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H a il a u e r privilegirte Wochennackricht.

Im Verlage und zum Besten des Campeschen Waisenhauses in Hansa.

S

Donnerstag den 4. Februar 1819.

Polizeiverfügungen.

1 In Gemäßhekt Allerhöchsten Verfügung vom 5. Juni 1789 sollen die Bouteillen urb Gläser, welche bei dem Ausschenken und dem Verkauf der Getränke und Flüssigkeiten ge­braucht werden, ebenfalls gehörig geeicht und daß solches geschehen, gezeichnet seyn.

Man hat jedoch gewahr werden müssen, daß diese Vorschrift seit einiger Zeit nicht ge­hörig befolgt worden seye.

Es werden daher alle diejenigen, die es angehet, aufgefordert, ihre Einrichtung annoch binnen 4 Wochen * dato hiernach so gewiß zu treffen, als sie sich sonsten bei der nächsten Visitation nach Ablauf dieser Frist neben Konfiskation der Bouteillen und Gläser nachdruck- samster Strafe zu gewärtigen haben.

Dies die mit Flüssigkeiten versiegelt eingebracht und dergestalt damit wieder abgesetzt werdende Bouteillen unb diejenige zum Bouteillenbier bleiben, wie bisher, noch ausgenommen.

3ugleich wird bekannt gemacht, daß der Glasermeister Metzler zu Althanau und der Kufermelster Schartner die hierzu verpflichtete Eicher sind, und für jedes zu eichende Stück 1 kr. zu bezahlen sey. Hanau am 9. Januar 1819.

Kurfürstliche P-lizeikommiffion daselbst.