EHanauer AWger
Zugleich
Amtliches Organ für Kreis unö Stobt Zanau.
Erscheint täglich, mit Ausnahme der Sonn- und Feiertage.
Mittwochs unh Samstags mit b eile trtfitscher Beilage.
JvsertieuDrettt
Die 1sp-Wge Garmondzeile oder deren Raum das erste Mal *4, die folgenden Male ^2 Sgr.;
2spalt.d.1.Mrl1V» die folgenden Male 1 Sgr.;
3spalt.d.1.Mal2Vv die folgend« Male IV2 Sgr.
Für auSwSrtige Abonnenten mit dem betreff«-« PeLauffchlag.
Die edyewe Nummer
Inserate für dieses Blatt werden außer bei der Expedition dieses Blattes auch bei der Jäger'schen Buch-, Papier- u. Landkarten-Handlung zu Frankfurt a. M., bei den Annoncen-Erpeditionen von ®. L Daube Ä Co. und Haasenstein St Vogler daselbst, sowie deren Repräsentanten in allen größeren Städten; ferner bei E. Schlotte, Expedirion für Zeitungs-Annoncen in Bremen, dem Annoncen-Bureau von Th. Dietrich Lt Co. in Gaffel' und Rudolf Mosse in Berlin, Leipzig, Hamburg, Frankfurt a. M., Breslau, Halle, Prag, Wien, München, Niirnberg, Straßburg, Zürich und Stuttgart entgegengenommen.
W 89.
Donnerstags den 15. August. 1872.
Amtlicher Theil.
BeLänntmaehungen Königlickeu LaudrathsamtS dahler.
Bekanntmachung.
Die Anfertigung der in duplo aufzustellenden Klassensteuer-Rollen für das Jahr 1873 hat von den Ortsvorständen nunmehr ungesäumt zu geschehen.
Die VeranlagungSarbeiten habest damit zu beginnen, daß die Herren Bürgermeister den Personenstand der Gemeinde in die für die Veranlagung bestimmten Formulare, welche vom hiesigen evangelischen Waisenhause zu beziehen find, genau und gewissenhaft eintragen, zuvor aber in ortsüblicher Weise die Bekanntmachung an alle Hauseigenthümer, Haushaltungsvorstände und deren Stellvertreter wegen der richtigen Angabe der in dem Haushalte befindlichen steuerpflichtigen Personen erlassen. Die Aufnahme des Personenstandes erfolgt im ganzen Kreise in ein und derselben Zeit und zwar sogleich nach Publikation dieser Bekanntmachung.
Zunächst sind die sämmtlichen Einwohner der Gemeinde in die Spalten bis incl. 7 der Klassensteuer-Formulare einzutragen. Die Eintragung des Personenstandes soll nach der Reihenfolge der Haus- resp. Straßennummern in fortlaufender Nummerfolge geschehen. Die Eintragung wird der Regel nach, wo nicht bedeutende Veränderungen im Personenstände in der Gemeinde statt« gesunden haben und dieselben nicht eine örtliche Zählung zu diesem Zwecke erfordern, im Anschluß und unter Benutzung, resp, aus Grund der Rollen pro 1872 unser Beachtung der eingetretenen Veränderungen, resp. Zu- und Abgänge, bewirkt werden können. Sofern aber wegen de r eingetretenen Veränderungen im Personenstände die Klassensteuerrollen und Zu- und Abgangslisten pro 1872 nicht ausführlichst als Grundlage dienen können, hat der Herr Bürgermeister eine örtliche Zählung vorzunehmen, und hiernach erst in obengedachter Reihenfolge die nach den gesetzlichen Vorschriften zu berechnenden Haushaltungen in die Klassensteuerrolle einzutragen.
Zur Aufnahme des Personenstandes kann folgendes Formular benutzt werden:
Personen Staudeslifte
der
Gemeinde N. N.
Behufs Veranlagung der Klassensteuer pro 1873.
E B
53 85
&E co g
Vor- und Zunamen aller Personen.
Stand
derselben.
G
Alter
Summa her Haushaltung.
CD
£
co
CD
B
In die Klaffensteuerrolle pro 1873 übertragen unter Nummer.
Bemerkungen.
1
2
3
1
6
Peter Schulz
Margaretha „
Jakob „
Elise
Margaretha „
Ackersmann Ehefrau Sohn ohneselbstständ.Gewerb
Tochter
Nach geschehener Aufnahme des Personenstandes
do.
do.
in die Rollen
40
41
20
25
4
4
1
Nr. 1 der Rolle.
ist die deshalbige Bescheinigung auf dem Titelbogen der Rolle
auszufüllen und das Gemeinde-Siegel beizudrücken.
Zur Haushaltung gehört der Hausherr, oder wenn Frauen selbstständig eine Wirthschaft führen, die Hausfrau mit ihren Angehörigen, denen sie Wohnung und Unterhalt geben. Einen gesetzlich besteuerten Haushalt bilden also nur solche Personen, welche durch Blutsverwandtschaft mit einander verbunden sind und aus dem Vermögen des Hausherrn resp, der Hausfrau ihren Unterhalt erhalten. Sofern diese Verwandten aber einen eigenen Erwerb haben, auf Taglohn gehen oder sick sonst auf irgend eine andere Weise den Unterhalt selbstständig beschaffen, oder wenn bei steuerfreien Personen andere, nach §, 5, Nr. 4 der Instruktion vom 8. Mai 1851 nicht befreite Verwandte wohnen, welche ein selbstständiges Einkommen beziehen und deshalb nicht als Angehörige des