H a n a u e r
privilegirre Wochennachricht.
Im Verlage und zum Besten des Cautpeschen Waisenhauses in Hanau.
Donnerstag den 5. Oktober 1820»
Verordnung
vom 4. August 1820, wegen des am 18. Oktober zu haltenden Nachmittagsgottesdienstes.
Von Gottes Gnaden Wir Wilhelm der tste, Kurfürst rc.
fügen hierdurch zu wissen:
Um das Andenken der wichtigen Tage, an welchen Deutschlands Freiheit von fremder Herrschaft erkämpft wurde, bis in die späteste Zukunft zu erhalten, haben Wir durch Unsere Verordnung vom 26.. Aug. 1817 bestimmt, daß der 18. Oktober für immer als ein kirchlicher Festtag durch einen zu haltenden Morgengottesdienst und Abfingung des Te Deum in Unseren Staaten begangen werden soll. Da Wir es jedoch der Würde der" Feier dieses Tages entspre« chender finden, daß an demselben, gleich wie an jedem andern kirchlichen Festtage, künftig auch Nachmittagsgötresdienst gehalten werde; so verordnen Wir dieses hiermit, und haben daher sämmtliche geistlichen Behörden sich hiernach allerunterthäuigst zu achten, und daS Erforderliche zu veranstalten.
Urkundlich Unserer allerhöchsteigenen Unterschrift und des beigedruckten kurfürstlichen geheimen. Insiegels gegeben zu Wilhelmshöhe am 4. Aug. 1820.
Wilhelm, Kurfürst. (L. S.)
Vt. Schmcrfetd.
Für sämmtliche kurheffischen Lande.