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Hanauer Anzeiger
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Inserate für dieses Blatt werden außer Bei der Expedition dieses Blattes und der Annoncen-Expeditian von E. Fritz in H au a u, Herrnstraße 21, und in Darmstadt, Louisenstr. 18, auch bei der Iager'schen Buch-, Papier- u. Landkarten-Handlung zu Frankfurt a. M., bei den Annonten-Exve- dit-onen von @. L Daube & Eo. und HaassnAetn St ogter daselbst, sowie deren Repräsentanten in allen größeren Städten; ferner bei E. Schlotte, Expedition für Zeitungs-Annoncen in Bremen, oem Annoncen-Bureau von Th. Dietrich Lt Eo. in Cassel und Rudolf Mosse in Berlin, Leipzig, Hamburg, Frankfurt a. M., Breslau, Halle, Prag, Wien, München, Nürnberg, Straßburg, Zürich und Stuttgart entgegengenommen.
W 58. Mittwoch, den 10 Juli. 1872.
Auszug aus dem Amtsblatt.
Die am 6. d. M. ausgegebene Nr. 24 des Amtsblattes enthält außer bereits Mitgetheiltem: 1 Bekanntmachung Königl. Regierung, Abthl. des Innern zu Cassel, vom 9. Dezember v. 3., die Umtauschung der nach der Bekanntmachung vom 1. November 1859 ausgegebenen und noch im Umläufe befindlichen Großherzoglich Sächsischen Kassen-Anweisungen gegen dergleichen neue, nach Maßgabe der Bekanntmachung vom 26. April 1871, bis zum 30. April 1873 betr.; 2) Bekanntmachung Königl. Preuß. Haupt- Bank-DirektoriumS zu Berlin, vom 25. v. M., wonach die Bankkommandite in Bremen ihre Wirksamkeit am 1. Juli d. 3. begonnen hat. 3) Bekanntmachung Königl. Regierung, Abthl. des Innern, zu Cassel, vom 25. v. M., die Zusammenstellung von Abänderungen der Militair-Ersatz-Jnstruktion betr. 4) Personal-Chronik.
Personal-Chronik.
Der pensionirte Gendarm Heinrich Martin I ist zum Kreisboten bei dem Landrathsamte zu Wolfhagen bestellt worden.
Der Steuer-Executor Johannes Sauer von der Steuerkasse I zu Hanau ist zur Steuerkasse II dortselbst, und der Steuer- Executor Bainuin Hasselbaum von der Steuerkasse II zur Steuerkasse I zu Hanau versetzt worden.
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zur Sicherung der Verbrauchs-Anflage von Branntwein und dergleichen Spiritussen in der Gemeinde Gschersheim.
§. 1.
Vwn dem in der Gemeinde Eschersheim, zur Consumtion gelangenden Branntwein, Rum rc., sowie Liqueur aller Art wird eine Verbrauchs-Auflage erhoben, welche bei einer NormUstärke des Branntweins von 50 fj- nach dem Alkoholometer von Trolles, und bei einer Temperatur der Flüssigkeit von 49| | Reaumur für die Kurhessische Maas 1 Sgr. 8 Pfennige, für das Liter 10 Pfg. beträgt.
Spiritussen, welche aus dem ZollvereinS-Auslande stammen und die Eingangs-Abgabe entrichtet haben, find von der Berbrauchs- Abgabe frei.
§■ 2.
Bei Branntwein rc. von einem geringeren oder höheren Gehalte, als dem in §. 1 bezeichneten, tritt eine Reduktion auf den Letzteren und eine dem entsprechende Berechnung der Abgabe bei Branntwein von
45^ Stärke auf 9 Pfennige für das Liter
40 £ „ „ 8 „ , „ „
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Zur Ermittelung des Alkoholgehaltes und der Wärmegrades des BranniweinS rc. dürfen nur gedachte Alkoholometer^ und Thermometer bezw. Thermo-Alkoholometer, und zü den Reduktionen nur gestempelte Reduktions-Tabellen verwendet werden.
Bei Liqueur, dessen Alkoholgehalt wegen der Beimischung von Zucker und anderen Jngrevenzien durch das Alkoholometer nicht ermittelt werden kann, wird, so weit nicht eine Feststellung auf chemischem Wege beliebt werden sollte, eine Stärke von 30^ angenommen werden.
§. 3. ..... ,
Die Berbrauchs-Auflage von dem von Außen eingehenden Branntwein rc. ist bei der Einführung, die Verbrauchs-Auflage von dem in dem Ortsberinge bereiteten Branntwein rc. bei der Bereitung desselben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu entrichten.
§. 4.
Die- Einführung von Branntwein rc. in dem Ortsberinge darf nur während der Tageszeit, in den Monaten Oktober bis Februar einschließlich von 7| Uhr Morgens bis 5| Uhr Abends, in den übrigen Monaten von 7 Uhr Morgens bis 8 Uhr Abends und auf den hierzu ein- für allemal bestimmten Straßen statlfinden, Abweichungen von diesen Vorschriften, sind nur mit der für jeden einzelnen Fall einzuholenden Genehmigung der Ortsbehörde gestattet.
Der Transportführer hat sofort bei dem Eintritte in den Ortsbering den Branntwein rc. den dazu bestellten Gemeinde-Beam- ten zur Ermittelung der Abgabe vorzuführen, und die auf den Transport sich beziehenden Papiere, als Frachtbriefe rc. vorzutegen. Er darf auch den eingebrachten Branntwein nicht eher abladen oder auf dem Wagen in einen verdeckten bezw. abgeschlossenen Raum einstellen, bevor nicht von dem Empfänger die Berbrauchs-Abgabe entrichtet ist.