H a n a u e r
privilegiert Wochennackricht.
ZM Verlage und zum Besten des Campeschen Waisenhauses in Hanau.
Num.
Donnerstag den 2. September 1319.
Verordnung
Dom 11. Juni 1819, wider das Hetzen des Schlachtviehes.
Von Gottes Gnaden Wir Wilhelm kerbte Kurfürst rc.
Durch die Verordnung vom 25. Januar 1735, die Polneiverordnung vom 28. Juli 1747 §. 12, und das Regulativ vom 1. Juni 1791 , das Schlachrwesell und den Fleischver« kauf in der Residenzstadt Cassel betreffend, ist zwar schon das Hetzen des Schlachtviehes mit Hunden untersagt worden. Da indessen diese Gesetze nicht immer streng gehalten werden, und auch eine allgemeine Bestimmung Deßhalb für das ganze Land nöthig scheint, damit eines« ^rils die Graiilamteit des erwähnten Verfahrens aufhore, und anderntheils die schädlicheil Felgen verhütet werden mögen, welche durch den Genuß des Fisches von dergleichen ger hetzten Thieren entstehen können, indem solches Fleisch seinen Rabrungsstoff verliert und mulige $i auf (teilen erzeugt; so verordnen Wir hierdurch, daß das Hetzen der Kälber und Hummel, denn Fortbringen durch die Metzger, bei vier Thaler Strafe, mc Bewilligung de selben für den Angeber, überall nicht Start finden soll.
Sämmtliche Poli eikommiffoneu und Polizeigerichte haben hiernach rn erkennen, und den Zuwiderhandelnden nie eine Milderung der verordueren Geldbiisse zu gestatten.
Urkundlich Unserer allerhöchst eigenhändigen Unterschrift und des beigedruckten iUl'fih|HÜ <pen geheimen Jnsiegels. Gegeben zu Cassel am 11. Juni 1819.
Wilhelm KU für st. (L. S.) vt. Schmerfeld.
Für sämmtliche kurhessische Lande.