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H a n a u e r privilegirte Wochennackricht.

Im Verlage und zum Besten des Campeschen Waisenhauses in Hanau.

Donnerstag den 2. Dezember 1819,

Regierungsausfchreiben.

Don Seiner des Kurfürsten, Königliche Hoheit, ist das dem hiesigen Campe­schen Waisenhause ertheilte Privilegium, demzufolge der Nachdruck des im Verlag des gedachten Waisenhauses erscheinenden »Hanauer Hauskalenders« und das Feilhalten, der Verkauf und das Vertauschen von nachgedruckten Exemplaren d.fsel- ben, bei Vermeidung der Konfiskation der verbotener Weise verfertigten oder feilge- botenen Abdrücke und einer halb dem Fiscus und halb dem genannten^ Waisenhause zufallenden Strafe von einhundert Reichsthaler bis zum 17. Mai 1M 25 verboten ist, nicht nur auf die Hoheitsämter Meerholz und Wächtersbach, und die nunmehr dem Amt Bücherthal einverleibten Dörfer Großauheim, Großkroßenburg und Oberro- Lenbach ausgedehnt, sondern zugleich auch die Erneuerung des im hiesigen Fürsten- thum bestehenden Verbots des Absatzes von im Auslande in Quartformat gedruckten ungestempelten Kalendern, bei Vermeidung einer für ein jedes verbotswidrig verein- serres Exemplar zu erlegenden Strafe von zwei Gulden, so wie die Erstreckung dieses Verbots auf die genannten Hoheitsämter und Dorfschaften, am 7. August d. J. aller- gnädigst befohlen worden. Es wird daher solches hierdurch zur schuldigen Nach- achtung, mit dem Anfügen bekannt gemacht, daß der Rechnungsprobator Reiz dahier