privilegiert W ochennackricht
Im Verlage und zum Besten des Campeschen Waisenhauses in Hamm-
Num.
Donnerstag den 19. August 1819
Verordnung
Dem 11 Juni 1819, wider das Hetze» des Schlachtviehes.
Von Gottes Gnaden Wir Wilhelm der Ite Kurfürst rc.
^Durch die Verordnung Dem 25. Januar 1735, die Polizeiverordnung Dem 28. Jubi 1747 §. 12, und das Regulativ vom 1. Juni 1791, das Schlachtwesen und den Fleischver- kavf in der Rehdenzstadt Cassel betreffend, ist zwar schon das Hetzen des Schlachtviehes mit Hunden untersagt worden. Da indessen diese Gesetze nicht immer streng gehalten werden, und auch eine allgemeine Bestimmung deßhalb für das ganze Land nöthig scheint, damit eines/ tiwils die G ansamkerl des erwähnten Verfahrens aufhöre, und anderntheils die schädliche» Folgen verhütet werden mögen, welche durch den Genuß des Fleisches v»n dergleichen gehetzten Thieren entstehen können, indem solches Fleisch seinen Nahrungsstoff verliere und faulige Krankheiten erzeugt; so verordnen Wir hierdurch, daß Las Hetzen der Kälber und Hammel, beim Fortbringen durch die Metzger, bei vier Thaler Strafe, mit Bewilligung der Hälfte derselben für den Angeber, überall nicht Statt finden soll-
Sämmtliche PolizeikOMmissienen und Polizeigerichte haben hiernach zu erkennen, und den Zuwiderhandelnden nie eine Milderung der verordneten Geldbuße zu gestatten-
Urkundlich stlnserer allerhöchst eigenhändigen Unterschrift und des beigedruckten kurfürstlichen geheimen Insiegels. Gegeben zu Cassel am 11. Juni 1819.
Wilhelm Kurfürst. (L. S.) vt. Schmerfeld.
Für sämmtliche kurhessische Lande.