H a n a u e r
privilegirte Wochennachricht
Jm Verlage utld zum Besten des Campeschen Waisenhauses in Hanart-
Donnerstag den 23. März 1820.
P 0 l i z e i v e r 0 r d n u n g.
(Das Hunde halten betreffend.)
§. 1. In keinem innerhalb der die hiesige Stadt und Vorstadt umgebenden Graben ge« legeuen Haus darf, von Anfang des künftigen Jahres an, ein Hund gehalten werden, wofür nicht eine Abgabe zum Besten der Armen entrichtet worden.
H. 2. Diese Abgabe wird für einen jeden Hund halbjährig auf Einen Gulden bestimmt, jedoch sind hiervon
1) diejenigen Personen ausgenommen, die sowohl ihres Staatsdienstes, als ihres Gewerbes, oder ihrer Sicherheit wegen, nach dem Ermessen der hiesigen kurfürstlichen Polizeikominissioii, Hunde zu halten genöthigt sind, nicht weniger
2) Durchreisende und Fremde, die sich nicht über einen Monat dahier aushalten.
§. 3. Die Entrichtung dieser Abgabe geschiehet an den zeitigen hiesigen Polizeikommiffions- sekretgrius gegen gedruckte, mit dem Siegel versehene Quittungen, worin nur der Name des Zahlers und der Tag der geschehenen Zahlnng schriftlich auszufüllen ist.
§ 4. Die Zahlung der erwähnten Abgabe muß jedesmal in der 2ten Hälfte des Monats December und Junins für das nächste halbe Jahr im voraus geleistet werden, und wer erst in der Zwischenzeit sich einen Hund anschafft, ist gleichwohl für den Zeitraum bis zum nächsten ersten Januar, oder ersten Juli, binnen den nächsten L Lagen die halbjährige Abgabe ganz zu erleget» schuldig.