daß unser regestes Mitgefühl, unsere innigste Theilnahme sich stets wieder den Kämpfern zuwendet, welche in heiliger Pflichterfüllung ihre Gesundheit, oder den Gebrauch ihrer Glieder zum Opfer brachten, und den hülfSbedürftigen Hinterbliebenen Derjenigen, denen es nicht vergönnt war, sich mit Jenen deS Sieges zu freuen!
Zwar hat das Reichsgesetz vom 27. Juni 1871 die Verpflichtung deS StaateS anerkannt, diesen Unglücklichen Unterstützung zu gewähren. Daß dies aber nicht auSreicht, daß es das deutsche Volk namentlich nicht der Pflicht überhebt, selbstthätig die Linderung der Noth mit in die Hand zu nehmen, bedarf keines umständlichen Nachweises. Denn die Anwendbarkeit des GesetzeS vom 27. Juni 1871 ist, wie das bei jedem Gesetze sein muß, an das Vorhandensein bestimmter genau bezeichneter Thatsachen geknüpft; das Herz darf hierbei nicht mitsprechen, und die Beamten des StaateS, welchen die Handhabung dieses GesetzeS anvertraut ist, sind nicht in der Lage, dem Zuge der Mildthätigkeit zu folgen.
Niemand möge sich daher einreden, daß der Staat überall da helfend eintreten müsse, wo eS erforderlich ist.
Diese berechtigte Betrachtung hat die Gründung der Kaiser-Wilhelms-Stiftung veranlaßt, welche unter demProtectorate unseres allergnädigsten Kaisers, KönigS und Herrn es sich zur Aufgabe stellte:
1) den im Kampfe gegen Frankreich oder in Folge desselben durch Verwundung oder Krankheit ganz oder thrilweise erwerbsunfähig gewordenen Kriegern der deutschen Land- und Seemacht,
2) den Angehörigen der in diesem Kampfe gefallenen, oder in Folge desselben gestorbenen, oder ganz oder theilweise erwerbsunfähig gewordenen Krieger,
namentlich in solchen Fällen nach Bedürfniß Hülfe und Unterstützung zu gewähren, in welchen die StaatShülfe gesetzlich ausgeschlossen oder beschränkt ist, wie insbesondere z. B. bei Aushülsen zu Bade- und sonstigen Kuren, bei Unterstützungen zur Gründung eines neuen LebenSberufeS, bei Beihülfen für Personen, deren Ernährer erst nach erfolgter Demobil- machung gestorben ist rc.
Der unterzeichnete Vorstand des Provinzial-VereinS der Kaiser-Wilhelms-Stiftung für die Provinz Hessen-Naffau tritt durch Gegenwärtiges an seine Mitbürger mit der Bitte heran, die Erreichung dieses Zweckes durch freiwillige Beiträge zu fördern. Noch ist manche Wunde zu heilen, manche Thräne zu trocknen, möge daher Jeder, welcher die Früchte der Aufopferungen unserer Tapferen in den Segnungen eines hoffentlich auf lange Zeit gegründeten Friedens genießt, die Gelegenheit ergreifen, eine Pflicht der Dankbarkeit zu erfüllen. Auch die geringste Gabe soll willkommen sein.
Die Sammlungen der freiwilligen Beiträge wird von uns und den Zweigvereinen unverzüglich mittels circulirender Sammellisten ins Werk gesetzt werden. Außerdem ist der Schatzmeister des Provinzial-Vereins, Herr Banquier Damms dahier, sowie Jeder der Unterzeichneten zur Annahme von Gaben bereit, deren Eingang in öffentlichen Blättern nachgewiesen wird.
C a s s e l, im September 1872.
Der Vorstand des Provinzial-Vereins der Kaiser Wilhelms Stiftung:
von Selchow, Bode, Dirksen,
Generallieutenant. Hauptstaatskassen-Director. Regierungsrath.
Damms, Engelhardt, Rothfels, Schellenberg,
Banquier. Hauptmann a. D. Stadtrath. Ober-Regierungsrath.
*) Die Expedition des „Hanauer Anzeigers" ist bereit die eingehenden Gaben in Empfang zu nehmen.