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H a n s u e r

privilegiere

ochennachricht.

Donnerstag den 24. Juli 1817.

Regierungöausschreiben, (den verbotenen Kauf und Verkauf der noch im Felde siehendenl Früchte betreffend.)

Der Aufkauf aller noch im Felde stehenden Früchte ist zwar schon durch die Regierung^ «umschreiben vom 29. Mai 1764 und 4-August 1795, bei angemessener Strafe verboten worden. Da indessen vielleicht diese früheren Verordnungen nicht mehr überall genau bekannt sind, die strenge Beobachtung derselben über in der gegenwärtigen Zeit, um Die Unterthanen vor wur cherlichen Handeln zu bewahren, äusserst nothwendig ist, so wird, in Gemäßheit einer aller« höchsten Emschliessung S-' Königl. Hoheit, des Kurfürsten, vom 27ten des vorigen Monats, sowohl das Verbot des Kaufes und Verkaufes auf Halm und Wurzel aller Gattungen von See treibe, ohne Unterschied, so wie der übrigen zur menschlichen Nahrung dienenden Feldfrüchte, hierdurch erneuert, als auch der Vorkauf derselben untersagt, mit der Verwarnung, daß/ in beiden Fällen, neben der Nichtigkeitserklärung von dergleichen Verträgen, nicht allein der Werth