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Bekanntmackung.

Auf den Wunsch der Kaiserlichen Admi ralität soll dem im Auslande befindli­chen P e r s o n a l d e r K a i s e rll i ch e n M a- rine die Möglichkeit geboten werden, Gelder von der Heimath durch Postan­weisungen übermittelt zu erhalten. Die betreffenden Geldbeträge können, von jetzt ab, bei allen Reichspostanstalten auf Grund der gewöhnlichen Postanweisungen einge­zahlt werden.

Die Uebermittelung dieser Beträge an die Adressaten wird das Marine-Postbüreau in Berlin zu denselben Terminen bewirken, welche für die Absendung der Privatbriefe

an die im Auslande befindlichen Personen der Deutschen Marine bestimmt sind.

Vom Absender ist zu erheben:

a. Bei Zahlungen an die Offiziere und an die im Ossizier-Range stehenden Beamten für Beträge bis 25 Thlr. eine Gebühr von 2 Sgr. und für Beträge über '25 bis 50 Thlr. eine

' Gebühr von 4 Sgr., bei Postan­weisungen aus Berlin selber in bei­den Fällen eine Gebühr von 2 Sgr.

b. Bei Zahlungen an Mannschaften i vom Deckosfizier erster Klasse ab- ; wärts für Beträge bis zur Höhe von 5 Thlr. eine Gebühr von 1 Sgr.,

bei höheren Beträgen die Gebühren unter a.

Außer der Adresse und der Angabe des Namens und Wohnortes des Absenders dürfen anderweite Mittheilungen auf die Postanweisung nicht Riedergeschrieben wer­den. Die Adresse selbst muß neben dem Namen und Dienstcharacter rc. des Adressa­ten insbesondere auch die Angabe enthalten:

An Bord Sr. Majestät Schiff (Name des Schiffs.) per adr. des Kaiser- lichenHof-PostamteS in Berlin." Berlin am 20. Januar 1872.

Kaiserliches General-Postamt.

Stephan.

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