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H a n a » k r privilegirte Wochennachricht.

Im Verlage und $»m Besten des Campeschen Waisenhauses in Hanau-

Donyerstag den 9. März 1820.,

P 0 l i z e i v e r 0 r d n u n g.

(Das Hunde halten betreffend.)

h. 1. In keinem innerhalb der die hiesige Stadt und Vorstadt umgebenden Gräben ge­legenen Haus darf, von Anfang des künftigen Jahres an, ein Hund gehalten werden, wo­für nicht eine Abgabe zum Besten der Armen entrichtet worden.

§ 2. Diese Abgabe wird für einen jeden Hund halbjährig auf Einen Gulden bestimmt, jedoch sind hiervon

1) diejenigen Personen ausgenommen, die sowohl ihres Staatsdienstes, als ihres Ge­werbes, oder ihrer Sicherheit wegen, nach dem Ermessen der hiesigen kurfürstlichen Polizeikommission, Hunde zu halten genöthigt sind, nicht weniger

2) Durchreisende und Fremde, .die sich nicht über einen Monat dahier aushalten.

§ 5- Die Entrichtung dieser Abgabe geschiehet an den zeitigen hiesigen Polizeikommissions' sekretarins gegen gedruckte, mit dem Siegel versehene Quittungen, worin nur der Name des Zahlers und der Tag der geschehenen Zahlung schriftlich auszufüllen ist-

§-4. Die Zahlung der erwähnten Abgabe muß jedesmal in der 2ten Hälfte des Mo­nats Dezember und Junius für das nächste halbe Jahr im voraus geleistet werden, und wer erst in der Zwischenzeit sich einen Hund anschaffc, ist gleichwohl für den Zeitraum bis zum nächsten ersten Januar, oder ersten Juli, binnen den nächsten 8 Tagen die halbjährige Abgabe ganz zu erlegen schuldig.