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Bei den anzustellenden Ermittelungen sind nur solche, auf Grund des §. 3 des Gesetzes vom 11. Mai 1851 unentgeldlich in Anspruch genommenen Kriegsleistungen ins Auge zu fassen, deren Erfüllung für die Gemeinden oder für deren Mitglieder mit baaren Aufwendungen oder mit einer sonstigen wirklichen Belastung verbunden gewesen ist. Hierher gehören:

a) die Gewährung des Naturalquartiers,

b) die Gestellung von Wegweisern und Boten,

c) des Vorspanns und sonstige Transportmittel,

d) der Mannschaften und Gespanne zu fortificatorischen Arbeiten.

Was den Werth der Leistungen betrifft, so soll derselbe wie folgt berechnet werden:

1) für die Leistung des Naturalquartiers an marschirende oder cantonirende Truppen, nach den Sätzen des Servis« tariss;

2) für geleisteten Vorspann nach den für Friedenszeiten normirten Vergütungssätzen;

3) für die in §. 3, Nr. 2 neben dem Vorspann bezeichneten Dienste rc. nach den am Orte der Leistung in gewöhn­lichen Zeitverhältnissen üblichen Preisen;

4) für die Hergabe von Localien zu Wachen, Handwerksstätten und zur Unterbringung von Militaireffecten, soweit Leistungen dieser Art nach Maßgabe des Vorstehenden überhaupt zur Ermittelung gelangen, sind die von den Ge- < meinden selbst aufgewendeten Kosten in Ansatz zu bringen und bleibt anzugeben, ob der ausgeworfene Betrag auch dem Werthe der Leistung entspricht.

Hanau am 5. März 1872.

Es ist mehrfach wahrgenommen worden, daß die im §. 2 der Anleitung zur Veranlagung der Gewerbesteuer vom 28. Mai 1867 (Amtsblatt de 1867, S. 282) vorgeschriebenen schriftlichen Bescheinigungen über die An- und resp. Abmeldung eines Gewerbe­betriebes von den Ortsvorständen nicht ausgefertigt worden sind.

Die Ortsvorstände des Kreises werden angewiesen, von jetzt ab Jedem, der den Betrieb eines stehenden Gewerbes am Orte an- oder abmeldet, eine schriftliche Bescheinigung zu ertheilen, daß und an welchem Tage er die im §. 19 des Gewerbesteuer-Ge­setzes vom 30. Mai 1820 (Amtsblatt de 1867, S. 124) angeordnete Anzeige gemacht hat. Unterlassungen werden streng, eventuell mit Strafe gerügt werden.

Ueber die An- und Abmeldungen haben die Ortsvorstände ein besonderes Register mit fortlaufenden Nummern, Namen des Gewerbtreibenden, Bezeichnung des Gewerbes, Tag der Anzeige und Behändigung der vorgeschriebenen Bescheinigung zu führen, in welches die fraglichen Anzeigen sofort bei der Meldung einzutragen sind.

Die Gewerbetreibenden sind durch öffentliche Bekanntmachung auf die Eingangs bezeichnete Vorschrift aufmerksam zu machen und aufzufordern, die fragliche Bescheinigung sich alsbald bei der rc. Anzeige über den Gewerbebetrieb behändigen zu lassen.

Eine etwaige Revision dieser Verzeichnisse behalte ich mir vor.

Hanau am 2. März 1872.

Für den Christian von Riegelmann aus Hanau, geboren am 3. September 1853, ist um Entlassung aus dem Königliche" Preußischen Unterthanenverbande, behufs Auswanderung nach Amerika, nachgesucht worden.

Hanau am 5. März 1872.

Für den Moritz Moritz aus Langenselbold, geboren am 28. Februar 1858, ist um Entlassung aus dem Preußischen Unter­thanenverbande behufs Auswanderung nach Amerika, nachgesucht worden.

Hanau am 5. März 1872.

Gefunden Auf der Straße zwischen Bornheim und Seckbach eine goldene Broche. Dieselbe kann von dem Eigenthümer beim Bürgermeister zu Seckbach in Empfang genommen werden.

Hanau am 5. März 1872.

Oeffentliche Bekanntmachungen.

Bebra-Hanauer

Eisenbahn.

Die Ausführung der Arbeiten und Lieferungen zur Herstellung je eines Wirth- schaftsgebäudes nebst Zubehör, auf den Bahnhöfen Elm, Schlüchtern, Steinau und Langenselbold, soll in 4 Loose getrennt oder auch im Ganzen im Wege der öffentlichen Submission verdungen werden und ist hierzu Termin auf

Mittwoch den 80. März 1818, Mittags 18 Uhr, im Büreau des Unterzeichneten anberaumt.

Geeignete Unternehmer wollen ihre Offerten bis zur festgesetzten TerminSstunde portofrei, versiegelt und mit der Ausschrift

Submission aus Herstellung von Wirthschaftsgebäuden" versehen, an mich einsenden.

Zeichnungen, Kostenanschläge und Bedingungen liegen in meinem Büreau zur Ein­sicht aus, auch können Kostenanschläge, für jedes Gebäude besonders aufgestellt, und Bedingungen gegen Erstattung der Copialien von da bezogen werden.

Hanau am 5. März 1872.

. Der Eisenbahn-Baumeister

(458) ( Schmidt.

I Pachtet werden, und ist öffentlicher Termin ' hierzu auf -

Montag den 25. d. Mts., Morgens 10 Uhr, in das Lokal der Königlichen Regierung da- hier anberaumt worden. Das Pachtgelder- Minimum ist auf 1200 Thaler festgesetzt.

Zur Pachtübernahme ist ein disponibles Vermögen von 9000 Thalern erforlich, über dessen eigenthümlichen Besitz neben persön­licher Qualifikation sich die Bewerber späte­stens im Termin durch glaubhafte Zeug­nisse auszuweisen haben. Die Pachtbedin- gungen liegen im Domainen-Sekretariat der unterzeichneten Behörde zur Einsicht offen.

Cassel am 1. März 1872.

Königliche Regierung, Abtheilung für direkte Steuern, Domainen und Forsten.

(459) Koch.

Domainen Verpachtung.

Das DomainenVorwerk zu Fambach bei Herrenbreitungen im oberen Werrathale,

Kreises Schmalkalden, mit zusammen 83,058 Hektare Grundfläche, soll von Johannis d. Js. ab auf vierzehn Jahre anderweit ver-

Erledigt.

I Die Stelle eines Rektors an der Stadt-

1 schule zu Wolshagen. .