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Für auswärtige
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Zugleich
Amtliches Organ für Krebs unö Staöt Hanau.
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Poftaasschlag.
Dir emzel-e Nummer 1 66t
Erscheint täglich, mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage.
Mittwochs und S a m st a a s mit bollotriftisckor Beilage.
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Inserate für dieses Blatt werden außer bei der Exvedition dieses BlatteS auch bei der Jäger'icheu Buch-,Papier- u. Landkarien-Haudlung zu Sranffurt a. M., bei den Annoneen-Sxpeditionrn von @ V. Dan^e ök So. »u> Yr isen-Hn S Bogler daselbst, sowie deren Repräsentanten in allen größeren Städten; ferner bei E. Schlot e, Expedition für Zeitungs-Annonceti in Bremen, »ein Annoncen-Bureau von TH^ Dietrich 8 Co. in Cassed und Rudolf Mosse in Berlin, Leipzig, Hamburg, Frankfurt a. M., Breslan, Halle, Prag, Wien, München, Nürnberg, Straß^urg, Zürich und
Stuttgart entgegengenommen.
W 97. Samstag; den 24 August. 1872.
Amtlicher Theil.
Bekanntmachungen Königlichen Landrathsamts dahrer.
Durch Artikel 1 der Zusatz-Convention zum Frankfurter FriedenSvertrage vom 11, Dezember 1871 (Reichs-Gesetzblatt pro 1872 S- 7) ist darüber Bestimmung getroffen, wo Elsaß-Lothringer, welche sich außerhalb DeuscklandS aufhalten, die durch Artikel 2 des Friedensvertrages vom 10. Mai 1871 (Reichs-Gesetzblatt pro 1871 S. 223) vorgesckriebene Erklärung für die französische Nationalität, falls sie für diese opliien, abzugeben haben. Für Elsaß-Lothringen selbst ist diese Frage dur v besondere Bestimmungen geregelt. In Betreff solcher aus Elsaß-Lothringen gebürtigen Personen dagegen, welche in anderen Staaten des Deutschen Reiches als in Elsaß Lothringen sich aufhalten, ist ein Abkommen dahin getroffen worden, daß die gedachte Erklärung entweder vor der Botschaft der französischen Republik in Berlin, oder vor denjenigen Behörden soll abgegeben werden können, welche von den Regierungen der einzelnen Deutschen Staaten als dazu ermächtigt, werden bezeichnet und bekannt gemacht werden. Demgemäß bestimme ich, daß innerhalb des Verwaltungsbezirks Ew. Hochwohlgeboren dle Landräthe und in denjenigen Städten, welche einen eignen Kreis bilden, die Magistrats-Borstände ermächtigt sein sollen, von den in Preußen sich aufhaltenden, in Elsaß-Lothringen als französische Staatsangehörige geborenen disposttionsfähigen Personen auf deren Ansuchen die im Artikel 2 deS FriedenS- vertrages vom 10. Mai 1871 bezeichnete Erklärung für die französische Nationalität protokollarisch entgegen zu nehmen. Diese Erklärung wird sich darauf zu beschränken haben, daß der Erklärende unter genauer Angabe seiner Personal-Verhältnisse, insbesondere deS Tages und des Jahres, sowie des Ortes feiner Geburt und seines vollständigen Namens protokollarisch ausdrücklich auSspreche, daß er sich für die französische Nationalität entscheide.
Ew. Hochwohlgeboren ersuche ich demgemäß ganz ergebenst daS Geeignete gefälligst verfügen zu wollen, daß die hiernach zur Aufnahme der Erklärungen ermächtigten Behörden ungesäumt durch öffentliche Bekanntmachung zur Kenntniß des Publikums gebracht, und daß dieselben mit entsprechender Anweisung zur Empfangnahme der Erklärungen bis zum Abläufe der OptionSfrist — den 1. Oktober dieses Jahres — versehen werden, Auch wollen Ew. Hochwohlgeboren dafür sorgen, daß die aufgenommenen Erklärungen sofort nach Ablauf der Optionsfrist zur weiteren Veranlassung an mich eingereicht werden.
Berlin am 5. August 1872.
Der Minister des Innern. Gez.: Eulenberg
An den Königlichen Ober-Präsidenten Herrn von Bodelschwingh
Hochwohlgeboren zu Cassel I B 5883.
Abschrift zur Kenntnißnahme der Herrn OrtSvorstände.
Hanau am 21. August 1872.
Der Landrath.
Nach einem in den öffentlichen Blättern publicirten Ausruf liegt die Absicht vor, am 2. September d. J. ein großes ganz Deutschland umfassendes Nationalsest zum Andenken a» die glorreichen Erfolge des KriegeS von 1870/71 und an die Wiederaufrich- tung des Deutschen Reichs zu feiern.
In dem Programm dieser Nationalfeier sind auch Schulfeste und überhaupt die Betheiligung der Schulen an der Feier in Aussicht genommen. Die Jugend soll in erster Linie zur Theilnahme herangezogen und dadurch warme Vaterlandsliebe in ihr geweckt und lebendig erhalten werden, Zu dem Ende ist bei uns der Antrag gestellt worden, daß an denjenigen Orten, Wo eine solche Feier veraustaltet wird, an genanntem Tage der Schulunterricht ausfallen dürfe, sowie daß die Feier durch geeignete Behandlung des historischen Stoffes in den Schulen vorbereitet werde.
Wir geben diesem Antrag hiermit gern Folge, indem wir im übrigen die Betheiligung der Schulen an dem Feste, resp, die Veranstaltung von Schulseierlichkeiten dem Ermessen der Lokal-Schulbehörde überlassen.
Hiernach ist das Erforderliche zu veranlasien.
Cassel am 15 August 1872.
Königliche Regierung, Abth. für Kirchen und Schulsachen.
Gez.: Mittler.
Tie Herrn Bürgermeister der ländlichen Ortschaften wollen obigen Erlaß den Herrn Lokal-Schul-Jnspekloren vorlegen. Hanau am 21. August 1872.
Der Landrath,