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H a n a u e r

privilegirte Wochennachricht.

Donnerstag den 2Z. Mai 1815,

Polizei Verfügung.

1. In mehreren Mrsrdnnngen ist vorgeschrieben, daß ausser den Gasthaltern und oft deutlichen Wirthen, Niemand dahier einen Fremden beherbergen, und daß kein Einwoh-- ner einen Fremden ohne erhaltene Erlaubniß oder Nachweisung, daß demselben der Aufent­halt von den einschlagenden Behörden gestattet worden seye, ein Logis vermiethen, auch daß jeder Bürger, Beisaß oder Schntzverwandter von den auf Besuch zu ihnen kommen­den Bekannten und Verwandten, wenn diesen ein Nachtlager unentgeldlich gestattet wer­den wollte, die Anzeige thun und gleich den Wirthen Nachtzettel eiusenden, niemals aber einen auswärtigen Verwandten, ohne für solchen zuvorderst den Schutz auszuwirten, für beständig zu sich nehmen solle.

. Da jedoch diesen Vorschriften, ungeachtet der damit verbundenen Strafandrohungen, bisher nicht nachgelebt worden ist, so findet man sich bewogen, solche mit dem Beifügen in Erinnerung zu bringen, daß sich die liebet steter, auf welche genau invigilirt werden wird, selvsieu beizumessen haben, wenn sie mit den bestimmten Strafen unnachsiclMch belegt wer­den. Hanau den 24. April 1815. Knefürstl. Hessische Polizeikommission daselbst.