H a n euer
privilegirte Wochennachricht.
Im Verlage und zum Besten des Campeschen Waisenhanses in Hanau.
Donnerstag den 9. November 1820,
Polizeiverfüguttg.
1. Durch die Verordnung vom 15. Mai 1801 ist an Sonn - und Festtagen das Betreiben der Handwerke, so wie die Feldarbeit überhaupt, das Setzen der Gaste in-den Wirthshäusern', Kaffeehäusern u. dgl. aber während des Gottesdienstes, bei Strafe verboten.
Diese Vorschrift ist jedoch bisher nicht in allen Stücken streng befolgt worden, weshalb sie zn Jedermanns Warnung hierdurch nochmals,, und zwar mit dem Bemerken, zur angcmei« neu Kenntniß gebracht wird, daß bei bringenden Nothfällen, insofern solche gehörig nach« zuweisen sind, die künftig unentgeltlich ertheilt werdende ausnahmsweise Erlaubniß zum Ar« beilen am Sonntage, bei der unterzeichneten Behörde, einsuholcu ist. Hanau am 25. Oft.
1020. Kurfürstliche Potizeikommisston bahier.
Vorladungen der Gläubiger.
1- Alle diejenige, welche an die Nachlassen schaft des hiesigen Schutzjuden Abraham Schwarz- schild, Forderungen zu machen berechtiget sind, haben solche Dienstag den 14. k. M.. Vormittags 10 Uhr, bei Strafe der Ausschließung, anzuzeigen und rechtserforderlich zu begriin- den. Sign. Althanau den 17. Oktober 1820.
* Kurhessisches Stadtschultheissenamt daselbst.