^Hamuer Anzeiger.
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Inserate für dieser Blatt werden außer bei der Exvedütion dieses Blattes und der Annoncen-Expedition von C. Fritz in Hanau, Herrnstraße 21, Darmstadt, Louisenstr. 18 und Frankfurt a. M, große Bockenheimerstr. 29, auch bei Der Jäger'schen Buch-, Papier- u. Landkarten-Handlung zu Frankfurt a. M., bei den Annoncen-Expeditwnen von ®. L Daube K Co. und Haasenstein » Bogler daselbst, sowie deren Repräsentanten in allen größeren Städten; ferner bei E Schlotte, Expedinon für Zeitungs-Annoncen in Bremen, dem Annoncen-Bureau von Th. Dietrich Sf Co. in Cassel und Rudolf Mofse in Berlin, Leipzig, Hamburg, Frankfurt a. M., Breslau, Halle, Prag, Wien, München, Nürnberg, Straßburg, Zürich und Stuttgart entgegengenommen.
M 10. Montag den 13. Mai. 1872.
Amtlicher Theil.
Bekanntmachungen Königlichen Landrathsamts dahier.
Bekanntmachung.
Nachdem zur Vornahme der, im §. 8 der Verordnung vom 31. Dezember 1828 vorgeschriebenen, allgemeinen öffentlichen Schutzpocken-Jmpfung für das gegenwärtige Jahr im Einverständnisse mit dem Stadtphysikate hier:
der 17 Mai d. J. für die Altstavt, Vorstadt und Vorwerke,
der 24. Mai d. J. für die Neustadt und zur Revision der am 17. d M. Geimpften, der 31. Mai d. J. zur Revision der am 24 d. M. Geimpften und zwar an jedem der erwähnten Tage Nachmittags 3 Uhr, bestimmt worden, so wird dieses den Eltern oder Angehörigen der in dem Jahre 1871 und früher dahier oder auswärts geborenen, hierselbst noch nicht zur Revision gestellten, hiesigen Kinder mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß sie die Kinder in den genannten Terminen auf das Neustädter Rathhaus zur Impfung bezw. Revision zu bringen oder die etwa bereits und mit Erfolg geschehene Impfung durch ärztliche Zeugnisse im Termine nachzuweisen, auch von dem früher erfolgten Ableben solcher Kinder Anzeige zu machen und, wenn Krankheit des einen oder andern Kindes die einstweilige Aussetzung der Impfung erfordern sollte, darüber ärztliches Zeugniß beizubringen haben.
Jede Zuwiderhandlung hiergegen zieht die im §. 24 der erwähnten Verordnung vom 31. Dezember 1828 erwähnten Strafen nach sich.
Das Publikum wird zugleich darauf aufmerksam gemacht, daß die Menschenblattern in der neuesten Zeit eine auffallende Verbreitung genommen haben und auch in hiesiger Stadt und Umgegend herrschen. Es empfiehlt sich deshalb, da eine einmalige Impfung nur für eine gewisse Reihe von Jahren schützt, sich nachimpfen zu lassen und wird hierzu in den obigen öffentlichen Jmpf- terminen Gelegenheit gegeben.
Hanau am 10. Mai 1872.
Diejenigen, im diesseitigen Vezick sich aufhaltenden temporair Invaliden, deren Pensionen bis zum 1. Oktober d. JS. zahlbar sind, und welche ihre Anmeldung bei den Bezirksfeldwebeln noch nicht bewirkt haben, werden hierdurch aufgefordert, sich sofort unter Vorlage ihrer Militairpapiere bei den betreffenden Bezirksfeldwebeln anzuwelden.
Das diesjährige Superrevisions-Geschäft, sowie die Beurtheilung der gestellten Anträge auf Gewährung von Jnvalidenbeneficien erfolgt im Bezirke des Bataillons wie nachstehend:
am 8t. Mai in Usingen,
„28. , „ Homburg V/H.,
„ 83./
„ 84.} „ „ Frankfurt a/M.,
„ 85)
" j „ „ Hanau,
stets Morgens 8 Uhr beginnend.
Gleichzeitig wird den temporair Invaliden eröffnet, daß die Nichtgestellung am SuperrevisionStermine den Verlust der Pension nach sich zieht.
Frankfurt a/M. am 6. Mai 1872.
Königliches Commando des Reserve-Landwehr-Bataillons Frankfurt a/M. Nr. 80.
Gericke.
Balthasar Seyb und Adam Störkel II aus Erbstadt sind als Ortstaxatoren verpflichtet worden. Hanau am 7. Mai 1872.