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H a n a u e r

pplv|leglrte Wochennachricht.

^Jm Verlage und zum Besten des Campeschen Waisenhauses in Hanau.

Donnerstag den 27. Mai 1819,

RegierungsauSschreiben.

Das Regierungsansschreiben vom 28. September 1802 des Inhalts.-

»In Gemägheit einer höchsten Resolution ist zwar bereits, durch ein von dem vormaligen »Oberforstamte unterm 21. Mai 1798 e lasteues Ausschreiben, das Wegfangen, Aus« »heben und Todten solcher Vogel, welche stch von Raupen und andern Insekten näh« »reu, bei zehn Rchlr. Strafe untersagt worden; gleichwohl sind seither öfters Anzei« »gen geschehen, daß dieser Unfug auf eine äusserst freche Art überall wieder überhand »nimmt, wobei nicht nur den Nachtigallen besonders nachgestellt wird- sondern auch »selbst die Vogeleyer nicht verschont bleiben.«

»Damit nun dergleichen Frevel, durch deren fernere Vervielfältigung in der Folge »für Felder und Waldungen unersetzlicher Schaden entstehen müßte, möglichst verhütet »werden; so wird auf höchsten Befehl, das oberwähnte Verbot dergestalt hier wieder« »Holt, daß dasselbe sich künftig auf alle Vogel, die Sperlinge allein ausgenommen, »und zugleich auf das Eyersammeln erstrecken, übrigens auch, jeder Besitzer einer angeb« »lich im Auslande gefangenen Nachtigall, dafür jährlich einen Dukaten acl pios usus

* »erlegen, und ausserdem den Verkäufer nahmhaft machen soll.«

sowohl, als daß durch ein neueres Ausschreiben des Oberforstkollegiums vom 4. Mai vorü gen Jahrs, die zur Anzeige kommenden Kontraventionsfälle auf den Forstbußgerichten unter« sucht und bestraft werden;, und'die Forstämter durch die Forstbedienten auf die nebertreter genau wachest lassen sollen^wird, Hiermit .in.-Etinnerung gebracht Hanau den 4. Mai 1819.

Kurfürstlich hessische Regierung daselbst.