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H a n a u e r

Donnerstag den 28. September 1820,

Verordnung

vom 4. August 1820, wegen des am 18. Oktober zu haltenden Nachmittagsgottesdieustes.

Von Gottes Gnaden Wir Wilhelm der Iste, Kurfürst re. fügen hierdurch zu wissen:

Um das Andenken der wichtigen Tage, an welchen Deutschlands Freiheit von fremder Herrschaft erkämpft wurde, bis in die späteste Zukunft zu erhalten, haben Wir durch Unsere Verordnung vom 26. Aug. 1817 bestimmt, daß der 18. Oktober für immer als ein kirchlicher Festtag durch einen zu haltenden Morgeugottesdienst und Absingung des Te Daun in Unserm Staaten begangen werden soll. Da Wir es jedoch der Würde der Feier dieses Tages entspre­chender finden, daß an demselben, gleich wie an jedem andern kirchlichen Festtage, künftig auch Nachnilttagsgoitesdienst gehalten werde; so verordnen Wir dieses hiermit, und haben daher sämmtliche geistlichen Behörden sich hiernach allerunterchänigst zu achten, und das Erforderliche zu veranstalten.

Urkundlich Unserer allerhöchsieigenen Unterschrift und des beigedruckten kurfürstlichen geheft turn Jnsiegels gegeben zu Wilhelmshöhe am 4. Aug. 1820.

Wilhelm, Kurfürst. (L. S.)

Für

kurhessischen Lande.

Vt. Schmerfeld.