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Hamuer Hrmsblatl.

Erscheint Mittwoelrs und Samstags. -

Inserate für dieses Blatt werden außer bei der Exvedrtion dieses Blattes und der Annoncen-Expedition von C. Fritz in Hanau, Herrnstraße 21, Darmstadt, Louisenstr. 18 und Frankfurt a. M, große Bockenheimerstr. 29, auch bei der Jäger'schen Buch-, Papier- u. Landkarten-Haudlung zu Frankfurt a. M., bei den Annoncen-Expeditionen von ®. 8- Daube 8? Co. und Haasenstein & Vogler daselbst, sowie deren Repräsentanten in allen größeren Städten; ferner bei E. Schlotte, Expedinon für Zeitungs-Annoncen in Bremen, dem Annoncen-Bureau von Th. Dietrich St Co. in Cassel und Rudolf Moffe in Berlin, Leipzig, Hamburg, Frankfurt a. M., Breslau, Halle, Prag, Wien, München, Nürnberg, Straßburg, Zürich und Stuttgart entgegengenommen.

N= 33. Mittwoch, »-» 24. AprU. 1872.

Oeffentliche Bekanntmachungen.

Dem betreffenden verehrlicken Publikum in Stadt und Kreis theile ich zu gefälliger Kenntnißnahm? mit, daß zu Vorbringuug mündlicher Anliegen, Ueberreichung von Baugesuchen und dergleichen, von mir der । Arittlvoch einer jeden Woche bestimmt worden ist, an welchem Tag, wenn nicht Eilfälle meine Anwesenheit anderwärts er­fordern, ich in meinem Büreau Frankfur­terstraße Nr. 30 dahier, Morgens von 9 bis 12 und Nachmittags von 4 bis 6 Uhr, sicher zu sprechen sein werde.

Hanau am 6. April 1872.

Der Königliche Bau-Inspektor (661) Wagner.

Bekanntmachung. betreffend das Signiren der Packele.

Nach §. 7 des Post-Reglements vom 30. November 1871 muß die Bezeichnung (Sig­natur) eines Packeis die wesentlichen An­gaben der Adresse enthalten, so daß nöihi- genfalls das Packet auch ohne den Begleit­brief bestellt werden kann. Zu einer solchen Bezeichnung gehört, daß im Falle der Frankirung des Packeis der Vermerk „frei", im Falle der Entnahme von Postvorschuß der Vermerk „Vorschuß von ........"

unter Angabe des Betrages auf der Sig­natur deutlich angegeben wird.

Die Absender von Packeten wollen hier­auf gefälligst achten.

Berlin am 9. April 1872.

Kaiserliches General-Postamt.

Stephan.

BekÄttutmachuug. betreffeud die Packetbcföcderung mit der Post.

Mit Bezug auf die Bekanntmachung vom 25. März wird darauf aufmerksam gemacht, daß auch bei gewöhnlichen und recommandirien Packeten nach Bai er n und Württenberg die Absender durch den Vermerk auf dem Begleitbrief: „Wenn unbestellbar, Nachricht" sich vorbehalten können, im Falle der Un- bestellbarkeit DeS Packeis darüber befragt zu werden, ob das Packet zurückgeschickt, oder an eine andere Person ausgehändigt werden solle. Die Bedingungen in Bezug auf die Benachrichtigung des Absenders und bezüglich der Antwort desselben find im Verkehr mit Baiern und Würtemberg dieselben, wie—nach der Bekanntmachung

vom 25. März — innerhalb des Reichs- Postgebiets.

Berlin am 15. April 1872.

Kaiserliches General-Postamt.

Stephan.

Polizei-Verordnung.

Auf Grund der Bestimmung des §. 5 der Verordnung vom 20. Septbr. 1867 über die Polizeiverwaltung in den nun neu er­worbenen Landestheilen wird nach Be­rathung mit der Gemeindebehörde das Be­gehen des früher bestandenen jetzt abgestell­ten Fußweges von Marköbel durch die so­genannten Streitellern nach Ravolz- hausen zu, soweit die hiesige Gemarkung berührt wird, bei 1 Thlr. resp, entsprechen­der Gefängnißstrafe verboten.

Die Polizei-Verordnung tritt alsbald in Kraft.

Rüdigheim am 18. April 1872.

©ie Ortspolizeibehörde (767) Schmidt, Bürgermeister.

Erledigt

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