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Für »uSwSrttge Ldmioenten mit dem betreffend« BslumssÄlaa.

Dik ffiyelve Nummer 1 6p.

Amtliches Organ für Kreis und Stahl Hanau.

Erscheint täglich, mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage.

gXUtw»*# »»» Samstag» mit belletristischer Beilage.

2spalt.d.l.Mal1V» die folgenden Male 1 Sgr.;

3spalt.d.1.Mal^/ die solgmdm Mast IV, Sgr-

Inserate für dieses Blatt werden außer bei der Expedition diese» Blatte» auch bei der Jäger'schen Buch-, Papier- u. Landkarten-Handlung zu Frankfurt a. M bei den Annoncen-Expeditionen von G L. Daube Ä Eo. und Haasenstein S Vogler daselbst, sowie deren Repräsentanten in allen größeren Städten; ferner bei E. Schlotte, Expedition für Zeitungs-Annoncen in Bremen, dem Annoncen-Bureau von Th. Dietrich K Co. in Cassel und Rudolf Moffe in Berlin, Leipzig, Hamburg, Frankfurt a. M., Breslau, Halle, Prag, Wien, München, Nürnberg, Straßburg, Zürich, und Stuttgart entgegengenommen.

W 106. Mittwoch, den 4. September. 1872.

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KLK* Mit nächster Nr. desUnterhaltungsblattes" beginnt die ausgezeichnet geschriebene Criminalgeschichte von dem als vorzüglich bekannten Schriftsteller E. H. v. Dedenroth:

Die B a v o n i n".

Neu zugehende Abonnenten machen wir darauf aufmerksam, schon vom 1. September auf unserenHanauer Anzeiger" nebstUnterhaltungsblatt" zu abonniren, damit wir in der Lage sind, besagte Criminalgeschichte den­selben vollständig liefern zu können.

Die Expedition desKanauer Anzeigers" «ndAnterhattungsölaites".

Bekanntmachungen Königlichen Landeathsamts dahrer.

Die Königlichen Ministerien des Innern und der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten haben in Ausführung deS ReichSgesetzes vom 4. v. Mts. (R. G. S. S. 253), betreffend den Orden der Gesellschaft Jesu, gemäß den Beschlüssen des Bundesraths vom 28. Juni er. was folgt bestimmt:

1) Den Angehörigen des Ordens der Gesellschaft Jesu ist die Ausübung einer Ordens-Thätigkeit, insbesondere in Kirche und Schule, sowie die Abhaltung von Missionen nicht ferner zu gestatten.

2) Niederlassungen des Ordens der Gesellschaft Jesu sind spätestens binnen sechs Monaten, vom Tage der Wirksamkeit des Ge­setzes an, aufzulösen.

3) Die zur Vollziehung des Gesetzes in den einzelnen Fällen erforderlichen Anordnungen werden, soweit es sich um den Orden der Gesellschaft Jesu handelt, im Bereich des dortigen Geschäftsbezirks von der Königlichen Regierung getroffen, jedoch ist die nach §. 2 des Gesetzes zulässige Anweisung des Aufenthalts in bestimmten Bezirken oder Orten der Regel nach auf die­jenigen Fälle zu beschränken, in welchen der betreffende Ordens-Angehörige sich außer Stande erklärt, selbst einen bestimmten, ihm nicht versagten Aufenthalt zu Wählen.

4) Von der vollzogenen Auflösung einer Niederlassung des Ordens der Gesellschaft Jesu, sowie von allen Fällen, in denen aus­ländische Angehörige des genannten Ordens ausgewiesen worden und deutschen Angehörigen desselben der Aufenthalt in be­stimmten Bezirken oder Orten versagt oder in solchen angewiesen worden, ist, unter Angabe der Namen und persönlichen Verhältnisse der von den letzteren Maßregeln betroffenen Personen, sofort an die Königlichen Ministerien Anzeige zu erstatten.

Nach §. 1 des genannten Gesetzes sind außer dem Orden der Gesellschaft Jesu auch die ihm v erwandt en Orden und ordens- ähnlichen Kongregationen vom Gebiet des deutschen Reiches ausgeschlossen. Ob derartige religiöse Männer- oder Frauen-Genoffen- schaften im RegierungS-Bezirk vorhanden sind, wird näherer Feststellung bedürfen. Die Ortsvorstände des Kreises werden ersucht, die hierzu geeigneten Erhebungen, im Anhalt an die einzufordernden Statuten und Ordensregeln zu veranstalten. Bei der Frage nach der Verwandtschaft einer Kongregation mit dem Orden der Gesellschaft Jesu ist insbesondere in Betracht zu ziehen ihre Or­ganisation (Leitung durch einen auswärtigen General-Oberen mit unbeschränkten Machtbefugnissen, Mangel von ständigen, fest- besetzten Zwischengewalten, Unabhängigkeit von der Jurisdiktion der Diöcesan-Vorstände), ferner ihre Disciplin (Pflicht unbe­dingten Gehorsams gegen die OrdenS-Vorgesetzten), ihre Aufgaben, Ziele und Principien (Volks- und Protestanten-Mission, pädagogische Wirksamkeit, Morallehren, Erziehungs-Methode rc.^ endlich ihre Verbindungen mit anderen Orden (Affiliation, Direktion durch Jesuiten rc.). Soweit erhellt, werben danach namentlich die Redemptoristen (Liguorianer), die Schulbrüder von La Salle (Jgnorantins), Lazaristen (Missionspriester von der Congregation des h. Vincenz von Paula), Barnabiten, Theatiner; von Frauen-Genossenschaften besonders die Redemptoristinnen und die Töchter vom heil. Herzen Jesu (Dames du Sacr^ coeur) in Be­tracht kommen.

Ueber das Ergebniß der Ermittelungen, welche nach Möglichkeit zu beschleunigen sind, sehe ich binnen 14 Tagen einem aus­führlichen Bericht entgegen.

Hanau am 28. August 1872.

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Bekanntmachung.

Nachdem außer den in der Bekannt­machung vom 28. d. erwähnten Mann­schaften noch eine halbe Escadron Husaren der Stadt zur Einquartierung auf den 7.

| 8. und 10. k. Mts. überwiesen worden ist, bringe ich dies mit dem Bemerken eben- wohl zur öffentlichen Kenntniß, daß die betreffenden 66 Mann für den 10. k. Mts. noch auf Umlage-Klasse 3 werden vertheilt werden.

Von etwaigen Umquartierungen kann übrigens nach dem 3. September da- hier Notiz nicht mehr genommen werden.

Hanau am 31. August 1872. Der Oberbürgermeister (1221) Saffian.