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H a n a u e r

privllegtrte Wochennachricht.

In» Verlage und zum Besten des evangel. reform. Waisenhauses in Althanau.

Donnerstag den 2. Oktober 1817.

Verordnung

(vom 26. August 1817, die Feier des achtzehnten Oktobers betreffend.)

Von Gottes Gnaden Wir Wilhelm der Erste, Kurfürst rc. rc.

fügen hierdurch zu wissen: Die allgemeine Freude und der fromme Sinn, womit Unsere treuen Völker den Gedächtnißtag der Schlacht bei Leipzig in den vorhergehenden Jahren gefeiert har den, überzeugen Uns, daß sie das unschätzbare Glück der Befreiung von fremder Herrschaft, welches der grosse Sieg der Erblindeten Heere ihnen verschaffte, tief fühlen, und daß sie eben so die Pflicht erkennen Gott für ihre Rettung, und das Heil eures ungestörten Friedens unter dem Schutze von Deutschlands mächtigem Bunde, an heiliger Stätte demüthig zu danken. Wir ve ordnen daher, daß der achtzehnte Oktober in Unseren Staaten für immer als ein kirchlicher Fesitag, durch einen zu haltenden Morgengottesdienst mit Absiuguug des Te Deum, überall begangen werden soll. Hiernach haben sämmtliche geistlichen Behörden sich allernnterthäiligfl zu achten, und das Erforderliche zu veiausialten. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedruckten Kurfürstlichen geheimen Jnstegels. Gegeben r» Cassel am 2ötcu August 1817.

Wilhelm, Kurfürst.

Für sämmtliche kurhessischen Lande. Vt. Schmerfeld.