Donnerstag den 16. November 1820.
Polizeiverfügung.
1. Durch die Verordnung tiom 13. Mai 1801 ist an Sonn- und Festtagen das Betreiben der Handwerke, so wie die Feldarbeit überhaupt, das Setzen der Gäste in den Wirthshäusern, Kaffeehäusern u. dgl. aber während des Gottesdienstes, bei Strafe verboten.
Diese Vorschrift ist jedoch bisher nicht in allen Stücken ftvehg -befolgt worden - weshalb sie zu Iedeunauns Warnung hierdurch nochkuals, und zwar mit dem Bemerken, zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird, daß bei dringenden Nothfällen, insofern solche gehörig nach- zuwefteu sind, die künftig unentgeltlich, ertheilt werdende ansuahmsweise Erlaubniß zum Arbeiten am Sonntage, bei der unterzeichneten Behörde, einguholen ist. Hanau am 25? Oft.
1820. Kurfürstliche Polizeikommission dahrer.
Vorladungen der Gläubiger.
1. Diejenigen, welche an den Nachlaß der ledigen Standes verstorbenen Elisabeth Koch von hier, Erb - oder sonstige Ansprüche haben, werden hierdurch auf den 7. f. M-, unter dem Nechtsuachtheil der Ausschliessnug, vorgeladen. Eign. Neuhanau den 9. Nov. 1820.
Kurhessisches Stadtschultheissenamt.