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Hanauer KreiMatt.

Erscheint Mittwochs und Samstags.

Inserate für dieses Blatt werden außer bei der Expedition dieses Blattes auch bei der Jäger'schen Buch-, Papier- u. Landkarten-Handlunz zu Frankfurt a. M., bei den Annoncen-Expedit-onen von G L. Daube ök Co. und Haasenstein Lk Vogler daselbst, sowie deren Repräsentanten in allen größeren Städten; ferner bei E- Schlotte, Expedition für Zeitungs-Annoncen in Bremen, dem Annoncen-Bureau von Th-Dietrich ^ Co. in Casfel und Rudolf Mosse in Berlin, Leipzig, Hamburg, Frankfurt a. M., Breslau, Halle, Prag, Wien, München, Nürnberg, Straßburg, Zürich und Stuttgart entgegengenommen.

Mittwoch, den 17. Januar. 1872.

Amtlicher Theil.

In Folge eines Erlasses der Kaiserlichen Normal Eichungs- Kommission vom 16. v. M. ist der Termin für die U nstempelung der bisherigen Landesgewichte mit dem Reichsstempel bis zum 1. Juli d. I. erstreckt worden.

Zur Beseitigung von Zweifeln, welche sich in obiger Be­ziehung bei der praktischen Anwendung des §. 89 der Eichord- nung ergeben haben, wird unter Bezugnahme auf die Bekannt­machung der Normal - Eickungs -Kommission vom 23. Februar 1870 Nachstehendes wiederholt zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

Unzulässig werden vom 1. Januar 1872 an alle Gewichts­stücke, welche rücksichtlich ihrer GröHe und Größenbezeichnung mit den allgemeinen Bestimmungen der Maaß- und Gewichtsordnung nicht im Einklänge sind.

Es werden demgemäß im öffentlichen Verkehr nicht mehr zugelassen:

a) s Ctr. 3 Pfd. 10 Loth 5 Quent 5 Cent 5 Korn

1 5 2 2 2

2 1 1 1

1

b) die Decimalgewichte für Brückenwagen von 1,5 . 1 . 0,5 . 0,2 . 0,1 Loth.

c) In der Decimal-Eintheilung die Stücke von 0,05 Pfund oder 5 Quint.

0 0005 * - 0 Halbgramm oder Oertgen.

0,00005 " 0^05 ' " "

d) Die Einsatzgewichte, sowohl im Ganze als in einzelnen Stücken.

e) Alle Gewichte, welche Namen oder abgekürzte Bezeich­nungen von Namen enthalten, welche in der Maaß- und Ge- Wichlsordnung entweder gar nicht oder nicht in dem bisherigen ^inne gebraucht werden, also alle nach Lothen, Neulothen, Quin= ten, ^albgrammen, Oertgen, Quentchen, Cent, Korn, oder Richt- pfennigcn bezeichneten Stücke.

Diejenigen Gewichte hiervon, welche rücksichtlich ihrer Größe zulässig, und nach Tilgung der obigen Bezeichnungen bis zum L Juli 1872 stempelfähig bleiben, werken weiter unten aufge­führt werden,

f) Alle Gewichte welche nur mit Zahlen ohne Angabe des Einheitsnamen bezeichnet sind.

Ausgenommen hiervon sind die gußeisernen Gewichte von | Pfund an auswärts.

Dieselben bleiben innerhalb dess Bezirks, dessen bisherigen S-tempel sie tragen, so lange zulässig, bis eine neue Berichtigung und Steinpelung erforderlich wird.

Die Steinpelung dieser gußeisernen Gewichte mit dem Reichs­stempel ist gestattet, wenn die denselben mangelnde Bezeichnung hinzugefügt ist.

Letztere darf sich jedoch nicht auf Kilogramme, sondern nur auf den NamenPfund" beziehen, und ist auf einer eingelassenen, solid befestigten Messinzplatte anzubringen.

Alle sonstigen Gewichte des bisherigen Landesgewichtssystems, als Handels-, Proportional-, Medicinal- und Münzgewichte, ins­besondere diejenigen Stücke, welche außer der Zahl eine auf Pfund, Zollpfund, Centner, Zollcentner zu beziehende, überhaupt von K. abweichende Bezeichnung enthalten, und sich im Verkehr befinden, resp, nach den bisher geltenden Bestimmungen vorschriftsmäßig geeicht und gestempelt find, können, wenn dieselben auch im Ue- brigen den Vorschriften in §§. 22, 23, 25 und 26 der Eichord- nung nicht entsprechen, bedingungsweise bis zum 1. Juli 1872 mit dem Reichsstempel versehen werden.

Zulässig bleiben hiernach:

1 . von Handels- resp. Proportional-Gewichte»

00 Pfund

=

1

Centner = 50 Kilogramm.

50

=

II

20

=

10

Kilogramm.

10

5

5

4

2

2

1

II

1

=

0,5

500 Gramm.

1

3 Quentchen = 5 Gramm.

3 Cent = 5 Decigramm.

3 Korn = 5 Centigramm.

Von Decimalgewichten für Brückenwage

0,5 Pfund = 4 Pfund.

0,2 = 100 Gramm = 10 Neuloth.

0,1 50 = 5

B. Münzgewichte (Präcisionsgewichte) d. h. diejenigen Ge- wichlsstucke, welche im öffentlichen Verkehr zum Abwiegen von Münzen und Münzenmetallen dienen.

5 Z (Zehntelpfund) = i Pfund.

2 Z ( - ) = 100 Gramm. «

1 Z ( - ) = 50

2 (1 (Hundertstelpfund) = 10

1 H ( - =5

2 T (Tausendstelpsund) =1

1 T ( - ) = 0.5 5 Decigramm.

2 0,1 Gramm = 1 Decigramm.

1 = 0,05 = 5 Centigramm.

0/2 = 0.01 . = 1

0,1 = 0,005 5 Milligramm.

Die Umstempelung der vorstehenden Gewichte kann unter folgenden Bedingungen statifinden.

Alle Gewichtsstücke müssen noch denjenigen Grad der Ge­nauigkeit besitzen, der nach dem neuen System gefordert wird.

Bei den ) Pfund- und den andern Stücken der bisherigen . Decimal-Unterabtheilungen des Piund s kann die Bezeichnung nach Bruchthilen des Pfundes geduldet werden, im Uebrigen sind alle Bezeichnungen nach Lothen, Quentchen, Cent,Korn u. s. w. wie oben unter e bemerkt, zu tilgen.