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privilegirte Wochennackricht.

Jm Verlage und zum Besten des Campcschen Waisenhauses in Hanau.

Donnerstag den 28. Januar 1819.

Polizeiverfügungen.

1. In Gemaßheit Allerhöchsten Verfügung vom 5. Juni 1789 sollen die Bouteillen und- Gläser, welche bei dem Ansschenken und dem Verkauf der Getränke und Flüssigkeiten ger braucht werden, ebenfalls gehörig geeicht und daß solches geschehen, gezeichnet seyn.

Man hat jedoch gewahr werden müssen, daß diese Vorschrift seit einiger Zeit nicht ge­hörig befolgt worden seye.

Es werden daher alle diejenigen, die es angehet, aufgefordert, ihre Einrichtung annoch binnen 4 Wochen * dato hiernach so gewiß zu treffen, als fie sich sousien bei der nächsten Visitation nach Ablauf dieser Frist neben Konfiskation der .Bouteillen und Glaser Nachdruck- samster Strafe zu gewärtigen haben.

Blos die mit Flüssigkeiten versiegelt eingebracht und dergestalt damit wieder abgeseßt werdende Bouteillen und diejenige zum Bouteillenbier bleiben, wie bisher, noch ausgenommen.

Zugleich wird bekannt gemacht, daß der Glasermeister Metzler zu Althanau und der Küfermeister Schartner die hierzu verpflichtete Eicher sind, und für jedes zu eichende Stück 1 kr. zu bezahlen sey. Hanau am 9. Januar 1819.

Kurfürstliche Polizeikonmissiou daselbst.