H a n a u e r
privilegirte Wochennachricht.
Im Verlage und zum Besten des Campeschen Waisenhauses in Hanau.
Regierungöauöschreibm.
1. Das Regierungsansschreiben vom 28. September 1802 des Inhalts:
»In Gemäßheit einer höchsten Resolution ist zwar bereits, durch ein von dem vormaligen »Obe>forsiamte unterm 21. Mai 1798 e lastents Ansschreiben, das Wegfangen, Aus- Theben und Todten solcher Vögel, welche sich von Raupen und andern Insekten uäh- »ren, bei zehn Rthlr. Strafe untersagt worden; gleichwohl find seither öfters Anzei- »gen geschehen, daß dieser Unfug auf eine äusserst freche Art überall wieder überhand »nimmt, wobei nicht nur den Nachtigallen besonders nachgestellt wird, sondern auch »selbst die Vogeleyer nicht verschont bleiben.«
»Damit nun dergleichen Frevel, durch deren fernere Vervielfältigung in der Folge »für Felder und Waldungen unersetzlicher Schaden entstehen müßte, möglichst verhütet »werden; so wird auf höchsten Befehl, das oberwähnte Verbot dergestalt hier wie der - »holt, daß dasselbe sich künftig auf alle Vogel, die Sperlinge allein ausgenommen, »und zugleich auf das Eyersammeln erstrecken, übrigens auch, jeder Besitzer einer angeb- »lich im Auslande gefangenen Nachtigall, dafür jährlich einen Dukaten ad pios usus »erlegen, und ausserdem den Verkäufer nahmhaft machen soll.«
sowohl, als daß durch ein neueres Ausschreiben des Oberforstkollegiums vrm 4. Mai vori- gen Jahrs, die zur Anzeige kommenden Kontraventionsfälle auf den Forstdnßgenchten untersucht und bestraft werden, und die Forstämter durch die Foistbedienten auf die Uebcsretet genau wachen lassen feMen; wird hiermit in Erinnerung gebracht Hanau den 4- Mai 1819. Kurfürstlich hessische Regierung daselbst.