H a n a u e r
privilegirte Wochennachricht.
Im Verlage und zum Besten des Campeschen Waisenhauses in Hanau.
Polizeiverfügungett.
1. In Gemäßheit Allerhöchsten Verfügung vom 5. Juni 1789 sollen die Bouteillen und ^ Gläser, weich» bei dem Aussche cken und dem Verkauf der Getränke und Flüssigkeiten ge; braucht we. den, ebenfalls gehörig geeicht und daß solches geschehen, gezeichnet seyn.
Man hat jedoch gewahr werden müssen, daß diese Vorschrift seit einiger Zeit nicht ger hörig befolgt worden feye.
Es werden daher alle diejenigen, die es angehet, aufgefordert, ihre Einrichtung annoch l binnen 4 Wochen * dato hiernach so gewiß zu treffen, als sie sich foulten bei der nächsten Visitation nach Ablauf dieser Frist neben Konfiskation der Bouteillen und Gläser nachdruck- samster Straft zu gewärtigen haben.
Blos die mit Flüssigkeiten versiegelt eingebracht und dergestalt damit wieder abgesetzt « werdende Bouteillen und diejenige zum Bouteillenbier bleiben, wie bisher, noch ausgenommen. £
Zugleich wird bekannt gemacht, daß der Glasermeister Metzler zu Althanau und der v
Küftimeister Schartner die hierzu verpflichtete Sicher sind, und für jedes zu eichende Stuck 1 kr- zu bezahlen sey. Hanau am 9. Januar 1819- ,, _. ■ _
5 ^Kurfürstliche Polizetkommhston daselbst.