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Nach geschehener Aufnahme des Personenstandes in die Rollen ist die deshalbige Bescheinigung auf dem Titelbogen der Rolle auszusüllen uno das Gemeinde-Siegel beizudrücken.
Zur Haushaltung gehört der Hausherr, oder wenn Frauen selbstständig eine Wirthschaft führen, die Hausfrau mit ihren Angehörigen, denen sie Wohnung und Unterhalt geben. Einen gesetzlich besteuerten Haushalt bilden also nur solche Personen, welche durch Blutsverwandtschaft mit einander verbunden sind und aus dem Vermögen des Hausherrn resp, der Hausfrau ihren Unterhalt erhalten. Sofern diese Verwandten aber einen eigenen Erwerb haben, auf Taglohn gehen oder sich sonst auf irgend eine andere Weise den Unterhalt selbstständig beschaffen, ober wenn bei steuerfreien Personen andere, nach §. 5, Nr. 4 der Instruktion vom 8. Mai 1851 nicht befreite Verwandle wohnen, welche ein selbstständiges Einkommen beziehen und deshalb nicht als Angehörige des Haushalts betrachtet werden dürfen, wenngleich sie sich demselben angeschlossen haben, z. B. bei armen Eltern ein über 16 Jahr alter Sohn oder Tochter, welche selbstständigen Verdienst haben, so sind diese Personen, welche von der Steuer betroffen werden sollen, nicht bei dem Haushalte, sondern für sich selbst, sowohl in der Personenstands- als auch in der Klasfensteuex-Liste unter besonderer Rollennummer auszuführen und zur Steuer heranzuziehen. Die aufzustellenden Klassensteuerrollen müssen den ganzen vorhandenen Einwohnerstand einer jeden Gemeinde nachweisen. Insbesondere sind in derselben auch Diejenigen nachzuweisen, welche zur Zeit der Aufnahme des Personenstandes resp, der Veranlagung wegen des Arbeitsverdienstes oder aus anderen Gründen nur zeitweise abwesend sind, ferner Diejenigen, welche in eine andere Gemeinde zu verziehen beabsichtigen, aber noch nicht verzogen sind.
Zu den Steuerrollen ist das bekannte Formular anzuwenden und sind bei den einzelnen Censiten die Rubriken genau und gewissenhaft auszusüllen, wobei Nachfolgendes zu beachten ist.
1. Spalte 1 der Rolle enthält die fortlaufende Nummer.
2. In der Spalte 2 sind die Hausnummern anzugeben von 1 anfangend. Alle Personen, welche ein und dasselbe Grundstück resp. Haus bewohnen, müssen auch unter ein und derselben Hausnummer hintereinander folgend aufgeführt werden, und zwar zuerst der Besitzer des Grundstücks, resp. Hauses, dann seine Gehilfen, Dienstboten, Auszüger, hieraus seine Miether und hinter jedem von diesen wieder dessen Dienstboten und Gewerbegehilfen.
Bewohnt der Eigenthümer das Grundstück nicht selbst, so ist in der letzten Spalte anzugeben, wo er wohnt und besteuert ist. Hingegen müssen dann die etwaigen Pächter unter diese Hausnummer, sofern sie auf diesem Grundbesitze wohnen, auf- geführt und zur Steuer herangezogen werden. Personen, die mit Gehalt oder Lohn zu Dienstleistungen angenommen sind, oder die sonst ein besonderes Einkommen beziehen, sowie Kostgänger werden nicht zu den Angehörigen der Haushaltung gezählt, sondern vielmehr in der oben erwähnten Reihenfolge aufgeführt und ihren Gesammtverhältnissen entsprechend besteuert. Eltern, wenn sie ihre Grundst cke an die Kinder abgetreten haben und demnächst eigenes Einkommen und Vermögen besitzen, sind ebenfalls besonders auszuführen und zu besteuern.
3. In Spalte 3 der neuen Rolle ist die laufende Nummer, unter welcher der Steuerpflichtige in der Rolle des ablaufenden Jahres 1872, Spalte 1, aufzufinden ist, anzugeben. Kommt er in derselben nicht vor, so muß die laufende Nummer der Zugangsliste pro I. Semester d. J. angegeben, oder falls er auch in dieses noch nicht vorkommt, angedeutet werden, daß er in der Zugangsliste pro II. Semester d. I. vorkommen wird. Es geschieht diese Eintragung beispielsweise wie folgt: Im ersten Falle: „I. Semester Nr 4", im zweiten Falle: „II. Semester." Gesinde über oder unter 16 Jahren darf niemals als zur Haushaltung gehörig gerechnet, vielmehr muß solches besonders aufgeführt, und sofern es über 16 Jahre alt ist, zur Klassensteuer veranlagt werden.
