H a n a u e r
privilegirte
ochennachricht.
Im Verlage lind zum Besten des Campeschen Waisenhauses in Hanam
MgieGngöanSslchreibm.
1 Das Regierungsans schreiben vom 28. September 1802 des Inhalts:
»Iu Gemäßheit einer höchsten Resolution ist zwar bereits, durch ein von dem vormaligen »Oberförstamte unterm 21. Mai 1798 erlastenes Ausschreiben, das Wegfangen, Aus- »Heben und tobten solcher Vögel, welche sich von Raupen und andern Infekten näh- «reu, bei zehn Rrhlr. Scrafe untersagt worden; gleichwohl sind seither öfters Anzei« »gen geschehen, daß dieser Unfug auf eine äusserst freche Art überall wieder überhand »nimmt, wobei nicht nur den Nachtigallen besonders nachgestellt wird, sondern auch »selbst die Vsgeleyer nicht verschont bleiben.«
»Damit nun dergleichen Frevel, durch deren fernere Vervielfältigung in der Folge »für Felder lind Waldungen unersetzlicher Schaden entstehen müßte, möglichst verhütet »werden; so wird auf höchsten Befehl, das oberwähnte Vechst dergestalt hier wieder: »holt, daß dasselbe sich künftig auf alle Vögel, die Sperlinge allein ausgenommen, »und zugleich auf das Eyerfammeln erstrecken, übrigens auch, jeder Besitzer einer angebt »lich im Auslande gefangenen Nachtigall, dafür jährlich einen Dukaten ad pios usus »e« legen, und ausserdem den Verkäufer nahmhaft machen soll.«
sowohl, als daß durch ein neueres Ansschreiben des Oberforstkollegiums vom 4- Mai vori- ^eii j^bvß, die zur Anzeige kommenden Kontraventionsfälle auf den Forstbußgerichten untersucht und bestraft werden, und d-e Forstämter durch die Forstbedienten auf die Uebertreter genau wachen lassen sollen; wirb hiermit in Erinnerung gebracht Hanau den 4- Mai 1819. Kurfürstlich hessische Regierung daselbst.