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Es wird ersucht, den hierunter signalisirten Deserteur Johann Jakob Weber im Betretungsfall zu verhaften und an das Commando des 1. Hess. Infanterie-Regiments Nr. 81 zu Frankfurt abliefern zu lassen.

Hanau, am 2. Januar 1872.

Signalement

des Musketiers Johann Jakob Weber, 3. Comp. 1. Hess. Infanterie-Regiments Nr. 81:

Geburtsort: Bockenheim, Kreis: Hanau, Religion: Evangelisch, Profession: Schlosser, Alter: 19 Jahr, Größe: 3Zoll1 Strich, Haare: blond, Stirn: niedrig, Augenbraunen: blond, Augen: braun, Nase: spitz, Mund: klein, Zähne: gesund, Kinn: oval, Ge- sichtsbilduug: rund, Gesichtsfarbe: gesund, Gestalt: mittet, Sprache: deutsch; besondere Kennzeichen: der linke Ringfinger durch Abhauen des vorderen Gliedes verstümmelt. Bekleidung: 1 Waffenrock, 1 Halsbinde, 1 Tuchhose, 1 Hemd, 1 Paar Stiefeln, 1 Feldmütze.

Bürgermeister Johannes Zeh aus Kilianstädten ist als Sachverständiger zur Trichinen-Untersuchung verpflichtet.

Hanau, am 30. Dezbr. 1871.

Dem Gastwirth Konrad Bornschier zu Seckbach ist ein brauner Jagdhund zugelaufen.

Hanau, am 27. Dezbr. 1871.

Verpflichtet wur:e Ludwig Stein aus Wachenbuchen als Gemeinderathsmitglied.

Hanau, am 28. Dezbr. 1871.

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Oeffentliche Bekanntmachungen.

Bekanntmachung.

Zum Neubau eines Schulhauses der Ge­meinde Langendiebach sollen die Maurer-, Zimmer-, Steinhauer-, Weißbinder-, Dach­decker-, Schreiner-, Schlosser-, Spengler- und Glaser-Arbeiten im Wege des öffent lichen Ausgebots vergeben werden, und wird hierzu Termin auf

Mont«g den 15. d. Mts.,

Mittags 1 Uhr, auf dem hiesigen Gemeinderathhaus ange­setzt. Baurisse, Kostenanschläge und Be­dingungen liegen zur Einsicht vom 8. d. M. an in der Wohnung des Unterzeichne­ten auf.

Langendiebach, am 3. Januar 1872.

Der Bürgermeister (26 Konradi.

Bekanntmachung.

Nach §. 59 der Militair-Ersatz-Jnstruk- tion vom 26. März 1868 haben aSe Militairpflichtige

a) welche im Jahre 1852 geboren sind, b) welche dieses Alter zwar überschritten, aber sich zur Erfüllung der Mili- tairpflicht noch nicht gestellt haben, c) welche sich zwar schon gestellt, über ihr Militairverhältniß aber noch keine feste Bestimmung erhalten haben, innerhalb der Zeit vom 15. Ja­

nuar bis zum 1. Februar 1. J. behuss Eintragung ihrer Namen in die Stammrolle sich dahier unter Vorzeigung ihres Geburtsscheins zn melden.

Diese Verpflichtung haben nicht allein die dahier geborenen bez. domizilberechtizten Militairpflichtigen, sondern auch die aus anderen Orten des Norddeutschen Bundes und der hinzugetretenen Staaten zu erfül­len, welche in irgend welcher Eigenschaft zeitweilig ihren Aufenthalt dahier haben.

Für solche, welche durch Krankheit oder vorübergehende Abwesenheit verhindert sind, die vorgeschriebene Anmeldung persönlich zu bewirken, muß dieselbe Seitens der Eltern, Vormünder, Lehr-, Brod- oder Fabrikherren geschehen.

Die Unterlassung der Anmeldung ist nach §. 176 der angezogenen Ersatz-In­struktion mit einer Geldstrafe bis zu 10 Thalern, eventuell entsprechender Gcfäng- nißstrafe bedroht und können die betreffen­den Militairpflichtigen (§. 177) weiter noch, je nach dem Grade der Fahrlässig­keit oder Absichtlichkeit, welcher die unter­lassene Anmeldung zuzuschreiben ist, von den Ersatzbehörden, unter Verlust der Berechtigung an der Loosung Theil zu nehmen, sowie des aus etwaigen Rekla­mationsgründen erwachsendenden Anspruchs aus Zurückstellung bezw. Befreiung vom

Militairdienst, vorzugsweise zu dem letzteren herangezogen werden.

Hanau am 3. Januar 1872.

Der Oberbürgermeister Cassian.

Bekanntmachung.

Einführung der Correspondenzkarten mit bezahlter Rückantwort.

Nach §. 14 des Post-Reglements vom 30. November 1871 werden vom 1. Ja nuar 1872 ab für den Postverkehr innerhalb des deutschen Reichs CorrespowLeuz- satten mit bezahlter Rückantwort eingeführt. Zu diesen Correspondenzkarten kommen besondere, bei allen Reichs-Post- anstalten zu beziehende Formular in An­wendung, von denen die zweite Hälfte zur Rückantwort dient. Die vorauszubezah- lende Gebühr für die Mittheilung und für die Antwort zufammengenommen beträgt ohne Unterschied der Entfernung 2 Sgr. bz. 6 Kr. Der Adressat d. i. der zur Rückantwort Veranlaßte kann den zweiten Theil der Karte, ohne Rücksicht auf die Münzwährung der Freimarken, als frankirte Correspondenzkarte absenden. Berlin am 23. Dezember 1871.

Kaiserliches General-Postamt.

Stephan.

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