4. In Spalte 4 sind nicht allein die Familiennamen, sondern auch die Vornamen, und bei Wittwen ist außerdem auch noch der Vatersname anzugeben. Eine Ehefrau kann, so lange sie in ungetrennter Ehe lebt, nicht unter ihrem Namen besteuert* werden, indem nur der Ehemann als Steuerzahler anzusehen ist. Der Mann muß daher mit seinem Haushalte an seinem eigentlichen Wohnorte, und zwar, wenn er sich guswärts zur Arbeit oder als Knecht rc. aufhält, in der Regel an dem Orte veranlagt werden, wo sein eigener Hausstand, seine Familie sich befindet. (cfr. §. 4 der Veranlagungsgrundsätze vom 1. Mai 1857, Amtsbl. S. 209 )
5. In der 5. Spalte ist der Stanp und das (Kewerhe der Steuerpflichtigen ganz vollständig zu bezeichnen und muß bei den Handwerkern aus der Bezeichnung hervorgeheg, ob der Eensit das Gewerbe selbstständig betreibt ober Geselle ist, weil diese Bezeichnung als ein Merkmal fUr di? Veranlagung gilt. Es genügt deshalb nicht, wenn die Bezeichnung Schreiner, Schneider rc. eingetragen wird, sondern es muß der Eintrag: „Schreinermeister" oder: „Schreiner (selbstständig)", im Gegensatz zu Schreinergeselle rc. lauten. Auch muß z. B. bei einem Grundbesitzer, der zugleich noch ein Gewerbe treibt, auch letzteres in dieser Spalte mit benannt werden. Ebenfalls muß in der Spalte 5 der Rolle die Anzahl der Dienstboten, Gesellen, Geschäftsgehilsen unter Pein Namen des Familienstandes verzeichnet werden, wie solches nach der Ueber- fchrift der Rubrck geschehen soll, z. B. „I Knecht, 2 Mägde," oder „I Geselle, 1 Lehrling."
6. Daß in der Spalte 6 und 7 die Zahl der Personen über und derjenigen unter 16 Jahren richtig angegeben werde, daraus haben die Ortsvorstände ganz besonders sorgfältig zu achten. Ist es zweifelhaft, ob eine Person das 16. Lebensjahr schon überschritten hat, oder nicht, so muß der Ortsvorsteher sich durch Einsicht der Geburtsscheine hierüber Gewißheit versschaffen.
7. Nach den hiernach bewirkten Eintragungen hinsichtlich des Personenstandes sind die Colonnen 32, 33, 34, 35a, b, c, cc, d, e, f, g, h, i, k, 1, m, n, o und p auszusüllen und gleichfalls die Steuerlisten pro 1872 zu Grunde zu legest, abweichende Eintragungen aber 'in Colonne: „Bemerkungen 35 p" durch eine kurze Angabe zu motiviren. Die Rubriken von 8 bis incl 31 bleiben vorläufig unaus gefüllt.
8. Bei Eintragung der Besteuerungsmerkmale in die bereits erwähnten Rubriken muß mit besonderer Sorgfalt zu Werke gegangen werden. Die Ueberschrift der einzelnen Rubriken gibt deutlich und verständlich dasjenige an, waS bei jedem Steuerpflichtigen bemerkt werden muß.
9. Die im Laufe des Jahres abgegangenen Personen find in den neuen Rollen nicht mehr namentlich aufzu- sühren; es ist vielmehr der Verbleib derselben und resp, die etwa sonst eingetretenen Veränderungen in Spalte 32 der Rolle nur in der Weise kurz ersichtlich zu machen, z. B.:
Nr. 1$ (der alten Rolle) nach Breitenbach.
„ 18 verheiratet au Nr. 7.
„ 20 im Haushalte Nr. 13.
„ 45 1 Tochter, 16 Jahre alt geworden^
„ 37 Grundbesitz an Nr. 46 übergegangen.
„ 7 hat die N. N. Nr. 18 geheiratet.
, 42 todt»
„ 46- Mann f
„ 48 1 Kind zu.
* 50 jetzt unter Nr. 3791.
„ 54 ein Sohn über 16 Jahre alt, für sich besteuert unter Nr. 5.
, 23 au£ dem Haushalte Nr. 51.
Diese Nachweisungen sind um'omehr ersorderlich, als dadurch die Vollständigkeit der Rolle erhalten und die Gewißheit erlangt wird, daß Steuerpflichtige nicht ausgelassen worden sind.